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Ratgeber für alleinerziehende Mütter

Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt nach der Trennung

Die Zahl der Alleinerziehenden steigt seit Jahren kontinuierlich an. Die Anforderungen an die betreffenden Eltern werden dadurch trotzdem nicht geringer. Unser Ratgeber gibt Ihnen zu typischen Fragen alleinerziehender Mütter praktische Antworten und Hinweise. So werden Sie etwa ausführlich über das geltende Sorge- und Umgangsrecht im Fall von Trennung oder Scheidung informiert. Auch über das Thema Finanzen und Kindesunterhalt erfahren Sie durch den Ratgeber für alleinerziehende Mütter alles, was die aktuellen Rechtslage zu dem Thema an Regelungen getroffen hat. Ihnen wird erklärt, wie man es berechnet und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können. Setzen Sie Ihre Forderungen gegenüber dem Kindesvater mithilfe unserer Musterbriefe durch.


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Nachgefragt!

Ratgeber für alleinerziehende Mütter

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Hallo Frau Srbecky,

in Ihrem Fall kommt es darauf an, wie Sie den Umgang des Vaters mit der Tochter geregelt haben. Falls Sie der Meinung sind, dass das Wohl Ihres Kindes durch den Umgang mit dem Vater gefährdet ist, sollten Sie sich mit dem Jugendamt in Verbindung setzen, das bei Umgangsstreitigkeiten vermittelt. Gleichzeitig können Sie einen Eilantrag beim Gericht stellen. Es gibt beispielsweise die Möglichkeit zunächst einen so genannten "begleiteten Umgang" zu beantragen. Das bedeutet, dass der Vater das Kind nur unter "Begleitung" einer dritten Person, der beide Elternteile vertrauen, sehen darf.

Vom Umgangsrecht zu unterscheiden ist das Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht bezieht sich auf die Mitbestimmung beider Elternteile in wichtigen Fragen, die die Erziehung und den Lebensweg des Kindes betreffen z.B. Auswahl einer Kita, Schule etc. Es bedeutet jedoch nicht, dass der Vater das Kind jederzeit sehen kann.

Sie sollten sich in der Sache in jedem Fall anwaltlich beraten und vertreten lassen. Wir können hier nur eine allgemeine Einschätzung der Lage aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen geben. Im Einzelfall können und dürfen wir Sie nicht beraten.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo,
auch im Fall des alleinigen Sorgerechts hat der Vater das Recht auf den Umgang mit den Kindern. Eine erzwingbare Pflicht zum Umgang gibt es jedoch nicht. Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG - Urteil vom 1. April 2008, 1 BvR 1620/04) aus dem hervorgeht, dass ein erzwungener Umgang für das Kindeswohl in der Regel nicht förderlich sein kann.
Wenn der Vater zwar grundsätzlich zum Umgang bereit ist, sich aber nicht auf bestimmte Tage festlegen will, ist eine gerichtliche Regelung des Umgangs empfehlenswert. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber. Sind vor Gericht die Umgangstage (auch für die Ferien) verbindlich geregelt, dann können Sie dem Vater die Aushändigung der Kinder an anderen Tagen verweigern. Hält der Vater Verabredungen nicht ein, sollten Sie dies dem Jugendamt mitteilen. Eventuell kann dann eine Änderung/Reduzierung der Umgangsregelung erwirkt werden. All diese Fragen müssen aber im Einzelfall geklärt werden. Wir können dazu keine Rechtsberatung erteilen, sondern nur eine grobe Einschätzung aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Für eine Rechtsberatung im Einzelfall sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und noch nicht getrennt leben, muss zunächst geklärt werden bei wem das Kind zukünftig wohnen soll. Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet in der Regel auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Also haben grundsätzlich beide Elternteile einen gleichberechtigten Anspruch darauf, dass das Kind bei ihnen wohnt. Dass der Vater zurzeit kein Arbeitsverhältnis hat ist insofern nicht ausschlaggebend. Es geht darum, dass er in der Lage sein muss für das Kind zu sorgen. Der Vater muss letztlich in der Lage sein sich weiterhin um das Kind zu kümmern. Allerdings kann er der Mutter den Umzug nicht verbieten. Die Eltern sollten in erster Linie versuchen sich über solche Fragen zu einigen, eventuell mit professioneller Hilfe. Ist dies nicht möglich muss das Gericht entscheiden, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält.

Wenn die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat und umzieht, muss sie unter Umständen dem Vater Kosten für die Reise zu seinem Kind erstatten. Das alles hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Ohne individuelle Beratung und Absprache mit dem Vater sollte ihre Freundin keinesfalls handeln.

In dem von Ihnen geschilderten Fall wäre es das beste, wenn sich die Freundin an das Jugendamt wendet. Dort erhalten Sie Adressen für eine Familienberatung oder Mediation. Bei der für Ihren Ort zuständigen Rechtsanwaltskammer erhalten Sie die Adressen von Fachanwälten für Familienrecht.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Auch wenn der Vater des Kindes nicht das Sorgerecht hat, hat er als leiblicher Vater das Recht sein Kind zu sehen, selbst dann, wenn er nie mit der Mutter zusammengelebt hat.

