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Ratgeber für alleinerziehende Mütter

Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt nach der Trennung

Die Zahl der Alleinerziehenden steigt seit Jahren kontinuierlich an. Die Anforderungen an die betreffenden Eltern werden dadurch trotzdem nicht geringer. Unser Ratgeber gibt Ihnen zu typischen Fragen alleinerziehender Mütter praktische Antworten und Hinweise. So werden Sie etwa ausführlich über das geltende Sorge- und Umgangsrecht im Fall von Trennung oder Scheidung informiert. Auch über das Thema Finanzen und Kindesunterhalt erfahren Sie durch den Ratgeber für alleinerziehende Mütter alles, was die aktuellen Rechtslage zu dem Thema an Regelungen getroffen hat. Ihnen wird erklärt, wie man es berechnet und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können. Setzen Sie Ihre Forderungen gegenüber dem Kindesvater mithilfe unserer Musterbriefe durch.


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PDF, 16 Seiten, 588 KB


Nachgefragt!

Ratgeber für alleinerziehende Mütter

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Hallo Frau Srbecky,

in Ihrem Fall kommt es darauf an, wie Sie den Umgang des Vaters mit der Tochter geregelt haben. Falls Sie der Meinung sind, dass das Wohl Ihres Kindes durch den Umgang mit dem Vater gefährdet ist, sollten Sie sich mit dem Jugendamt in Verbindung setzen, das bei Umgangsstreitigkeiten vermittelt. Gleichzeitig können Sie einen Eilantrag beim Gericht stellen. Es gibt beispielsweise die Möglichkeit zunächst einen so genannten "begleiteten Umgang" zu beantragen. Das bedeutet, dass der Vater das Kind nur unter "Begleitung" einer dritten Person, der beide Elternteile vertrauen, sehen darf.

Vom Umgangsrecht zu unterscheiden ist das Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht bezieht sich auf die Mitbestimmung beider Elternteile in wichtigen Fragen, die die Erziehung und den Lebensweg des Kindes betreffen z.B. Auswahl einer Kita, Schule etc. Es bedeutet jedoch nicht, dass der Vater das Kind jederzeit sehen kann.

Sie sollten sich in der Sache in jedem Fall anwaltlich beraten und vertreten lassen. Wir können hier nur eine allgemeine Einschätzung der Lage aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen geben. Im Einzelfall können und dürfen wir Sie nicht beraten.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Hallo,
auch im Fall des alleinigen Sorgerechts hat der Vater das Recht auf den Umgang mit den Kindern. Eine erzwingbare Pflicht zum Umgang gibt es jedoch nicht. Hierzu gibt es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG - Urteil vom 1. April 2008, 1 BvR 1620/04) aus dem hervorgeht, dass ein erzwungener Umgang für das Kindeswohl in der Regel nicht förderlich sein kann.
Wenn der Vater zwar grundsätzlich zum Umgang bereit ist, sich aber nicht auf bestimmte Tage festlegen will, ist eine gerichtliche Regelung des Umgangs empfehlenswert. Näheres dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber. Sind vor Gericht die Umgangstage (auch für die Ferien) verbindlich geregelt, dann können Sie dem Vater die Aushändigung der Kinder an anderen Tagen verweigern. Hält der Vater Verabredungen nicht ein, sollten Sie dies dem Jugendamt mitteilen. Eventuell kann dann eine Änderung/Reduzierung der Umgangsregelung erwirkt werden. All diese Fragen müssen aber im Einzelfall geklärt werden. Wir können dazu keine Rechtsberatung erteilen, sondern nur eine grobe Einschätzung aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen. Für eine Rechtsberatung im Einzelfall sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo,

Ich bin im 7. Monat schwanger. Habe für mich und mein noch ungeborenes Kind eine Wohnung und erhalte bis ich wieder arbeiten gehe alg2.

So jetzt geht es darum, der Vater des Kindes möchte nach der Geburt erst einen vaterschaftstest, den kann er ja haben.

Jedoch interessiert ihn jetzt das Kind überhaupt nicht, er hat sogar gedroht, ich soll ihn nicht als Vater angeben damit er keinen unterhalt zahlen muss oder er beantragt das alleinige Sorgerecht und nimmt mir die kleine weg. Obwohl er das Kind nicht mal möchte. Ich möchte auch kein gemeinsames Sorgerecht, da ich mich mit dem Vater überhaupt nicht einig werde, wir verstehen uns überhaupt nicht, seine Eltern mischen sich auch überall ein und zusammen Entscheidungen treffen funktioniert überhaupt nicht, da sie immer anders entscheiden werden nur um mir eins rein zu drücken.

Ich habe so Angst, dass das nach der Geburt alles zu viel stress für mein Kind wird. Er darf die kleine sehen wann er will, aber ich will nach den ganzen aussagen das alleinige Sorgerecht.

Denn es trägt nicht zum kindeswohl bei, dass ich mich mit dem Vater nicht einig werde.

Kann er das alleinige Sorgerecht bekommen wenn keine deftigen gründe vorliegen?

Hätte er Chancen auf gemeinsames Sorgerecht, obwohl wir uns nie einig werden und es dem kindeswohl nicht beiträgt?

Er kann mir mein Kind doch nicht einfach wegnehmen oder?

Vielen dank für die Antwort!!

nadine Mauerer

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Wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und noch nicht getrennt leben, muss zunächst geklärt werden bei wem das Kind zukünftig wohnen soll. Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet in der Regel auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Also haben grundsätzlich beide Elternteile einen gleichberechtigten Anspruch darauf, dass das Kind bei ihnen wohnt. Dass der Vater zurzeit kein Arbeitsverhältnis hat ist insofern nicht ausschlaggebend. Es geht darum, dass er in der Lage sein muss für das Kind zu sorgen. Der Vater muss letztlich in der Lage sein sich weiterhin um das Kind zu kümmern. Allerdings kann er der Mutter den Umzug nicht verbieten. Die Eltern sollten in erster Linie versuchen sich über solche Fragen zu einigen, eventuell mit professioneller Hilfe. Ist dies nicht möglich muss das Gericht entscheiden, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält.

Wenn die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat und umzieht, muss sie unter Umständen dem Vater Kosten für die Reise zu seinem Kind erstatten. Das alles hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Ohne individuelle Beratung und Absprache mit dem Vater sollte ihre Freundin keinesfalls handeln.

In dem von Ihnen geschilderten Fall wäre es das beste, wenn sich die Freundin an das Jugendamt wendet. Dort erhalten Sie Adressen für eine Familienberatung oder Mediation. Bei der für Ihren Ort zuständigen Rechtsanwaltskammer erhalten Sie die Adressen von Fachanwälten für Familienrecht.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Auch wenn der Vater des Kindes nicht das Sorgerecht hat, hat er als leiblicher Vater das Recht sein Kind zu sehen, selbst dann, wenn er nie mit der Mutter zusammengelebt hat.

