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Alles über Hartz IV (ALG II)
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Eine Bedarfgemeinschaft wird in der Regel vermutet, wenn Personen länger als ein Jahr als Eheleute bzw. unverheirateten Lebenspartner zusammenleben oder bei Eltern und Kindern, soweit die Kinder unter 25 Jahre alt sind. Das ergibt sich aus § 7 Absatz 3 SGB II. Ansonsten stellt das Amt darauf ab, dass bei Verwandten eine wirtschaftliche Bedarfsgemeinschaft zu vermuten ist, bei der man sich gegenseitig finanziell unterstützt. Leistungen würden also entsprechend gekürzt werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn man beweisen kann, dass getrennt gewirtschaftet wird.
Alles in allem hängt die Einschätzung der Rechtslage sehr stark vom Einzelfall ab. Wir können an dieser Stelle nur überschlägig antworten. Für eine Rechtsberatung in Ihrem individuellen Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle aufsuchen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Dieser Ratgeber erklärt Ihnen an zahlreichen anschaulichen Beispielen, wie Hartz IV zusammengesetzt ist und wie genau es berechnet wird. Er gliedert sich in folgende Fragen:
- Worauf gründet sich Ihr Anspruch auf Hartz IV?
- Wie berechnet sich Ihre Unterstützung nach Abzug von anderen Einkommen?
- Welches Vermögen dürfen Sie haben?
- Mit welchen Leistungen können Sie rechnen?
- Was ist Mehrbedarf?
- Wie hoch ist Ihre angemessene Miete (mit Tabelle)?
- Wie berechnet sich eine Bedarfsgemeinschaft?
- Wo erhalten Sie Ihre Leistungen?