In welcher Form ein solcher Umgang ausgestaltet wird, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten. Gerade bei kleinen Kindern befürworten Gerichte oft einen häufigen Umgang, damit es nicht zu einer Entfremdung zwischen Vater und Kind kommt. Dem entgegenzuhalten wäre die lange Distanz. Das Gericht prüft letztlich immer, was dem Kindeswohl am ehesten dient. Sie sollten sich in jedem Fall zunächst an das Jugendamt wenden, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Als Minderjährige kann die Mutter des Kindes kein Sorgerecht erhalten. Es würde bis zur ihrer Volljährigkeit ein Vormund bestellt werden. Das ist in der Regel das Jugendamt, es sei denn bei Gericht wird etwas anderes beantragt. Ein gerichtlich bestellter Vormund müsste sich dann aber um das Kind kümmern und dürfte es beispielsweise nicht einfach "weggeben". Außerdem hat die minderjährige Mutter des Kindes natürlich auch die Möglichkeit sich gegen einen bestimmten Vormund auszusprechen bzw. einen bestimmten Vormund zu benennen. Die letztendliche Entscheidung trifft aber immer das Familiengericht.

Die minderjährige Mutter sollte sich frühzeitig mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und darlegen, dass eine Vormundschaft durch ihre Mutter nicht gewünscht ist und die Gründe dafür nennen. Beim Jugendamt kann sie sich über Unterstützungsmöglichkeiten informieren.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Frau Maier,

grundsätzlich hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Gerade bei sehr kleinen Kindern wird von den Gerichten im Normalfall ein häufiger Umgang befürwortet, damit das Kind eine stabile Beziehung aufbauen kann.
Anders verhält es sich natürlich, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet ist. Hier besteht die Möglichkeit das Umgangsrecht mit Beschränkungen zu versehen. So gibt es zum Beispiel die Möglichkeit des begleiteten Umgangs. Eine Vertrauensperson ist während der gesamten Zeit des Umgangs dann anwesend. Gerade, wenn der Vater insgesamt im Umgang mit Babys oder Kleinkindern in der Vergangenheit Fehler gemacht hat, sollten Sie versuchen zumindest hierauf hinzuwirken.
Schildern Sie die Situation dem Jugendamt und auch Ihrem Anwalt, der bei Gericht im Rahmen der Scheidung auch die entsprechenden Anträge für die Zeit nach der Scheidung stellen kann.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

könnte er mir das Umgangs-/Sorgerecht übertragen?

Marina Maier

Den Antrag auf alleinige Übertragung des Sorgerechts können Sie jederzeit stellen. Falls der Vater zustimmt, wird dies in der Regel auch unproblematisch gewährt.
Ein Verzicht auf die Ausübung des Umgangsrechts ist dagegen komplizierter. Grundsätzlich ist ein dauerhaft verbindlicher Verzicht nicht möglich, bereits deshalb, weil das Kind später einmal selbst einen Anspruch auf Umgang mit dem Vater hat. Der Vater ist natürlich nicht verpflichtet den Umgang auszuüben. Eine verbindliche Aussetzung des Umgangs kann nur durch das Familiengericht bestimmt werden, wenn das Kindeswohl dies erforderlich macht. Einen solchen Antrag könnten Sie also vor Gericht stellen. Das Gericht wird dann alle Seiten hören und ggf. einen Sachverständigen bestellen. Falls der Vater dem Antrag ohnehin zustimmt wird das Gericht den Umgang zunächst für einen überschaubaren Zeitraum aussetzen und danach erneut prüfen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Bei der Frage der Ausübung des Umgangsrechts gibt es keine festen Regeln. Familiengerichte entscheiden immer im Einzelfall. Bei der Entscheidung hat das Wohl des Kindes immer die höchste Priorität.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass nicht der Vater weggezogen ist. Durch Ihren Wegzug darf er in seinem Recht auf Umgang nicht eingeschränkt werden; besser gesagt: Sie müssen ihm den Umgang weiterhin ermöglichen, sogar fördern. Zu dem Thema gibt es zum Beispiel einen Beschluss des OLG Düsseldorf, vom 15. Mai 2006 - II-3 UF 57/06.

Zu überlegen wäre also, wie der Umgang zukünftig vernünftig geregelt werden könnte. Eine großzügige Ferienregelung wäre da vielleicht eine Alternative. Allerdings kann der Vater nicht verlangen, dass das Kind länger als die Hälfte der Ferien bei ihm verbringt (wenn das Kind dann später schulpflichtig ist). Momentan käme aber wohl eine flexibele Ferienregelung in Betracht. Das Kind hätte dann die Möglichkeit seinen Vater über einen längeren Zeitraum zu erleben ohne dass die Hälfte der Zeit mit Autofahren verbracht wird.

Da das Kind noch nicht schulpflichtig ist, wäre auch zu überlegen, ob nicht vielleicht einmal im Monat ein langes Wochenende praktikabel ist (hängt wohl auch davon ab, ob der Vater so etwas beruflich einrichten kann).