In welcher Form ein solcher Umgang ausgestaltet wird, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten. Gerade bei kleinen Kindern befürworten Gerichte oft einen häufigen Umgang, damit es nicht zu einer Entfremdung zwischen Vater und Kind kommt. Dem entgegenzuhalten wäre die lange Distanz. Das Gericht prüft letztlich immer, was dem Kindeswohl am ehesten dient. Sie sollten sich in jedem Fall zunächst an das Jugendamt wenden, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Als Minderjährige kann die Mutter des Kindes kein Sorgerecht erhalten. Es würde bis zur ihrer Volljährigkeit ein Vormund bestellt werden. Das ist in der Regel das Jugendamt, es sei denn bei Gericht wird etwas anderes beantragt. Ein gerichtlich bestellter Vormund müsste sich dann aber um das Kind kümmern und dürfte es beispielsweise nicht einfach "weggeben". Außerdem hat die minderjährige Mutter des Kindes natürlich auch die Möglichkeit sich gegen einen bestimmten Vormund auszusprechen bzw. einen bestimmten Vormund zu benennen. Die letztendliche Entscheidung trifft aber immer das Familiengericht.

Die minderjährige Mutter sollte sich frühzeitig mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und darlegen, dass eine Vormundschaft durch ihre Mutter nicht gewünscht ist und die Gründe dafür nennen. Beim Jugendamt kann sie sich über Unterstützungsmöglichkeiten informieren.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Frau Maier,

grundsätzlich hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Gerade bei sehr kleinen Kindern wird von den Gerichten im Normalfall ein häufiger Umgang befürwortet, damit das Kind eine stabile Beziehung aufbauen kann.
Anders verhält es sich natürlich, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet ist. Hier besteht die Möglichkeit das Umgangsrecht mit Beschränkungen zu versehen. So gibt es zum Beispiel die Möglichkeit des begleiteten Umgangs. Eine Vertrauensperson ist während der gesamten Zeit des Umgangs dann anwesend. Gerade, wenn der Vater insgesamt im Umgang mit Babys oder Kleinkindern in der Vergangenheit Fehler gemacht hat, sollten Sie versuchen zumindest hierauf hinzuwirken.
Schildern Sie die Situation dem Jugendamt und auch Ihrem Anwalt, der bei Gericht im Rahmen der Scheidung auch die entsprechenden Anträge für die Zeit nach der Scheidung stellen kann.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

könnte er mir das Umgangs-/Sorgerecht übertragen?

Marina Maier

Den Antrag auf alleinige Übertragung des Sorgerechts können Sie jederzeit stellen. Falls der Vater zustimmt, wird dies in der Regel auch unproblematisch gewährt.
Ein Verzicht auf die Ausübung des Umgangsrechts ist dagegen komplizierter. Grundsätzlich ist ein dauerhaft verbindlicher Verzicht nicht möglich, bereits deshalb, weil das Kind später einmal selbst einen Anspruch auf Umgang mit dem Vater hat. Der Vater ist natürlich nicht verpflichtet den Umgang auszuüben. Eine verbindliche Aussetzung des Umgangs kann nur durch das Familiengericht bestimmt werden, wenn das Kindeswohl dies erforderlich macht. Einen solchen Antrag könnten Sie also vor Gericht stellen. Das Gericht wird dann alle Seiten hören und ggf. einen Sachverständigen bestellen. Falls der Vater dem Antrag ohnehin zustimmt wird das Gericht den Umgang zunächst für einen überschaubaren Zeitraum aussetzen und danach erneut prüfen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Bei der Frage der Ausübung des Umgangsrechts gibt es keine festen Regeln. Familiengerichte entscheiden immer im Einzelfall. Bei der Entscheidung hat das Wohl des Kindes immer die höchste Priorität.

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass nicht der Vater weggezogen ist. Durch Ihren Wegzug darf er in seinem Recht auf Umgang nicht eingeschränkt werden; besser gesagt: Sie müssen ihm den Umgang weiterhin ermöglichen, sogar fördern. Zu dem Thema gibt es zum Beispiel einen Beschluss des OLG Düsseldorf, vom 15. Mai 2006 - II-3 UF 57/06.

Zu überlegen wäre also, wie der Umgang zukünftig vernünftig geregelt werden könnte. Eine großzügige Ferienregelung wäre da vielleicht eine Alternative. Allerdings kann der Vater nicht verlangen, dass das Kind länger als die Hälfte der Ferien bei ihm verbringt (wenn das Kind dann später schulpflichtig ist). Momentan käme aber wohl eine flexibele Ferienregelung in Betracht. Das Kind hätte dann die Möglichkeit seinen Vater über einen längeren Zeitraum zu erleben ohne dass die Hälfte der Zeit mit Autofahren verbracht wird.

Da das Kind noch nicht schulpflichtig ist, wäre auch zu überlegen, ob nicht vielleicht einmal im Monat ein langes Wochenende praktikabel ist (hängt wohl auch davon ab, ob der Vater so etwas beruflich einrichten kann).

Inwieweit es möglich ist, dass der Vater "in der Nähe" bleibt hängt auch von den Umständen ab. Grundsätzlich soll das Kind den Vater in dessen Umgebung erleben dürfen und nicht etwa die Zeit in einem Hotelzimmer verbringen.

Versuchen Sie (ggf. mit Hilfe des Jugendamtes) eine Einigung über die Regelung des Umgangs zu erwirken.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo,

bei mir ist es so das ich mit meinem Ex-Freund einen zweijährigen Sohn habe und er das Umgangsrecht hat!

Er hat uns über Jahre das Leben zur Hölle gemacht, mich mit einem Messer bedroht, mit Kind auf dem Arm. Hatte dies auch angezeigt nur leider wieder zurückgezogen, da er mich rum bekommen hat! Er hat zwei abgebrochene Drogentherapeien hinter sich!

Ich habe versucht mit ihm eine Lösung zu finden was den Kleinen betrifft, aber es war ihm nie was recht! Er ruft eine Stunde vorher an, ob er ihn sehen kann. Meist bin ich unterwegs, da ich noch einen grossen Sohn habe und auch so ja noch ein Leben. Er erzählt meinen Kindern, dass ich ja eh einen nach dem anderen hier hätte. Oder als er Urlaub hatte musste ich dreimal anrufen, ob er nicht die Zeit jetzt nutzen möchte.

Um 18 Uhr wollte er dann mal kommen, das war mir zu spät. Der Kleine geht ins Bett. Mein Angebot wäre, dass er zum Amt gehen soll und das mit denen klärt, weil ich mich mit ihm nicht mehr auseinandersetzen möchte. Ich habe auch die Kraft dazu nicht mehr!
Er hat es nach drei Wochen noch nicht geschafft. Jetzt will er mich vor Gericht ziehen!

