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Wie schenkt man richtig - der Schenkungsvertrag

Schenken macht Freude. Auch wenn dieser Vorgang in der Regel ein freudiges Ereignis ist, so darf man nicht vergessen, auch hier handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, mit dem auch Verbindlichkeiten einhergehen. Der Bonner Fachverlag "Interna" hat hierzu einen Ratgeber entwickelt, der auf leicht verständliche Weise erklärt, wie ein Schenkungsvertrag richtig aufgesetzt wird. Was passiert wenn das Geschenk ausgeschlagen wird oder der Schenker es sich doch anders überlegt? Alles nachzulesen auf interessanten 38 Seiten. Ein Mustervertrag ist selbstverständlich ebenfalls enthalten.


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Nachgefragt!

Wie schenkt man richtig - der Schenkungsvertrag

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Sehr geehrter Herr Ross,

der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§2325 Bürgerliches Gesetzbuch), der den Pflichtteilsberechtigten davor schützen soll, dass der Erblasser Vermögen verschenkt, um es dem Pflichtteilsberechtigten zu entziehen, kann für einen Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden.

Seit der Erbrechtsreform (für Todesfälle nach dem 01.01.2010) gilt übrigens das sogenannte "Abschmelzungsmodell". Das bedeutet, dass für länger zurückliegende Schenkungen nicht mehr der volle Wert der Schenkung angesetzt wird. Je Jahr reduziert sich die Anrechnung um 1/10 (im ersten Jahr vor dem Todesfall also noch voll, im zweiten Jahr noch 9/10 usw.).

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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