Inwieweit es möglich ist, dass der Vater "in der Nähe" bleibt hängt auch von den Umständen ab. Grundsätzlich soll das Kind den Vater in dessen Umgebung erleben dürfen und nicht etwa die Zeit in einem Hotelzimmer verbringen.

Versuchen Sie (ggf. mit Hilfe des Jugendamtes) eine Einigung über die Regelung des Umgangs zu erwirken.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo,

bei mir ist es so das ich mit meinem Ex-Freund einen zweijährigen Sohn habe und er das Umgangsrecht hat!

Er hat uns über Jahre das Leben zur Hölle gemacht, mich mit einem Messer bedroht, mit Kind auf dem Arm. Hatte dies auch angezeigt nur leider wieder zurückgezogen, da er mich rum bekommen hat! Er hat zwei abgebrochene Drogentherapeien hinter sich!

Ich habe versucht mit ihm eine Lösung zu finden was den Kleinen betrifft, aber es war ihm nie was recht! Er ruft eine Stunde vorher an, ob er ihn sehen kann. Meist bin ich unterwegs, da ich noch einen grossen Sohn habe und auch so ja noch ein Leben. Er erzählt meinen Kindern, dass ich ja eh einen nach dem anderen hier hätte. Oder als er Urlaub hatte musste ich dreimal anrufen, ob er nicht die Zeit jetzt nutzen möchte.

Um 18 Uhr wollte er dann mal kommen, das war mir zu spät. Der Kleine geht ins Bett. Mein Angebot wäre, dass er zum Amt gehen soll und das mit denen klärt, weil ich mich mit ihm nicht mehr auseinandersetzen möchte. Ich habe auch die Kraft dazu nicht mehr!
Er hat es nach drei Wochen noch nicht geschafft. Jetzt will er mich vor Gericht ziehen!

Ich möchte aber, dass er den Kleinen nicht alleine bekommt. Ich kann ihm nicht vertrauen. Er weiss nichts über sein Kind. Mit meinem grossen muss ich jetzt von einer Einrichtung zur nächsten, weil er in drei Jahren einfach hier viel kaputt gemacht hat.
Ich möchte meinen Kleinen einfach nur davor schützen, dass er hören muss was seine mutter doch für eine sch**** ist. Was er ihnen ja schon in der Wut so gesagt hat! Würde mich über einen Rat freuen

Danke!
lina
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In Ihrem Fall sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt kann prüfen, ob dem Vater das Umgangsrecht ganz entzogen werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit des begleiteten Umgangs durch eine dritte Person, die darüber wachen kann, dass es während des Umgangs nicht zu übergriffen kommt. Eine anwaltliche Vertretung bewirkt auch, dass Sie selbst eine Distanz aufbauen können und nicht selbst unmittelbar auf solche Schreiben reagieren müssen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Jule!
An Deiner Stelle würde ich beim Jugendamt vorsprechen. Da gibt es Leute, die extra dafür da sind solche Fälle zu lösen. Du kannst eine Beistandschaft beantragen. Dann wird das Amt den formalen Teil mit dem Vater des Kindes für Dich in die Hand nehmen und Du hast nichts mehr damit zu tun. Du solltest Dich aber vorher gut beraten lassen, was dieser Schritt im einzelnen bedeutet, damit Du die richtige Entscheidung für Dein Kind triffst. Viel Glück!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Annkatrin!
Wenn das mit dem Vater Deines Kindes wirklich so war, dass er gegen Dich gewalttätig geworden ist, wenn er unter Alkohol stand, dann würde ich an Deiner Stelle alles tun um zu verhindern, dass der Vater den Jungen alleine sieht. Es sei denn, er kann nachweisen, dass er drogenfrei ist. Du kannst eine einstweilige Verfügung erwirken. Dazu gehst du am Besten ganz schnell zum Jugendamt und bittest um Beistad. Die helfen Dir dann die nötigen Schritte einzuleiten. Du brauchst keine Angst zu haben. Es gibt genug Hilfe von staatlicher Seite für solche Fälle. Das Wohl des Kindes steht dabei immer an erster Stelle. Dein Kind kann beschützt werden, ihm muss nicht das selbe passieren, was Dir passiert ist. Und es ist genau richtig, sich dafür Unterstützung zu holen. Viel Kraft und alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Das gemeinsame Sorgerecht darf nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 21.07.2010, 1 BvR 420/09) nicht allein von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht werden. Es entscheidet letztlich das Familiengericht unter dem Aspekt des Kindeswohls. Das Gericht wird prüfen, inwieweit hier eine Übertragung des Sorgerechts (bzw. das gemeinsame Sorgerecht) für das Kindeswohl förderlich ist. Wenn eine Kommunikation bisher nicht bzw. nur verbunden mit Konflikten möglich war, spricht das häufig gegen ein gemeinsames Sorgerecht. Die Tatsache, dass der Kontakt bisher nicht so häufig war, ist dagegen leider kein Argument. Im Gegenteil: Der Vater könnte sich darauf berufen, dass die Entfremdung gerade darauf beruht, dass er bisher sein Kind nicht so häufig sehen durfte und er daher besonderes Interesse an häufigerem Kontakt hat. Allerdings kann dieser Kontakt ja auch durch ein entsprechendes Umgangsrecht hergestellt werden.

