Nachgefragt!
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels
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Sehr geehrter Herr Zimmermann,
grundsätzlich muss dem Verkäufer die Gelegenheit gegeben werden nachzubessern. Wie er dies tut ist seine Sache, er kann also zum Beispiel auch den Gegenstand austauschen. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt, der Gegenstand also nicht in den vertraglich vereinbarten Zustand gebracht werden kann, kann der Käufer zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Anders kann es sich verhalten, wenn es sich um gebrauchte Gegenstände oder Gegenstände zweiter Wahl handelt.
Bitte beachten Sie, dass hier eine individuelle Rechtsberatung nicht geleistet werden kann. Wir können nur allgemeine Aussagen machen, die im Einzelfall möglicherweise anders zu beurteilen sind. Für eine Rechtsberatung im Einzelfalls sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrter Herr Hartmann,
grundsätzlich besteht gem. § 346 Abs. 1BGB im Falle eines Rücktritts der Anspruch auf Abzug für gezogene Nutzungen. Allerdings ist dies in der Praxis für den Händler schwierig zu beziffern, insbesondere wenn das Gerät mangelhaft war und daher gar nicht voll genutzt werden konnte. Im Gegenzug kann der Käufer seine Aufwendungen, die ihm wegen der Reparatur entstanden sind aufrechnen.
Ob der Nutzungsabzug der Höhe nach berechtigt ist und in ihrem Fall überhaupt geltend gemacht werden konnte, ist eine Frage der individuellen Rechtsberatung, die nur ein Anwalt klären kann. Wir dürfen hier Auskünfte im Einzelfall nicht erteilen. Im Zweifel sollten Sie sich also nach Erhalt der Gutschrift rechtlich beraten lassen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Rücktritt vom Kaufvertrag, wann zulässig?
Das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag können Sie erst in Anspruch nehmen, wenn Sie dem Verkäufer die Chance der Nachbesserung eingeräumt haben, das heißt, wenn Sie dem Verkäufer die Gelegenheit beispielsweise zur Reparatur gegeben haben. Nötig ist hierzu eine Fristeinräumung von in der Regel 2 Wochen. Grundsätzlich geht man davon aus, dass 2 Versuche der Nachbesserung durch den Verkäufer ausreichend sind. Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, können Sie zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Wenn der Verkäufer nicht innerhalb der gesetzten und angemessenen Frist reagiert, können Sie aber auch sofort zurücktreten. Achten Sie beim Kauf auch auf die AGBs. Diese enthalten i.d.R. auch Hinweise zur Kaufvertragsrückabwicklung.
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