Ich möchte aber, dass er den Kleinen nicht alleine bekommt. Ich kann ihm nicht vertrauen. Er weiss nichts über sein Kind. Mit meinem grossen muss ich jetzt von einer Einrichtung zur nächsten, weil er in drei Jahren einfach hier viel kaputt gemacht hat.
Ich möchte meinen Kleinen einfach nur davor schützen, dass er hören muss was seine mutter doch für eine sch**** ist. Was er ihnen ja schon in der Wut so gesagt hat! Würde mich über einen Rat freuen

Danke!
lina
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In Ihrem Fall sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt kann prüfen, ob dem Vater das Umgangsrecht ganz entzogen werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit des begleiteten Umgangs durch eine dritte Person, die darüber wachen kann, dass es während des Umgangs nicht zu übergriffen kommt. Eine anwaltliche Vertretung bewirkt auch, dass Sie selbst eine Distanz aufbauen können und nicht selbst unmittelbar auf solche Schreiben reagieren müssen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Jule!
An Deiner Stelle würde ich beim Jugendamt vorsprechen. Da gibt es Leute, die extra dafür da sind solche Fälle zu lösen. Du kannst eine Beistandschaft beantragen. Dann wird das Amt den formalen Teil mit dem Vater des Kindes für Dich in die Hand nehmen und Du hast nichts mehr damit zu tun. Du solltest Dich aber vorher gut beraten lassen, was dieser Schritt im einzelnen bedeutet, damit Du die richtige Entscheidung für Dein Kind triffst. Viel Glück!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Annkatrin!
Wenn das mit dem Vater Deines Kindes wirklich so war, dass er gegen Dich gewalttätig geworden ist, wenn er unter Alkohol stand, dann würde ich an Deiner Stelle alles tun um zu verhindern, dass der Vater den Jungen alleine sieht. Es sei denn, er kann nachweisen, dass er drogenfrei ist. Du kannst eine einstweilige Verfügung erwirken. Dazu gehst du am Besten ganz schnell zum Jugendamt und bittest um Beistad. Die helfen Dir dann die nötigen Schritte einzuleiten. Du brauchst keine Angst zu haben. Es gibt genug Hilfe von staatlicher Seite für solche Fälle. Das Wohl des Kindes steht dabei immer an erster Stelle. Dein Kind kann beschützt werden, ihm muss nicht das selbe passieren, was Dir passiert ist. Und es ist genau richtig, sich dafür Unterstützung zu holen. Viel Kraft und alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Das gemeinsame Sorgerecht darf nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 21.07.2010, 1 BvR 420/09) nicht allein von der Zustimmung der Mutter abhängig gemacht werden. Es entscheidet letztlich das Familiengericht unter dem Aspekt des Kindeswohls. Das Gericht wird prüfen, inwieweit hier eine Übertragung des Sorgerechts (bzw. das gemeinsame Sorgerecht) für das Kindeswohl förderlich ist. Wenn eine Kommunikation bisher nicht bzw. nur verbunden mit Konflikten möglich war, spricht das häufig gegen ein gemeinsames Sorgerecht. Die Tatsache, dass der Kontakt bisher nicht so häufig war, ist dagegen leider kein Argument. Im Gegenteil: Der Vater könnte sich darauf berufen, dass die Entfremdung gerade darauf beruht, dass er bisher sein Kind nicht so häufig sehen durfte und er daher besonderes Interesse an häufigerem Kontakt hat. Allerdings kann dieser Kontakt ja auch durch ein entsprechendes Umgangsrecht hergestellt werden.

Möglicherweise ist es ja auch nur das Umgangsrecht, das er erwirken will. Sie sollten sich in dem anstehenden Verfahren in jedem Fall anwaltlich, am besten von einem Fachanwalt für Familienrecht vertreten lassen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo, ich nochmal.
Und zwar habe ich dem Erzeuger meiner Tochter niemals verboten die Kleine zu sehen...im Gegenteil ich sagte ihm sogar so lang es ihm nur um die Kleine geht und nicht um uns dann kann er jederzeit vorbei kommen....doch dies hat er nur 2 Mal wahrgenommen....morgen ist die erste gerichtliche Anhörung aber nur zum Vaterschaftstest, den er sofort per Anwalt und Gericht durchgebracht hat, ohne mir jemals Zweifel an der Vaterschaft zu offenbaren...dafür werd ich nicht anwaltlich vertreten denn da habe ich auch nichts dagegen. Diesen Test kann er gern haben und wenn ich was seinen angeblichen Zweifeln gewusst hätte auch gern schon eher und weniger kostenintensiv...
Und nein er hat mir klipp und klar gesagt das er nicht nur das Umgangsrecht haben will, sondern uns solange terrorisiert bis er das halbe Sorgerecht hat....aber wie gesagt damit bin ich gar nicht einverstanden, da

1.mein Kind und er sich völligst fremd sind...

2.er keinerlei Erfahrungen überhaupt mit Kindern hat und auch so nie verantwortungsbewusst handelt...

Ich hege Zweifel das er ohne eine 3. Person überhaupt mit unserer Tochter klar käme und er nicht er die Nerven verlieren würde, wenn sie dann schreit weil sie zu ihrer Mama will. Bei dem Gedanken blutet mir jetzt schon das Herz...denn sie bleibt nicht mal ohne mich bei ihrer Oma, obwohl wir zusammen wohnen und sie sich jeden tag sehen....aber wenn es zu einer solchen Verhandlung kommen wird,w ovon ich ausgehe dann werd ich auf jedenfall anwaltliche Hilfe brauchen...lg

mandy

Liebe Mandy,

das gemeinsame Sorgerecht ist heutzutage der vom Gesetzgeber vorgesehene Standard. Das bedeutet aber nicht, dass der Vater es automatisch erwirken kann. Das Familiengericht prüft die einzelnen Umstände genau und das Wohl des Kindes steht dabei immer an erster Stelle. Beim gemeinsamen Sorgerecht geht es darum, dass der Vater wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes mittragen kann und muss, z.B. die Schulwahl oder medizinische Eingriffe. Es ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Eltern in der Lage sind sich über diese Fragen zu einigen. Meist wird vom Gericht zunächst eine Beratung angeordnet. Durch regelmäßige Treffen in einer Beratungsstelle mit einer neutralen Person können viele Fragen geklärt werden. Beide Eltern lernen dabei sich in die Position des anderen hereinzuversetzen.
Letztlich geht es darum, dass das Kind einen Anspruch darauf hat, mit beiden Eltern - auch wenn sie getrennt sind - Kontakt zu pflegen. Nur durch regelmäßigen Kontakt kann einer Entfremdung entgegengewirkt werden. Es soll später selbst entscheiden können, ob es den Kontakt weiterpflegen will oder nicht. Falls allerdings wichtige Gründe (z.B. Gewalt oder Drogen) gegen Sorgerecht und Umgang sprechen, sollte dies beim Jugendamt bzw. vor dem Gericht offen ausgesprochen werden. Denn dann geht es darum das Kind zu schützen.