Möglicherweise ist es ja auch nur das Umgangsrecht, das er erwirken will. Sie sollten sich in dem anstehenden Verfahren in jedem Fall anwaltlich, am besten von einem Fachanwalt für Familienrecht vertreten lassen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo, ich nochmal.
Und zwar habe ich dem Erzeuger meiner Tochter niemals verboten die Kleine zu sehen...im Gegenteil ich sagte ihm sogar so lang es ihm nur um die Kleine geht und nicht um uns dann kann er jederzeit vorbei kommen....doch dies hat er nur 2 Mal wahrgenommen....morgen ist die erste gerichtliche Anhörung aber nur zum Vaterschaftstest, den er sofort per Anwalt und Gericht durchgebracht hat, ohne mir jemals Zweifel an der Vaterschaft zu offenbaren...dafür werd ich nicht anwaltlich vertreten denn da habe ich auch nichts dagegen. Diesen Test kann er gern haben und wenn ich was seinen angeblichen Zweifeln gewusst hätte auch gern schon eher und weniger kostenintensiv...
Und nein er hat mir klipp und klar gesagt das er nicht nur das Umgangsrecht haben will, sondern uns solange terrorisiert bis er das halbe Sorgerecht hat....aber wie gesagt damit bin ich gar nicht einverstanden, da

1.mein Kind und er sich völligst fremd sind...

2.er keinerlei Erfahrungen überhaupt mit Kindern hat und auch so nie verantwortungsbewusst handelt...

Ich hege Zweifel das er ohne eine 3. Person überhaupt mit unserer Tochter klar käme und er nicht er die Nerven verlieren würde, wenn sie dann schreit weil sie zu ihrer Mama will. Bei dem Gedanken blutet mir jetzt schon das Herz...denn sie bleibt nicht mal ohne mich bei ihrer Oma, obwohl wir zusammen wohnen und sie sich jeden tag sehen....aber wenn es zu einer solchen Verhandlung kommen wird,w ovon ich ausgehe dann werd ich auf jedenfall anwaltliche Hilfe brauchen...lg

mandy

Liebe Mandy,

das gemeinsame Sorgerecht ist heutzutage der vom Gesetzgeber vorgesehene Standard. Das bedeutet aber nicht, dass der Vater es automatisch erwirken kann. Das Familiengericht prüft die einzelnen Umstände genau und das Wohl des Kindes steht dabei immer an erster Stelle. Beim gemeinsamen Sorgerecht geht es darum, dass der Vater wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes mittragen kann und muss, z.B. die Schulwahl oder medizinische Eingriffe. Es ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Eltern in der Lage sind sich über diese Fragen zu einigen. Meist wird vom Gericht zunächst eine Beratung angeordnet. Durch regelmäßige Treffen in einer Beratungsstelle mit einer neutralen Person können viele Fragen geklärt werden. Beide Eltern lernen dabei sich in die Position des anderen hereinzuversetzen.
Letztlich geht es darum, dass das Kind einen Anspruch darauf hat, mit beiden Eltern - auch wenn sie getrennt sind - Kontakt zu pflegen. Nur durch regelmäßigen Kontakt kann einer Entfremdung entgegengewirkt werden. Es soll später selbst entscheiden können, ob es den Kontakt weiterpflegen will oder nicht. Falls allerdings wichtige Gründe (z.B. Gewalt oder Drogen) gegen Sorgerecht und Umgang sprechen, sollte dies beim Jugendamt bzw. vor dem Gericht offen ausgesprochen werden. Denn dann geht es darum das Kind zu schützen.

