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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels

Sie haben grundsätzlich ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung einsetzen lässt. Zuvor steht dem Verkäufer allerdings ein Nachbesserungsrecht zu, sofern es für Sie zumutbar ist. Bevor Sie also vom Rücktritt mithilfe dieses Musterschreibens Gebrauch machen, vergewissern Sie sich, ob ein Nachbesserungsrecht besteht.


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Nachgefragt!

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels

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Sehr geehrter Herr Zimmermann,

grundsätzlich muss dem Verkäufer die Gelegenheit gegeben werden nachzubessern. Wie er dies tut ist seine Sache, er kann also zum Beispiel auch den Gegenstand austauschen. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt, der Gegenstand also nicht in den vertraglich vereinbarten Zustand gebracht werden kann, kann der Käufer zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Anders kann es sich verhalten, wenn es sich um gebrauchte Gegenstände oder Gegenstände zweiter Wahl handelt.
Bitte beachten Sie, dass hier eine individuelle Rechtsberatung nicht geleistet werden kann. Wir können nur allgemeine Aussagen machen, die im Einzelfall möglicherweise anders zu beurteilen sind. Für eine Rechtsberatung im Einzelfalls sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Rücktritt vom Kaufvertrag, wann zulässig?

Das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag können Sie erst in Anspruch nehmen, wenn Sie dem Verkäufer die Chance der Nachbesserung eingeräumt haben, das heißt, wenn Sie dem Verkäufer die Gelegenheit beispielsweise zur Reparatur gegeben haben. Nötig ist hierzu eine Fristeinräumung von in der Regel 2 Wochen. Grundsätzlich geht man davon aus, dass 2 Versuche der Nachbesserung durch den Verkäufer ausreichend sind. Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, können Sie zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Wenn der Verkäufer nicht innerhalb der gesetzten und angemessenen Frist reagiert, können Sie aber auch sofort zurücktreten. Achten Sie beim Kauf auch auf die AGBs. Diese enthalten i.d.R. auch Hinweise zur Kaufvertragsrückabwicklung.

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