Dagegen zählt das Argument, dass sich der Vater anfangs nicht um das Kind gekümmert hat vor Gericht wenig. Im Gegenteil: Oft wird es positiv bewertet, dass der Vater seine Fehler einsieht und nun den Kontakt zum Kind doch herstellen will. In dem Zusammenhang gilt leider auch das Argument wenig, dass der Vater für das Kind noch ein Fremder ist und der Vater noch keine Erfahrungen mit Kindern hat. Denn gerade dass soll ja durch den Umgang behoben werden. Das du als Mutter des Kindes Sorgen hast bei dem Gedanken daran, deine kleine Tochter dem Vater zu übergeben ist verständlich. Denn bisher hast du ihn ja nie richtig in der "Vaterrolle" erlebt und sein Verhalten hat sicher nicht dazu beigetragen ein Vertrauen aufzubauen. Andererseits ist aus Sicht des Vaters verständlich, dass er nur durch den Umgang sein Kind kennenlernen kann. Bei Säuglingen und Kleinkindern kann daher zunächst ein begleiteter Umgang erwirkt werden. Das bedeutet, dass eine Person, der beide Eltern vertrauen bei den Treffen dabei ist. Dies kann mit dem Jugendamt so erwirkt werden, wenn es eben Zweifel daran gibt, dass der Vater mit dem Kind umzugehen weiß. Da er sich ja bisher nicht um seine Tochter gekümmert hat, ist ein begleiteter Umgang in jedem Fall sinnvoll. Vielleicht gibt es in deiner Nähe eine Beratungsstelle für alleinerziehende Mütter, wo du Erfahrungen mit anderen austauschen kannst. Sowas gibt Kraft für das anstehende Gerichtsverfahren. Wir wünschen dir alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Bäumler!
Die Frage, die Sie sich als Erstes stellen sollten ist: Was wollen Sie? Möchten Sie, dass der Vater das Kind regelmäßig sieht oder wollen Sie ihm das Sorgerecht entziehen. Ich verstehe Ihre Wut. Allerdings ist es so, dass der Vater erst mal ein Umgangsrecht hat, man ihn aber nicht dazu zwingen kann, es wahrzunehmen. Sie als auch Ihr Ex-Freund sollten sich darüber klar werden auf wessen Kosten dieser Machtkampf zwischen Ihnen ausgetragen wird. Denken Sie im Sinne des Kindes.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Korb!
Wenn es schon soweit ist, dass ihr Kind unter der Situation leidet, dann sollten Sie versuchen eine kostenlose Mediation in Anspruch zu nehmen. Da der Vater im allgemeinen ein Recht auf Umgang mit dem Kind hat, es sei denn es liegt Misshandlung oder Vernachlässigung vor, ist es das Beste, Sie beide legen Ihren Streit bei. Bei einer Mediation geht es darum wieder zuhören zu lernen, was Ihnen Ihr Gegenüber eigentlich sagen will und an welchen Stellen sich unnötige Konflikte entwickeln. Es geht dabei nicht darum sich wieder näher zu kommen, sondern einen vernünftigen Umgang zu finden. Der Arbeitskreis Neue Erziehung bietet so etwas zum Beispiel an. Informieren Sie sich im Internet. Sollten andere Gründe dafür vorlegen, dass Sie das alleinige Sorgerecht bekommen wollen, dann nehmen Sie sich einen Anwalt und sprechen Sie beim Jugendamt vor. Sollten die eine Empfehlung dahingehend aussprechen, kann das Verfahren sehr beschleunigt werden. Allerdings glaube ich nicht, dass die nervige Schwiegermutter ein ausreichender Grund dafür sein wird. Allerdings sind wir keine Rechtsberatung und kennen nicht genügend Details Ihrer Situation und können Ihnen deshalb nur unverbindliche Tips geben. Alles Gute für Ihren Weg!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Vielen Dank!! Ich werde alle Wege die mir möglich sind in Anspruch nehmen. :)

Carolin Korb

Diese Frage beantworten

Liebe Frau Thieme!
Wenn Sie überhaupt keine Beziehung zum Vater des Kindes hatten ist das sicherlich eine schwierige Ausgangssituation um gemeinsam ein Kind groß zu ziehen. Sie können einen Antrag beim Familiengericht auf alleiniges Sorgerecht mit dieser Begründung stellen. Allerdings hängen da noch mehr Dinge dran. Wenn der Erzeuger die Vaterschaft anerkennt, dann haben Sie Anspruch auf Alimente für das Kind aber der Vater hat auch ein Umgangsrecht. Sie müssen ermöglichen, dass er das Kind sehen darf. Alle Entscheidungen des täglichen Lebens und die gesamte Verantwortung bleibt vollständig bei Ihnen. Sie können also dem Erzeuger nicht vollständig aus dem Weg gehen. Versuchen Sie für Ihr Kind zu denken. Es möchte seinen Vater auch kennenlernen. Es sei denn Sie haben schwerwiegende Argumente dagegen, wie z. B. dass der Vater gewalttätig oder kriminell ist. Ich wünsche Ihnen, dass Sie die richtige Entscheidung treffen. Alles Gute für Sie und Ihr Baby!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Schritt!
Wenn Sie wirklich den Eindruck haben, dass es Ihrem Kind beim Vater nicht gut geht und Sie bereits eine Therapie mit dem Jungen begonnen haben, dann könnten Sie das auch in einer Art Attest vom Therapeuten bescheinigen lassen. Damit gehen Sie dann zum Jugendamt. Der Vater hat im allgemeinen das Recht auf Umgang. Dennoch sollte man aufmerksam prüfen, ob der jetzige Zustand für das Kind förderlich ist oder nicht. Versuchen Sie auch mit dem Vater des Kindes darüber ins Gespräch zu kommen. Manchmal hilft es, wenn sich beide Elternteile darüber klar werden, dass ein Machtkampf zwischen den ehemaligen Partnern auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wird. An erster Stelle für beide Elternteile sollte das Wohl des Kindes stehen und genauso sieht es auch der Gesetzgeber. Seien Sie sorgsam mit Ihren Schritten und prüfen Sie ihre Motivationen. Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Mit meinem Sohn musste ich noch keine Therapie machen, sondern mit dem Kindesvater, weil wir nicht miteinander reden können, da er mir permanent Vorwürfe macht etc.Also funktioniert das leider nicht mit einem Gespräch, denn das habe ich schon mehrmals versucht auch mit dem Jugendamt :(

Denise Schritt

Liebe Frau Schritt!
Wenn es aber dennoch negative Auswirkungen auf Ihr Kind hat, dann lassen Sie sich das vom Arzt bescheinigen. Vielleicht kann der Arzt bestätigen, dass der Stress für das Kind zu groß ist regelmäßig diese große Entfernung zurückzulegen. Fragen Sie einen Familienanwalt um Rat. Es muss ja eine Lösung gefunden werden. Wir sind leider keine Rechtsberatung und können nur unverbindliche Tips geben.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Vielen Dank :)