Dagegen zählt das Argument, dass sich der Vater anfangs nicht um das Kind gekümmert hat vor Gericht wenig. Im Gegenteil: Oft wird es positiv bewertet, dass der Vater seine Fehler einsieht und nun den Kontakt zum Kind doch herstellen will. In dem Zusammenhang gilt leider auch das Argument wenig, dass der Vater für das Kind noch ein Fremder ist und der Vater noch keine Erfahrungen mit Kindern hat. Denn gerade dass soll ja durch den Umgang behoben werden. Das du als Mutter des Kindes Sorgen hast bei dem Gedanken daran, deine kleine Tochter dem Vater zu übergeben ist verständlich. Denn bisher hast du ihn ja nie richtig in der "Vaterrolle" erlebt und sein Verhalten hat sicher nicht dazu beigetragen ein Vertrauen aufzubauen. Andererseits ist aus Sicht des Vaters verständlich, dass er nur durch den Umgang sein Kind kennenlernen kann. Bei Säuglingen und Kleinkindern kann daher zunächst ein begleiteter Umgang erwirkt werden. Das bedeutet, dass eine Person, der beide Eltern vertrauen bei den Treffen dabei ist. Dies kann mit dem Jugendamt so erwirkt werden, wenn es eben Zweifel daran gibt, dass der Vater mit dem Kind umzugehen weiß. Da er sich ja bisher nicht um seine Tochter gekümmert hat, ist ein begleiteter Umgang in jedem Fall sinnvoll. Vielleicht gibt es in deiner Nähe eine Beratungsstelle für alleinerziehende Mütter, wo du Erfahrungen mit anderen austauschen kannst. Sowas gibt Kraft für das anstehende Gerichtsverfahren. Wir wünschen dir alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Bäumler!
Die Frage, die Sie sich als Erstes stellen sollten ist: Was wollen Sie? Möchten Sie, dass der Vater das Kind regelmäßig sieht oder wollen Sie ihm das Sorgerecht entziehen. Ich verstehe Ihre Wut. Allerdings ist es so, dass der Vater erst mal ein Umgangsrecht hat, man ihn aber nicht dazu zwingen kann, es wahrzunehmen. Sie als auch Ihr Ex-Freund sollten sich darüber klar werden auf wessen Kosten dieser Machtkampf zwischen Ihnen ausgetragen wird. Denken Sie im Sinne des Kindes.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Korb!
Wenn es schon soweit ist, dass ihr Kind unter der Situation leidet, dann sollten Sie versuchen eine kostenlose Mediation in Anspruch zu nehmen. Da der Vater im allgemeinen ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, es sei denn es liegt Misshandlung oder Vernachlässigung vor, ist es das Beste, Sie beide legen Ihren Streit bei. Bei einer Mediation geht es darum wieder zuhören zu lernen, was Ihnen Ihr Gegenüber eigentlich sagen will und an welchen Stellen sich unnötige Konflikte entwickeln. Es geht dabei nicht darum sich wieder näher zu kommen, sondern einen vernünftigen Umgang zu finden. Der Arbeitskreis Neue Erziehung bietet so etwas zum Beispiel an. Informieren Sie sich im Internet. Sollten andere Gründe dafür vorlegen, dass Sie das alleinige Sorgerecht bekommen wollen, dann nehmen Sie sich einen Anwalt und sprechen Sie beim Jugendamt vor. Sollten die eine Empfehlung dahingehend aussprechen, kann das Verfahren sehr beschleunigt werden. Allerdings glaube ich nicht, dass die nervige Schwiegermutter ein ausreichender Grund dafür sein wird. Allerdings sind wir keine Rechtsberatung und kennen nicht genügend Details Ihrer Situation und können Ihnen deshalb nur unverbindliche Tips geben. Alles Gute für Ihren Weg!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Vielen Dank!! Ich werde alle Wege die mir möglich sind in Anspruch nehmen. :)

Carolin Korb

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Liebe Frau Thieme!
Wenn Sie überhaupt keine Beziehung zum Vater des Kindes hatten ist das sicherlich eine schwierige Ausgangssituation um gemeinsam ein Kind groß zu ziehen. Sie können einen Antrag beim Familiengericht auf alleiniges Sorgerecht mit dieser Begründung stellen. Allerdings hängen da noch mehr Dinge dran. Wenn der Erzeuger die Vaterschaft anerkennt, dann haben Sie Anspruch auf Alimente für das Kind aber der Vater hat auch ein Umgangsrecht. Sie müssen ermöglichen, dass er das Kind sehen darf. Alle Entscheidungen des täglichen Lebens und die gesamte Verantwortung bleibt vollständig bei Ihnen. Sie können also dem Erzeuger nicht vollständig aus dem Weg gehen. Versuchen Sie für Ihr Kind zu denken. Es möchte seinen Vater auch kennenlernen. Es sei denn Sie haben schwerwiegende Argumente dagegen, wie z. B. dass der Vater gewalttätig oder kriminell ist. Ich wünsche Ihnen, dass Sie die richtige Entscheidung treffen. Alles Gute für Sie und Ihr Baby!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Schritt!
Wenn Sie wirklich den Eindruck haben, dass es Ihrem Kind beim Vater nicht gut geht und Sie bereits eine Therapie mit dem Jungen begonnen haben, dann könnten Sie das auch in einer Art Attest vom Therapeuten bescheinigen lassen. Damit gehen Sie dann zum Jugendamt. Der Vater hat im allgemeinen das Recht auf Umgang. Dennoch sollte man aufmerksam prüfen, ob der jetzige Zustand für das Kind förderlich ist oder nicht. Versuchen Sie auch mit dem Vater des Kindes darüber ins Gespräch zu kommen. Manchmal hilft es, wenn sich beide Elternteile darüber klar werden, dass ein Machtkampf zwischen den ehemaligen Partnern auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wird. An erster Stelle für beide Elternteile sollte das Wohl des Kindes stehen und genauso sieht es auch der Gesetzgeber. Seien Sie sorgsam mit Ihren Schritten und prüfen Sie ihre Motivationen. Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Mit meinem Sohn musste ich noch keine Therapie machen, sondern mit dem Kindesvater, weil wir nicht miteinander reden können, da er mir permanent Vorwürfe macht etc.Also funktioniert das leider nicht mit einem Gespräch, denn das habe ich schon mehrmals versucht auch mit dem Jugendamt :(

