Nachgefragt!
Schenkungsvertrag über Gegenstände
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Ich möchte meine Wohnungseinrichtung (Möbel, Bücher, Bilder, Teppiche, Lampen undsoweiter) an meine drei Töchter verschenken, die Gegenstände aber noch zu Lebzeiten zu nutzen. Wie muss ich da vorgehen?
Der Gesamtwert mag etwa 12.000.- bis 15.000.- € betragen. So wie ich im Internet gelesen habe, braucht es eine notarielle Beglaubigung, und was kostet das?
Reicht eine handgeschriebene Schenkung von mir nicht aus, die von einem Zeugen unterschrieben wurde?
Nach meiner Information aus dem Internet, sollte dies nur der Fall sein, wenn die Gegenstände sofort an die Beschenkten übereignet werden. Was ist aber, wenn diese freiwillig die Gegenstände bei dem Schenker belassen (Platzmangel, befinden sich im Ausland, oder andere Gründe)? Ist in diesem Falle die handgeschriebene Schenkung nicht ausreichend?
Judith de Gavilanes
(3 Antworten)
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Hallo Frau de Gavilanes,
tatsächlich muss ein Schenkungsvertrag immer notariell beurkundet werden, um formwirksam zu werden. Dies ergibt sich aus §518 BGB. Wird diese Form nicht gewahrt, wird der Vertrag erst in dem Moment gültig in dem die Leistung bewirkt wird. Bei der Schenkung von Gegenständen muss der Beschenkte die Verfügungsgewalt über die Gegenstände erlangen. Werden die Sachen danach woanders aufbewahrt, so ist dies zunächst gleichgültig. Denn es geht darum, dass der Beschenkte als Eigentümer der Sachen entscheiden darf, wo sie aufbewahrt werden.
Schwierigkeiten können in dem von Ihnen geschilderten Fall entstehen, wenn es später zum Streit kommt. Es sollte in jedem Fall ein schriftlicher Schenkungsvertrag abgeschlossen werden, in dem die einzelnen Gegenstände aufgeführt sind und festgehalten ist, das die Übergabe stattgefunden hat. Zusätzlich empfiehlt sich eine Vereinbarung über die Aufbewahrung der Gegenstände, mindestens in Form einer Quittung. Sind zusätzlich noch Zeugen anwesend, so können diese im Zweifel auch noch als "Beweismittel" dienen. Letztlich muss im Einzelfall entschieden werden, wie hoch das Risiko späterer Auseinandersetzungen über den Vollzug der Schenkung ist.
Eine notarielle Urkunde ist in diesem Fall natürlich über jeden Zweifel erhaben. Die Kosten hierfür richten sich nach der Kostenordnung für Notare. Den genauen Betrag können Sie bei jedem Notar erfragen.
Bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung erteilen, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Falls die Einrichtungsgegenstände bis zum Erbfall in Ihrer Wohnung verbleiben sollen, sind eventuell auch Erbstreitigkeiten zu befürchten, was die Aufteilung der Sachen angeht. In diesem Fall könnte auch über die Möglichkeit nachgedacht werden, die Aufteilung von vornherein durch Nachlassregelungen im Testament vorzunehmen.
Im Einzelfall sollten Sie sich aber in jedem Fall von einem Notar dazu beraten lassen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Ich möchte mein Gartenhaus an meine Tochter überschreiben oder schenken . Wenn dies aber nicht angenommen wird, kann sie dann etwas anderes von mir verlangen?
Gerhard Drescher
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Hallo Herr Gündisch,
Sie können dieses Formular benutzen. Dadurch, dass die Schenkung sofort vollzogen wurde, ist eine Beurkundung durch einen Notar nicht mehr nötig. Der Vertrag ist also letztlich nur für Ihre Unterlagen wichtig, zum Nachweis über die Schenkung.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Diese Frage beantworten
Was ist eine Handschenkung?
Wenn ein Geschenk direkt übergeben und nicht etwa erst versprochen wird, handelt es sich um eine Handschenkung. Eine solche Schenkung liegt zum Beispiel bei der Übergabe eines Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenks vor. Eine solche Schenkung bedarf normalerweise eines Vertrags oder einer anderen Schriftform. Sie wird mit Übergabe des Geschenks wirksam. Wenn es sich um größere oder außergewöhnliche Geschenke handelt, sollten sich Schenker und Beschenkter durch einen Schenkungsvertrag absichern. Das gilt auch für den Fall, dass das Geschenk versprochen (Willenserklärung seitens des Schenkers), aber noch nicht übergeben worden ist. In beiden Fällen ist eine notarielle Beurkundung notwendig.
Aber Vorsicht: Da mit einer Schenkung Dritte benachteiligt werden können, ist es in einer Vielzahl von Fällen möglich, eine Schenkung im Nachhinein Rückgängig zu machen. Das kann etwa dann passieren, wenn der Schenker nach der Schenkung veramt. In der Praxis tritt dieser Fall meistens in Form einer kostenintensiven Pflegebedürftigkeit auf und ist daher von erheblicher Bedeutung. Betroffen davon sind jeweils Schenkungen der letzten zehn Jahre. Aber auch grober Undank kann dazu führen, dass der Schenker sein Geschenk wieder zurückfordern darf.
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