Denise Schritt

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Lieb Frau Flatau!
Das sollten Sie sich gut überlegen. Wenn Sie die Vaterschaftsanerkennung nicht unterschreiben und jetzt beispielsweise Ihr neuer Freund das Kind als seins anerkennen würde, dann ist es im Falle einer Trennung so, dass Ihr jetziger Freund unterhaltspflichtig für ein Kind ist, dass eigentlich nicht von ihm ist. Der leibliche Vater hat allerdings ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft, die er notfalls auch gerichtlich erwirken kann. Dann gibt es richtig viel Verwirrung für alle Beteiligten. Vielleicht ist es Sinnvoll mit einem Familienanwalt darüber zu sprechen, um nicht im Nachhinein in noch unangenehmere Situationen zu kommen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Liebe Maria!
Normalerweise ist es so, dass der Elternteil der das Umgangsrecht hat, also in diesem Falle der leibliche Vater, sich darum kümmern muss das Kind abzuholen und wieder nach Hause zu bringen. Du als Sorgeberechtigte musst lediglich ermöglichen, dass er das Kind abholen kann. Mehr Pflichten hast Du nicht. Auf jeden Fall ist es sein Recht das Kind regelmäßig zu sehen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Schmidt!
Erst einmal ist es so, wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht, dass der Vater das Recht hat sich um den Kleinen zu kümmern. Sollten wirklich schwerwiegende Gründe vorliegen weswegen Sie Ihrem Ex-Freund das Kind nicht aushändigen wollen, können Sie beim Jugendamt vorsprechen und darum bitten die Situation prüfen zu lassen. Als Erstes schlage ich jedoch vor, dass Sie versuchen mit Ihrem Ex-Freund Ihre Befürchtungen zu besprechen. Eventuell ist Ihm nicht klar, was alles bei einem 2-Jährigen zu beachten ist. Prüfen Sie aber auch sich selbst. Inwieweit ist Ihre Reaktion auf Wut oder Trauer begründet. Ist er vielleicht doch in der Lage den Kleinen zu betreuen, könnte dies auch eine große Entlastung für Sie sein. Das ist jetzt alles noch sehr neu als Gedanke, aber vielleicht ein Weg für die Zukunft. Viel Kraft und alles Gute für Sie!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Anna P.,

Ihr Fall scheint durch die Schwierigkeit, dass Vater, Kind und Sie selbst griechischer Herkunft sind, über einen deutschen Sorgerechtsstreit hinaus zu gehen. Auch, wenn Sie als Mutter aktuell in Deutschlan leben.

Da wir keinerlei verbindliche Rechtsauskünfte geben können, geschweige denn Auskünfte, die die griechische Rechtssprechung betreffen, rate ich Ihnen für Ihre konkreten Rechtsfragen einen auf Griechenland spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

Als Mutter empfehle ich Ihnen, den Versuch zu unternehmen, den Vater des Kindes - eventuell mit Unterstützung anderer Familienmitglieder und Freunde - im persönlichen Gespräch und ohne Vorwürfe davon zu überzeugen, dass es für das Kind das Beste ist, bei Ihnen, bei der Mutter aufzuwachsen.

Finden Sie Argumente, warum dies für Ihn von Vorteil ist, z.B. durch Entlastung, Freiheit, weniger finanzielle Aufwendungen, weniger Druck, für das Kind ist gesorgt, die wichtige Mutter-Kind-Beziehung, etc.).

Auf dieser Basis hat er die Möglichkeit- ohne sein Gesicht zu verlieren - Ihrem Wunsch nachzugehen.

Ein Versuch wäre es doch wert, oder? Viel Glück dabei.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo! Eine schwierige Situation. Das der Vater das Kind sehen will ist normal und auch sein Recht. Vorranging gilt es jetzt herauszufinden warum das Kind verweigert. Dieser Termin sollte eine Hilfe für euch alle 3 sein. Ich würde mir jetzt erst mal nicht so viele Gedanken machen. Wenn das Kind nicht zum Vater will, wird das Gründe haben und diese muss man bearbeiten. Erst mal hast Du dir nichts vorzuwerfen, denke ich, da Du, genau wie der Vater um das Kindeswohl bemüht bist. Auch die Jugendgerichtshilfe ist das. Geh ganz ruhig und sachlich in das Gespräch und höre Dir alles an und vor allem, sollte man das Kind befragen. Wenn er weiterhin den Kontakt verweigert, muss vielleicht eine Psychologin sich den Fall mal ansehen, denn eigentlich lieben doch Kinder ihre Eltern. Also entweder ist etwas vorgefallen zwischen ihm und seinem Vater oder die Trennungssituation überfordert das Kind so sehr, dass es der Konfrontation aus dem Weg gehen will. Aber das kann man alles klären. Keine Angst. Wichtig ist, dass Du Dich offen zeigst für Hilfe um die Situation für alle zu einem guten Ausgang zu führen. Das macht einen guten Eindruck und hilft euch allen da raus.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Nancy!
Wenn Du das Gefühl und auch Beweise hast, dass Dein Kind vernachlässigt wird beim Vater, würde ich als Erstes dem Jugendamt diese Zustände melden. Das Kindeswohl geht immer vor. Ich denke, die werden das dann prüfen und weitere Schritte einleiten. Da es einen Beschluss gibt, muss sich der Vater an die Zeiten halten. Sprich mit dem Anwalt darüber, der Dich vertreten hat oder ebenfalls mit dem Jugendamt. Wenn Du 600 km weit weg ziehen musst/willst, bedeutet das, das der Vater, der ja ein Umgangsrecht hat, Deinen Kleinen holen können muss. Da sollte man sowieso die Besuchsregelung neu prüfen. Zum gemeinsamen Sorgerecht ist es so, dass Ihr bestimmte Dinge absprechen müsst (welcher Kindergarten oder wenn zum Beispiel eine OP anstehen würde), aber etwas wie Haare schneiden, darf der Vater auch schon mal alleine entscheiden.
Viel Glück!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Frau Granseier,

falls Sie Sozialleistungen erhalten, könnej Sie unter Umständen einen Bildungsgutschein erhalten. Die Kosten für die Fahrt werden dann vom Amt übernommen.
Die Frage, ob der Vater sich ggf. an den Kosten beteiligen muss oder ob die Kosten von den laufenden Unterhaltszahlungen abgedeckt sind, ist juristisch umstritten. Einige Gerichte sehen in der Klassenfahrt einen Sonderbedarf, andere nicht. Entscheidend ist zum Beispiel, ob die Klassenfahrt lange vorher angesagt war und Sie die Möglichkeit hatten die Kosten anzusparen. Dabei kommt es auch stark auf die gesamte finanzielle Situation an.