Denise Schritt

Liebe Frau Schritt!
Wenn es aber dennoch negative Auswirkungen auf Ihr Kind hat, dann lassen Sie sich das vom Arzt bescheinigen. Vielleicht kann der Arzt bestätigen, dass der Stress für das Kind zu groß ist regelmäßig diese große Entfernung zurückzulegen. Fragen Sie einen Familienanwalt um Rat. Es muss ja eine Lösung gefunden werden. Wir sind leider keine Rechtsberatung und können nur unverbindliche Tips geben.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Vielen Dank :)

Denise Schritt

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Lieb Frau Flatau!
Das sollten Sie sich gut überlegen. Wenn Sie die Vaterschaftsanerkennung nicht unterschreiben und jetzt beispielsweise Ihr neuer Freund das Kind als seins anerkennen würde, dann ist es im Falle einer Trennung so, dass Ihr jetziger Freund unterhaltspflichtig für ein Kind ist, dass eigentlich nicht von ihm ist. Der leibliche Vater hat allerdings ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft, die er notfalls auch gerichtlich erwirken kann. Dann gibt es richtig viel Verwirrung für alle Beteiligten. Vielleicht ist es Sinnvoll mit einem Familienanwalt darüber zu sprechen, um nicht im Nachhinein in noch unangenehmere Situationen zu kommen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Maria!
Normalerweise ist es so, dass der Elternteil der das Umgangsrecht hat, also in diesem Falle der leibliche Vater, sich darum kümmern muss das Kind abzuholen und wieder nach Hause zu bringen. Du als Sorgeberechtigte musst lediglich ermöglichen, dass er das Kind abholen kann. Mehr Pflichten hast Du nicht. Auf jeden Fall ist es sein Recht das Kind regelmäßig zu sehen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Schmidt!
Erst einmal ist es so, wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht, dass der Vater das Recht hat sich um den Kleinen zu kümmern. Sollten wirklich schwerwiegende Gründe vorliegen weswegen Sie Ihrem Ex-Freund das Kind nicht aushändigen wollen, können Sie beim Jugendamt vorsprechen und darum bitten die Situation prüfen zu lassen. Als Erstes schlage ich jedoch vor, dass Sie versuchen mit Ihrem Ex-Freund Ihre Befürchtungen zu besprechen. Eventuell ist Ihm nicht klar, was alles bei einem 2-Jährigen zu beachten ist. Prüfen Sie aber auch sich selbst. Inwieweit ist Ihre Reaktion auf Wut oder Trauer begründet. Ist er vielleicht doch in der Lage den Kleinen zu betreuen, könnte dies auch eine große Entlastung für Sie sein. Das ist jetzt alles noch sehr neu als Gedanke, aber vielleicht ein Weg für die Zukunft. Viel Kraft und alles Gute für Sie!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo! Eine schwierige Situation. Das der Vater das Kind sehen will ist normal und auch sein Recht. Vorranging gilt es jetzt herauszufinden warum das Kind verweigert. Dieser Termin sollte eine Hilfe für euch alle 3 sein. Ich würde mir jetzt erst mal nicht so viele Gedanken machen. Wenn das Kind nicht zum Vater will, wird das Gründe haben und diese muss man bearbeiten. Erst mal hast Du dir nichts vorzuwerfen, denke ich, da Du, genau wie der Vater um das Kindeswohl bemüht bist. Auch die Jugendgerichtshilfe ist das. Geh ganz ruhig und sachlich in das Gespräch und höre Dir alles an und vor allem, sollte man das Kind befragen. Wenn er weiterhin den Kontakt verweigert, muss vielleicht eine Psychologin sich den Fall mal ansehen, denn eigentlich lieben doch Kinder ihre Eltern. Also entweder ist etwas vorgefallen zwischen ihm und seinem Vater oder die Trennungssituation überfordert das Kind so sehr, dass es der Konfrontation aus dem Weg gehen will. Aber das kann man alles klären. Keine Angst. Wichtig ist, dass Du Dich offen zeigst für Hilfe um die Situation für alle zu einem guten Ausgang zu führen. Das macht einen guten Eindruck und hilft euch allen da raus.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Nancy!
Wenn Du das Gefühl und auch Beweise hast, dass Dein Kind vernachlässigt wird beim Vater, würde ich als Erstes dem Jugendamt diese Zustände melden. Das Kindeswohl geht immer vor. Ich denke, die werden das dann prüfen und weitere Schritte einleiten. Da es einen Beschluss gibt, muss sich der Vater an die Zeiten halten. Sprich mit dem Anwalt darüber, der Dich vertreten hat oder ebenfalls mit dem Jugendamt. Wenn Du 600 km weit weg ziehen musst/willst, bedeutet das, das der Vater, der ja ein Umgangsrecht hat, Deinen Kleinen holen können muss. Da sollte man sowieso die Besuchsregelung neu prüfen. Zum gemeinsamen Sorgerecht ist es so, dass Ihr bestimmte Dinge absprechen müsst (welcher Kindergarten oder wenn zum Beispiel eine OP anstehen würde), aber etwas wie Haare schneiden, darf der Vater auch schon mal alleine entscheiden.
Viel Glück!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Frau Granseier,

falls Sie Sozialleistungen erhalten, könnej Sie unter Umständen einen Bildungsgutschein erhalten. Die Kosten für die Fahrt werden dann vom Amt übernommen.
Die Frage, ob der Vater sich ggf. an den Kosten beteiligen muss oder ob die Kosten von den laufenden Unterhaltszahlungen abgedeckt sind, ist juristisch umstritten. Einige Gerichte sehen in der Klassenfahrt einen Sonderbedarf, andere nicht. Entscheidend ist zum Beispiel, ob die Klassenfahrt lange vorher angesagt war und Sie die Möglichkeit hatten die Kosten anzusparen. Dabei kommt es auch stark auf die gesamte finanzielle Situation an.

