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Schenkungsvertrag (allgemein)

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Auch wenn der geschenkte Gegenstand vielleicht nur einen ideellen Wert für Schenker und Beschenkten hat: auf einen schriftlichen Schenkungsvertrag sollten Sie nicht verzichten. Hier wird dokumentiert, dass das Eigentum auch wirklich endgültig auf den Beschenkten übergehen soll. Auch besteht die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Schenkungsauflage zu versehen. Die Möglichkeit des Widerrufs wegen groben Undanks sollten Sie sich als Schenker in jedem Fall ausbedingen.


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Nachgefragt!

Schenkungsvertrag (allgemein)

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Hallo,

kann ich die Schenkung an bestimmte Bedingungen knüpfen?
Verena Müller
(1 Antwort) Anzeigen/verbergen

Hallo Frau Müller,

ja, grundsätzlich erlaubt § 525 Abs. 1 BGB die Verknüpfung der Schenkung mit einer Auflage. Unsere Vertragsvorlage sieht daher die Option zur Erteilung einer Auflage an den Beschenkten vor. Die Erfüllung der Auflage muss dem Beschenkten möglich und zumutbar sein. Auflagen, die gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen kann der Beschenkte unter Umständen verweigern. Wegen des Inhalts der von Ihnen beabsichtigten Auflage sollten Sie sich daher im Vorfeld rechtlich beraten lassen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall können wir nicht erteilen, lediglich eine allgemeine Einschätzung der rechtlichen Lage anhand der von Ihnen übermittelten Informationen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Wenn Sie Geld verschenken wollen können Sie diese Vertragsvorlage verwenden. Grundsätzlich bedarf die Schenkung keiner besonderen Form, sofern die Übergabe des Schenkungsobjekts sofort vollzogen wird. Einen schriftlichen Vertrag empfehlen wir zum Zwecke des Nachweises bei eventuellen späteren Streitigkeiten. Außerdem haben Sie die Möglichkeit die Schenkung mit bestimmten Auflagen zu verbinden, beispielsweise was die Verwendung des Geldes betrifft.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Grundsätzlich gibt es zwei Dinge, die bei einer Schenkung zu beachten sind:

Gerät der Schenker durch die Schenkung in eine finanzielle Notsituation und ist dadurch auf staatliche Hilfe angewiesen, kann sich ein Anspruch auf Rückforderung der Schenkung ergeben. Das Amt kann unter Umständen den Schenker dazu verpflichten von seinem Rückforderungsanspruch Gebrauch zu machen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Die 10-Jahresfrist, die Sie angesprochen haben bezieht sich auf die Ausgleichspflicht durch den Beschenkten im Erbfall. Diese Frist gilt jedoch nur dann, wenn ein gesetzlicher Erbe enterbt wurde und nun nur noch einen Anspruch auf den Pflichtteil hat. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann einen Anspruch auf Ausgleich von Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre sofern die Zuwendung nach Bürgerlichem Gesetzbuch ausgleichpflichtig war (grob gesagt).

Anders sieht es aus, wenn es mehrere gesetzliche Erben gibt. Jeder Miterbe hat Anspruch auf Auskunft über gemachte Zuwendungen (egal zu welchem Zeitpunkt). Dies ergibt sich aus § 2057 Bürgerliches Gesetzbuch. Es gibt bestimmte Formen von Zuwendungen, die ausgleichpflichtig sind, z.B. sogenannte Ausstattungen (Starthilfen bei der Familiengründung oder bei Eintritt in das Berufsleben). Daher der Anspruch auf Auskunft.

Um Streit zu vermeiden kann der Schenker im Testament ausdrücklich anordnen, dass eine Schenkung ausgleichpflichtig sein soll. Zur Dokumentation eignet sich auch der Schenkungsvertrag, in dem der Zweck der Zuwendung genannt werden kann. So kann der Beschenkte beweisen, dass es sich bei der Schenkung nicht um eine "Ausstattung" im Sinne des Gesetzes gehandelt hat.

HINWEIS: Wir erteilen im Einzelfall keine Rechtsberatung, sondern geben lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Besonderheiten einer Schenkung

Schenkungen sind normalerweise nur einseitig verpflichtend. Wenn es sich jedoch um sehr wertvolle Gegenstände handelt, kann eventuell eine Steuer anfallen. Um sich im Vorfeld hierzu zu informieren, wenden Sie sich am besten an Ihr zuständiges Finanzamt. Wenn es sich bei dem Gegenstand der Schenkung um eine Immobilie handelt, ist in jedem Fall ein Notar erforderlich, um die Schenkung rechtskräftig zu vollziehen. Aber Achtung: Da eine Schenkung unter Umständen Dritten Schaden zufügt, gibt es eine Reihe von Fällen, in denen Schenkungen wieder rückgängig gemacht werden können. 

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