Es kommt also auf den Einzelfall an und im Zweifel müssten Sie sich rechtlich beraten lassen. Wenden Sie sich an das Jugendamt, dort kann man Ihnen wahrscheinlich sagen, wie die Rechtslage in Ihrer Region ist.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Hallo,ich habe einen 6-J. Sohn. Mit seinem leiblichen Vater bin ich seit er 6 Mon. alt war nicht mehr zusammen. Mein Sohn hat seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem leibl.Vater, da er damals ständig zu ausgemachten Treffen nicht erschienen ist. Er war auch der Meinung, wir müssen springen wenn er mal „Lust“ hatte. Ich sage meine Termine ab, bereite den Kleinen darauf vor und Keiner kam! Der Kleine war bitter enttäuscht. Zudem kommt dazu, dass der leibliche Vater Drogenabhängig war und ich von seinen Freunden ständig darüber berichtet bekam, dass er wieder rückfällig geworden ist. Als der Kleine nicht mehr wollte und es mir auch zu bunt wurde habe ich den Umgang untersagt! Er hat sich auch nie wieder gemeldet. Jetzt stand eine Frau vom Jugendamt vor meiner Tür und meinte, dass er den Kleinen sehen möchte. Geht das einfach so? Der Kleine hat doch sein geregeltes Leben hier bei uns. Er sagt "Papa" zu meinen Freund, der sich liebevoll um ihn kümmert. Wir haben einen Tagesablauf für unsere Kinder geschaffen und jetzt auf einmal kommt er und kann einfach so alles kaputt machen? Ich habe von einem Gerichtsurteil gehört bei dem es eine Mutter gab, der es ähnlich ging. Der leibliche Vater hatte bis zum Europäischen Gerichtshof geklagt,die Mutter hatte den Prozess gewonnen! Das Gericht fand es nicht gut, das Kind aus seinem gewohnten Tagesablauf ect. raus zu reißen. Ich habe auch schon nach dem Urteil im Netz gesucht, aber nichts gefunden. Kennt jemand das Aktenzeichen?
Er hats verbockt und das nicht nur einmal!
Nicole
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Wenn der Vater auf Grund seiner Vergangenheit nicht geeignet war vernünftig und verantwortungsbewusst mit seinem Kind umzugehen oder die Chance besteht, dass er dem Kind sogar schaden würde, dann würde ich genau das der Frau vom Jugendamt schreiben. Erzähle ganz sachlich die Geschichte. Du kannst beispielsweise auch einen Drogentest fordern. Sollte er nicht drogenfrei sein, stellt sich die Frage nicht, ob er das Kind holen darf oder nicht. Du solltest Dich kooperativ zeigen, aber ganz klar Deine schweren Bedenken darlegen. Eigentlich spricht seine Geschichte für sich...
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Ich war bereits beim Jugendamt und habe ihr alles erzählt .. Sie meinte nur das man nichts machen kann. Ich muss es beweisen. Es ist traurig, dass mit Kinder umgegangen wird als währen sie Puppen .. Es ist schwierig zu Beweisen, dass der Umgang schlecht führ das kind ist, da müsste erst noch schlimmeres passieren damit ich vor Gericht recht bekäme .. Ach ja und als die Ma. Vom JA. Bei mir war und ich sie gefragt habe, ob man davor nicht einen Test machen könnte , wissen sie was ich zu hören bekommen habe? Es ist nur auf freiwilliger Basis also wenn er nicht will muss er keinen Test machen .. Da brauch man sich echt nicht mehr wundern... Naja werd den kleinen auf jeden Fall nicht raus rücken und wenn es das letzte ist was ich tue .. Aber vielen Dank für den Link und die schnelle Antwort .. LG

Nicole

Hallo.
Was haben alleinerziehende Mami`s für Rechte??
Habe eine 5 1/2 jährige Tochter und einen 2 jährigen Sohn beide leben bei mir.
Der Vater wohnt 650 kilometer weg nun möchte er das alleinige Sorgerecht haben, da er im September heiratet.
Ich habe mir nie etwas zu Schulden kommen lassen, trinke nicht, nehme keine Drogen, mache keine Partys, rauche nicht, Schlage meine Kinder nicht.
Ich bin einfach nur Mama. Meine Tochter und mein Sohn sind von Anfang an zusammen aufgewachsen.
Kommt der Vater wirklich so einfach damit durch??? Geht es wirklich so einfach mir meine Tochter weg zu nehmen???
Bitte um Rückantwort
Vielen lieben Dank
Mit freundlichen Grüßen
Nadja Simnacher

Nadja Simnacher

Hallo Nadja,

auch wenn der biologische Vater heutzutage rechtlich gesehen den Anspruch darauf hat, das alleininge Sorgerecht zu beantragen, bedeutet dies nicht, dass ein Gericht dem Antrag sofort zustimmt. Im Gegenteil: Im Mittelpunkt steht immer das Kindeswohl. Ausschlaggebend dafür ist möglichst viel Stabilität. Ein örtlicher Wechsel sollte daher nur im Notfall vorgenommen werden. Wichtig für Kinder ist ein soziales Umfeld, das sie kennen und in dem sie sich vertraut fühlen. Wir empfehlen Ihnen, sich einen Termin beim Jugendamt zu holen, um dort die Angelegenheit zu besprechen. Wichtig wäre es natürlich eine gemeinsame Lösung mit dem Vater zu finden, denn jahrelange Kämpfe um das Sorgerecht dienen dem Kindeswohl sicher nicht. Vielleicht gibt es ja die Möglichkeit einer Mediation oder Familienberatung. Versuchen Sie persönliche Differenzen beiseite zu schieben und sich ganz auf das Kindeswohl zu konzentrieren.

Sie sollten darüber hinaus erstmal abwarten, ob der Vater wirklich einen Antrag stellt. Versuchen Sie herauszufinden, welche Motivation er hat. Vielleicht möchte er die Unterhaltszahlungen umgehen, indem er die Kinder zu sich holt. Das kommt teilweise leider vor.
Falls sie Post vom Gericht bekommen, sollten Sie sich in jedem Fall einen Fachanwalt für Familiensachen suchen. Auch gibt es Beratungsstellen, die das Jugendamt vermitteln kann. Dieser kann für Sie neutral vor Gericht argumentieren. Wir wünschen Ihnen alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Natalia!
Spontan würde ich sagen, mach das Du da weg kommst! Dieser Mann versucht Dich zu unterdrücken und Dir Angst zu machen. Er will Dich von Deiner Familie abschneiden, damit du von ihm abhängig bist. Geh solange Du noch kannst! Vom rechtlichen Standpunkt her, kann er nicht das alleinige Sorgerecht beantragen, solange Du in der Lage bist das Kind zu versorgen. Aber Du kannst es und solltest es auch tun mit der Begründung, dass dieser Mann Dir droht. Geh sofort zum Jugendamt und schildere deinen Fall. Wenn ihr nicht verheiratet seid, dann hat er erst mal keinerlei Rechte solange du ihn nicht als Vater angibst. Das kannst Du Deinem Freund schon mal sagen. Und dass Du zum Jugendamt gehst, wenn er sich nicht anständig Dir und Deiner Familie gegenüber benimmt. Sowas würde ich mir nicht bieten lassen!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo,
ich weiss nicht ob ihr mir helfen koennt. Aber hier meine Situation.
Ich bin seit ca 20 Monaten wieder in Deutschland. Mit dem Erzeuger meines Kindes habe ich nie zusammengelebt, da immer Drogen bei ihm eine grossen Rolle gespielt haben. Habe noch zwei weitere Kinder aus einer frueheren Beziehung. Der Erzeuger hat das Kleine unregelmaessig gesehen. Ich habe ihm angeboten, auf die Kleine einen Tag lang aufzupassen so dass sie sich besser kennenlernen. Am morgen meinter er, er koenne die Kleine (damals ca 2 Monate und nicht mit ihm vertraut) ja einfach mal ueber nacht mitnehmen. Als ich das abgelehnt habe, hat er mir gedroht, mich vor Gericht zu ziehen, Vaterschaft zu erkaempfen. Dabei habe ich dem nie im Weg gestanden. Er hat sich immer geweigert, die Vaterschaft (Geburtsurkunde oder gemeinsame Sorgerechtserklaerung) anzuerkennen. Der Stress ging soweit, dass ich meine Kinder eingepackt habe und zu meinen Eltern gefahren bin. Habe seitdem nie wieder etwas von ihm gehoert. Habe eine Therapie gemacht um mit der dauernden Angst abzuschliessen. Habe Therapie erfolgreich abgeschlossen.
Welches Umgangsrecht kann jemand aus dem Ausland (Nordirland) einklagen, wenn er:
1. die Vaterschaft noch gar nicht anerkannt hat
2. wer traegt die finanziellen Kosten
3. kann das Gericht mich zwingen, ihm ein Kind "mitzugeben" (augenblicklich 21 Monate alt)