Es kommt also auf den Einzelfall an und im Zweifel müssten Sie sich rechtlich beraten lassen. Wenden Sie sich an das Jugendamt, dort kann man Ihnen wahrscheinlich sagen, wie die Rechtslage in Ihrer Region ist.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo,ich habe einen 6-J. Sohn. Mit seinem leiblichen Vater bin ich seit er 6 Mon. alt war nicht mehr zusammen. Mein Sohn hat seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem leibl.Vater, da er damals ständig zu ausgemachten Treffen nicht erschienen ist. Er war auch der Meinung, wir müssen springen wenn er mal „Lust“ hatte. Ich sage meine Termine ab, bereite den Kleinen darauf vor und Keiner kam! Der Kleine war bitter enttäuscht. Zudem kommt dazu, dass der leibliche Vater Drogenabhängig war und ich von seinen Freunden ständig darüber berichtet bekam, dass er wieder rückfällig geworden ist. Als der Kleine nicht mehr wollte und es mir auch zu bunt wurde habe ich den Umgang untersagt! Er hat sich auch nie wieder gemeldet. Jetzt stand eine Frau vom Jugendamt vor meiner Tür und meinte, dass er den Kleinen sehen möchte. Geht das einfach so? Der Kleine hat doch sein geregeltes Leben hier bei uns. Er sagt "Papa" zu meinen Freund, der sich liebevoll um ihn kümmert. Wir haben einen Tagesablauf für unsere Kinder geschaffen und jetzt auf einmal kommt er und kann einfach so alles kaputt machen? Ich habe von einem Gerichtsurteil gehört bei dem es eine Mutter gab, der es ähnlich ging. Der leibliche Vater hatte bis zum Europäischen Gerichtshof geklagt,die Mutter hatte den Prozess gewonnen! Das Gericht fand es nicht gut, das Kind aus seinem gewohnten Tagesablauf ect. raus zu reißen. Ich habe auch schon nach dem Urteil im Netz gesucht, aber nichts gefunden. Kennt jemand das Aktenzeichen?
Er hats verbockt und das nicht nur einmal!
Nicole
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Wenn der Vater auf Grund seiner Vergangenheit nicht geeignet war vernünftig und verantwortungsbewusst mit seinem Kind umzugehen oder die Chance besteht, dass er dem Kind sogar schaden würde, dann würde ich genau das der Frau vom Jugendamt schreiben. Erzähle ganz sachlich die Geschichte. Du kannst beispielsweise auch einen Drogentest fordern. Sollte er nicht drogenfrei sein, stellt sich die Frage nicht, ob er das Kind holen darf oder nicht. Du solltest Dich kooperativ zeigen, aber ganz klar Deine schweren Bedenken darlegen. Eigentlich spricht seine Geschichte für sich...
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Ich war bereits beim Jugendamt und habe ihr alles erzählt .. Sie meinte nur das man nichts machen kann. Ich muss es beweisen. Es ist traurig, dass mit Kinder umgegangen wird als währen sie Puppen .. Es ist schwierig zu Beweisen, dass der Umgang schlecht führ das kind ist, da müsste erst noch schlimmeres passieren damit ich vor Gericht recht bekäme .. Ach ja und als die Ma. Vom JA. Bei mir war und ich sie gefragt habe, ob man davor nicht einen Test machen könnte , wissen sie was ich zu hören bekommen habe? Es ist nur auf freiwilliger Basis also wenn er nicht will muss er keinen Test machen .. Da brauch man sich echt nicht mehr wundern... Naja werd den kleinen auf jeden Fall nicht raus rücken und wenn es das letzte ist was ich tue .. Aber vielen Dank für den Link und die schnelle Antwort .. LG

