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Schenkungsvertrag über ein Haus/ bebautes Grundstück mit Rückforderungsrecht
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Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück (egal, ob bebaut oder unbebaut) muss immer notariell beurkundet werden. Eine einfache Beglaubigung der Unterschrift reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Diesen Hinweis finden Sie auch unter "Informationen über den Vertragsinhalt" (siehe unten).
Die Schenkung von beweglichen Gegenständen kann dagegen durch sofortigen Vollzug der Schenkung, also die Übergabe des Gegenstandes, ohne besondere Formvorschriften vorgenommen werden.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrter Herr Bruglacher,
grundsätzlich können Sie diesen Vertrag auch für die Schenkung einer Wohnung verwenden. Zu beachten ist, dass hier die genauen Angaben zum Teileigentum, wie es sich aus Teilungserklärung und Grundbuch ergibt, zu ergänzen sind. Bitte denken Sie aber auch daran, dass die Schenkung einer Immobilie vom Notar beurkundet werden muss.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Informationen über den Vertragsinhalt
Wichtig: Ein Schenkungsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notar.
Der Schenkungsvertrag trifft Regelungen zu folgenden Punkten:
• Vertragszweck
• Vertragsgegenstand / Grundbuch
• Vollzug der Schenkung
• Schenkungsauflage
• Widerruf wegen groben Undanks