Danke,
Jule

julchen

Liebe Jule,
aufgrund Ihrer Frage und der Informationen, die Sie uns geschrieben haben, möchte ich Ihnen die Sorge um das Kindeswohl durch die plötzliche Einmischung des Vaters gerne nehmen. Ein Mann, der sich 21 Monate nicht um ein Kind gekümmert hat, dessen Vater er glaubt zu sein, der im Ausland lebt, Drogenprobleme hat und dazu der alleinerziehenden Mutter noch droht, wird es schwer haben, in Deutschland seine Rechte als Vater einzuklagen.

Zuerst müsste der vermeintliche Vater einmal gerichtlich festgestellen lassen, ob er überhaupt der Vater ist. (Bis dahin kann er gar nichts einklagen). Und das kostet sein Geld und vor allem Zeit.

Ob er dann als Person das Durchhaltevermögen für ein langwieriges Gerichtsverfahren hat, scheint mir nach Ihrer Beschreibung fraglich.

Ihr zuständiges Jugendamt kann Ihnen hierfür ganz konkrete Anworten geben, Anlaufstellen und Telefon-Nummern nennen, die Sie unbedingt um Rat fragen sollten, wenn Ihnen der Vater des Kindes Stress macht.

Diese Mutter-Kind-Hotlines sind kostenfrei und bieten Müttern in Not und bei dringenden Fragen schnell und unbürokratisch Hilfe. Dem Kindeswohl gilt in Deutschland die höchste Priorität. Sollten Sie sich keinen Anwalt leisten können - im Falle eines Prozesses - wird Ihnen einer vom Staat gestellt.

Sollte es tatsächlich soweit kommen, wünsche ich Ihnen nötige Ruhe dafür. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Als sorgende Mutter ist das Recht auf Ihrer Seite. Viel Glück!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Gläser!
Grundsätzlich hat der Vater ein Umgangsrecht. Wenn allerdings Zweifel daran bestehen, dass er mit dem Kind gut umgeht, bzw. ob er das Kind zurückbringen wird, dann können Sie sich mit Ihrer Sorge ans Jugendamt wenden. Die werden die Situation prüfen und einschätzen und eventuell den Umgang mit dem Kind durch eine einstweilige Verfügung stoppen, bis es gerichtlich geregelt wird. Auf jeden Fall sollten Sie Ihre Sorge dem Amt mitteilen. Das Wohl Ihrer Tochter steht dabei im Mittelpunkt.
Ales Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Vicky,

deine Sorge ist verständlich, denn ein gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Eltern die wichtigen Entscheidungen für das Kind gemeinsam treffen müssen z. B. Wahl einer Kita, medizischen Behandlung, Religionsausübung etc. Wahrscheinlich kennst du die Einstellung des Kindesvaters zu vielen Themen (z.B. Schulausbildung) gar nichtund auch daher ist es schwierig die Ausmaße eines gemeinsamen Sorgerechts abzuschätzen.

Dennoch ist laut Gesetzgeber und Rechtsprechung auch bei nichtehelichen Kindern das gemeinsame Sorgerecht zu bevorzugen, soweit es dem Kindeswohl entspricht. Die noch vor einigen Jahren in Deutschland geltende Regelung, dass die Kindesmutter dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen musste gilt nicht mehr. Dennoch muss jeder Einzelfall gesondert geprüft werden und im Zweifel muss das Gericht beurteilen, ob die gemeinsame Sorge überhaupt praktikabel ist und dem Kindeswohl dient. Allein die räumliche Entfernung ist noch kein Grund der die gemeinsame Sorge ausschließt, denn es geht ja eben nicht um Mitbestimmung des Vaters in alltäglichen Angelegenheiten, sondern in grundlegenden Fragen. In unserem Ratgeber kannst du dich genau über den Umfang des gemeinsamen Sorgerechts informieren. In jedem Fall bedeutet das gemeinsame Sorgerecht nicht, dass der Kindesvater sich in Alltagsfragen "einmischen" darf, solange der Lebensmittelpunkt des Kindes bei dir ist.
Wenn du dennoch verhindern willst, dass der Vater das gemeinsame Sorgerechts erhält, dann müssen schon gewichtige Differenzen zwischen Euch vorliegen, die eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich machen. Es gibt hierzu beispielsweise dieses Urteil.
Auch beim Jugendamt könntest du dich informieren. Vielleicht wäre es ratsam im Vorfeld eine gemeinsame Elternberatung oder Mediation in Anspruch zu nehmen, um herauszufinden, ob ein gemeinsames Sorgerecht wirklich im Interesse des Kindes liegt. Wir wünschen dir alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau K.,

rechtlich gesehen sind Sie in keiner Weise verpflichtet, den Vater oder die Großeltern Ihres Sohnes zur Taufe einzuladen. Natürlich lässt sich darüber streiten, ob es eine moralische Pflicht gibt, die Angehörigen an diesem Ereignis teilhaben zu lassen. Ihr Problem scheint jedoch ein grundsätzlicheres zu sein, nämlich ob und inwieweit der Kontakt zum Vater und zu den Großeltern des Kindes gehalten werden soll. In dieser Frage ist es das Beste, wenn Sie sich mit Ihnen zusammensetzen und über den gewünschten Umgang sprechen. Grundsätzlich gilt, dass Sie weder den Vater, noch dessen Eltern zum Umgang zwingen können, da das nicht im Sinne des Kindes ist. Mindestens der Vater hat jedoch ein Recht auf Umgang. Voraussetzung ist jedoch, dass er will. Es liegt nicht in Ihrer Verantwortung, diesen Umgang durchzusetzen. Was die Taufe angeht, wäre es eine nette Geste und für den künftigen Umgang ein positives Zeichen, wenn Sie den Vater und die Großeltern Ihres Sohnes einladen würden. Verpflichtet sind Sie aber, wie gesagt, in keiner Weise.
Diese Einschätzung beruht allein auf den wenigen Informationen, die Ihrer Frage zu entnehmen sind. Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.