Nicole

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Liebe Natalia!
Spontan würde ich sagen, mach das Du da weg kommst! Dieser Mann versucht Dich zu unterdrücken und Dir Angst zu machen. Er will Dich von Deiner Familie abschneiden, damit du von ihm abhängig bist. Geh solange Du noch kannst! Vom rechtlichen Standpunkt her, kann er nicht das alleinige Sorgerecht beantragen, solange Du in der Lage bist das Kind zu versorgen. Aber Du kannst es und solltest es auch tun mit der Begründung, dass dieser Mann Dir droht. Geh sofort zum Jugendamt und schildere deinen Fall. Wenn ihr nicht verheiratet seid, dann hat er erst mal keinerlei Rechte solange du ihn nicht als Vater angibst. Das kannst Du Deinem Freund schon mal sagen. Und dass Du zum Jugendamt gehst, wenn er sich nicht anständig Dir und Deiner Familie gegenüber benimmt. Sowas würde ich mir nicht bieten lassen!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Gläser!
Grundsätzlich hat der Vater ein Umgangsrecht. Wenn allerdings Zweifel daran bestehen, dass er mit dem Kind gut umgeht, bzw. ob er das Kind zurückbringen wird, dann können Sie sich mit Ihrer Sorge ans Jugendamt wenden. Die werden die Situation prüfen und einschätzen und eventuell den Umgang mit dem Kind durch eine einstweilige Verfügung stoppen, bis es gerichtlich geregelt wird. Auf jeden Fall sollten Sie Ihre Sorge dem Amt mitteilen. Das Wohl Ihrer Tochter steht dabei im Mittelpunkt.
Ales Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Vicky,

deine Sorge ist verständlich, denn ein gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Eltern die wichtigen Entscheidungen für das Kind gemeinsam treffen müssen z. B. Wahl einer Kita, medizischen Behandlung, Religionsausübung etc. Wahrscheinlich kennst du die Einstellung des Kindesvaters zu vielen Themen (z.B. Schulausbildung) gar nichtund auch daher ist es schwierig die Ausmaße eines gemeinsamen Sorgerechts abzuschätzen.

Dennoch ist laut Gesetzgeber und Rechtsprechung auch bei nichtehelichen Kindern das gemeinsame Sorgerecht zu bevorzugen, soweit es dem Kindeswohl entspricht. Die noch vor einigen Jahren in Deutschland geltende Regelung, dass die Kindesmutter dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen musste gilt nicht mehr. Dennoch muss jeder Einzelfall gesondert geprüft werden und im Zweifel muss das Gericht beurteilen, ob die gemeinsame Sorge überhaupt praktikabel ist und dem Kindeswohl dient. Allein die räumliche Entfernung ist noch kein Grund der die gemeinsame Sorge ausschließt, denn es geht ja eben nicht um Mitbestimmung des Vaters in alltäglichen Angelegenheiten, sondern in grundlegenden Fragen. In unserem Ratgeber kannst du dich genau über den Umfang des gemeinsamen Sorgerechts informieren. In jedem Fall bedeutet das gemeinsame Sorgerecht nicht, dass der Kindesvater sich in Alltagsfragen "einmischen" darf, solange der Lebensmittelpunkt des Kindes bei dir ist.
Wenn du dennoch verhindern willst, dass der Vater das gemeinsame Sorgerechts erhält, dann müssen schon gewichtige Differenzen zwischen Euch vorliegen, die eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich machen. Es gibt hierzu beispielsweise dieses Urteil.
Auch beim Jugendamt könntest du dich informieren. Vielleicht wäre es ratsam im Vorfeld eine gemeinsame Elternberatung oder Mediation in Anspruch zu nehmen, um herauszufinden, ob ein gemeinsames Sorgerecht wirklich im Interesse des Kindes liegt. Wir wünschen dir alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau K.,

rechtlich gesehen sind Sie in keiner Weise verpflichtet, den Vater oder die Großeltern Ihres Sohnes zur Taufe einzuladen. Natürlich lässt sich darüber streiten, ob es eine moralische Pflicht gibt, die Angehörigen an diesem Ereignis teilhaben zu lassen. Ihr Problem scheint jedoch ein grundsätzlicheres zu sein, nämlich ob und inwieweit der Kontakt zum Vater und zu den Großeltern des Kindes gehalten werden soll. In dieser Frage ist es das Beste, wenn Sie sich mit Ihnen zusammensetzen und über den gewünschten Umgang sprechen. Grundsätzlich gilt, dass Sie weder den Vater, noch dessen Eltern zum Umgang zwingen können, da das nicht im Sinne des Kindes ist. Mindestens der Vater hat jedoch ein Recht auf Umgang. Voraussetzung ist jedoch, dass er will. Es liegt nicht in Ihrer Verantwortung, diesen Umgang durchzusetzen. Was die Taufe angeht, wäre es eine nette Geste und für den künftigen Umgang ein positives Zeichen, wenn Sie den Vater und die Großeltern Ihres Sohnes einladen würden. Verpflichtet sind Sie aber, wie gesagt, in keiner Weise.
Diese Einschätzung beruht allein auf den wenigen Informationen, die Ihrer Frage zu entnehmen sind. Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.

Mit besten Grüßen und Wünschen für Sie und Ihren Sohn,
das FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Inhalt: Ratgeber für alleinerziehende Mütter

1. Sorgerecht bei Trennung oder Scheidung

2. Umgangsrecht

3. Kosten im Zusammenhang mit der Umgangsregelung

4. Aufenthaltsbestimmungsrecht

5. Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts/Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter

6. Verfahren vor dem Familiengericht

7. Kindesunterhalt

8. Durchsetzung des Unterhaltsanspruches

 

Anhang:

  • Musterbrief 1: Auskunft zur Berechnung des Kindesunterhalts
  • Musterbrief 2: Aufforderung zur Zahlung von Kindesunterhalt
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