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Wie Sie ein Berliner Testament aufsetzen

Für Ehepaare bietet das Berliner Testament die Möglichkeit die Erbfolge so zu regeln, dass der längerlebende Ehepartner nach dem Tode des anderen weitgehend auf dem selben finanziellen Niveau weiterleben kann. Durch diese Form der letztwilligen Verfügung wird beispielsweise verhindert, dass das gemeinsam gekaufte Grundstück zwecks Erbauseinandersetzung verkauft werden muss. Die Kinder erben erst dann, wenn beide Eltern verstorben sind. In unserem Ratgeber erfahren Sie, welche unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten die Form des Berliner Testaments erlaubt. Informieren Sie sich umfassend, bevor Sie Ihren letzten Willen verfassen.


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Wie Sie ein Berliner Testament aufsetzen

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Nach Ihrer Schilderung wurde in dem gemeinsamen Testament der Widerruf nach dem Tode eines Partners nicht ausgeschlossen. Insofern kann eine neue letztwillige Verfügung aufgesetzt werden.

Bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung geben, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Nach Kenntnis der besonderen Umstände kann sich eine andere Wertung ergeben. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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In einem gemeinsamen Testament kann der Widerruf durch den Längerlebenden Partner grundsätzlich ausgeschlossen werden. Diese Regelung ist aber nicht zwingend und muss ausdrücklich formuliert werden.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Nur für Eheleute

Die Form des Berliner Testaments kann nur von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartner gewählt werden. Sie bietet sich vor allem für Familien mit Kindern an, da diese neben dem längerlebenden Ehepartner gesetzliche Erben sind. Nach dem Tod des einen Elternteils haben sie Anspruch auf ihren Erbteil. Dies ist problematisch, wenn z.B. ein Haus, in dem die Eheleute zusammen gewohnt haben, verkauft werden muss, um die Kinder auszuzahlen. Mit dem Berliner Testament sichern sich die Eheleute so gut wie möglich gegenseitig ab. Die Kinder können allenfalls noch den gesetzlichen Pflichtteil geltend machen. Auch dies kann man durch eine so genannte "Pflichtteilsklausel" weitgehend unterbinden. Denn bei Geltendmachung des Pflichtteils würden die Kinder ihren Anspruch auf das Erbe verlieren. Darüber hinaus gibt es noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten. So können Sie beispielsweise regeln, was im Fall der Wiederverheiratung geschehen soll.

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