Mit besten Grüßen und Wünschen für Sie und Ihren Sohn,
das FORMBLITZ-Redaktionsteam

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo, ich habe einen 6 jährigen Sohn, bin alleinerziehend und habe mit dem Vater das gemeinsame Sorgerecht. Ich habe mich nach einem Jahr zusammenleben endgültig von dem Vater des Kindes getrennt, nachdem er wiederholt gewalttätig mir gegenüber und auch 1 mal dem Kind gegenüber war. Leider haben einige Beratungsstellen und Trennungsthearapien unsere Kommunikationsprobleme nicht gelöst. Vielmehr waren die Berater jedes mal überfordert. Mein Sohn leidet unter unserem angespannten Verhältnis und ist deswegen jetzt in Psychologischer Behandlung. Wir als Eltern bekommen dort auch Erziehungshilfen. Vor kurzem ist der Vater wieder aggressiv gegen meinen Sohn geworden, sodass dieser gar nicht mehr zu Vater möchte. Er trägt immer wieder unsere Problem vor dem Kind aus, worunter mein Sohn sehr leidet. Der Kinder-Psychologe hat davor besonders gewarnt. Mir sind die Hände gebunden, wie soll ich meinem Sohn helfen, wenn sein Vater nicht einsichtig ist? Er ist phasenweise sehr depressiv und hat Angstzustände und starke Narzistische Störungen. Frühere Therapien haben nichts gebracht, er hat noch nie einen Fehler eingesehen oder sich für etwas entschuldigt. Meiner Vermutung nach hat er leider noch nie Lösungen oder Hilfen für diese Problem bekommen und zieht jetzt mich und meinen Sohn immer mehr mit in seine Probleme.
Gesprächstermine mit einer 3. Person lehnt er ab. Kann ich ihn dazu zwingen? Ich weiss, dass auch ein "schlechter" Vater besser ist als keiner, aber wann muss ich einschreiten und wie wäre da meine Rechtslage?
Sandy
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Liebe Sandy,

wenn der Vater tatsächlich gewaltätig gegenüber dem Kind ist, dann muss dies offen angesprochen werden. Ggf. kann ein begleiteter Umgang auch gerichtlich erzwungen werden, wenn er sich freiwillig nicht darauf einlässt. Wie es scheint hat er schon mehrere Beratungsangebote blockiert. Dennoch wäre es vielleicht einen Versuch wert, sich an das Jugendamt zu wenden. Wenn der Vater jede Beratung ablehnt, müsste ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Sicherlich ist dies eine erneute Belastung, nicht zuletzt für Ihren Sohn. Andererseits können durch die Gewalt des Vaters und dessen labilen Zustand womöglich noch viel größere Belastungen auf ihn zukommen. Hier muss also in erster Linie an das Wohl des Kindes gedacht werden. Wir empfehlen Ihnen, sich in der Sache von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen. Falls Ihnen die finanziellen Mittel fehlen, können Sie Beratungshilfe beantragen und dann später Prozesskostenhilfe erhalten. Wir wünschen Ihnen alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Kathi,

die Sorge um Ihr Kind ist nachvollziehbar. Es ist naheliegend, dass das Kind durch den häufigen Wechsel verstört ist. In dem Alter hat Ihre Tochter auch noch keine Möglichkeit sich zu äußern. Wir würden Ihnen empfehlen, die Angelegenheit sicherheitshalber mit einem Kinderarzt zu besprechen. Schildern Sie Ihre Situation. Schlafprobleme und kleine Infektionen sind in diesem Alter nicht selten. Fragen Sie nach der Ursache für bestimmte Krankheiten (z.B. Mundpilz) und wie man diesen ggf. vorbeugen kann.
Falls die Probleme durch einen nicht kindgerechte Umgang beim Vater hervorgerufen werden, kann ein Arzt dies eventuell feststellen.


Hinzu kommt, dass die allgemeine Anspannung sich vielleicht auf das Kind überträgt, was vielleicht eine Erklärung für das Weinen ist. Vielleicht hilft es daher, wenn Sie die Situation mit dem Vater des Kindes versuchen zu klären, denn letztlich wird diese Problematik Sie viele Jahre begleiten. Auch wenn es schwer fällt: der Vater hat ein gesetzliches Recht auf den regelmäßigen Umgang. Nur in Extremfällen, wird dieser nicht gewährt. Es gibt die Möglichkeit über das Jugendamt eine Mediation oder Familienberatung in Anspruch zu nehmen. Vielleicht können dort einige Fragen geklärt werden, vorausgesetzt die Eltern lassen sich auf solch ein Gespräch ein. Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden kann, bleibt Ihnen nur der Weg über das Familiengericht. Wir wünschen Ihnen viel Kraft!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Hallo! Mein Sohn ist jetzt 7 Jahre alt und habe seit seiner Geburt das alleinige Sorgerecht!Sein Vater hat sich nie wirklich um ihn gekümmert, trotz das der kleine alle 2 Wochen dort war!Wurde von Oma geholt und gebracht!Jetzt ist der KV verheiratet und erwartet mit seiner Frau ein Kind!Mein Sohn ist seit 5 Jahren immer genervt und gereizt wenn er von dort nach Hause kommt! Brauche nun einen Psychologen für ihn und Gespräche bei der Familienfürsorge!
Jetzt möchte der Vater das geteilte Sorgerecht!
Muss ich es ihm geben?
Wenn ich nach meinem Kind handeln würde, würde ich es ihm nicht geben da der kleine so verletzt und enttäuscht von seinem Vater ist! Zumal sich sein Vater keine Zeit nimmt er geht lieber an dem Wochenende an dem der kleine dort ist weg wie sich richtig um ihn zu kümmern!

K.J.

Liebe K.J.,

dem geteilten Sorgerecht müssen Sie keinesfalls zustimmen. Allerdings wird die Sache dann zum Familiengericht gehen, wo das Gericht über die zukünftige Regelung der elterlichen Sorge entscheiden muss. Grundsätzlich ist auch bei unverheirateten Paaren das gemeinsame Sorgerecht vom Gesetzgeber gewollt. Allerdings wird im Einzelfall ganz genau auf die individuellen Umstände geschaut. Das Wohl des Kindes muss immer im Vordergrund stehen. Bei einer Sorgerechtsverhandlung werden Psychologen gehört und ein Sachverständiger verschafft sich ein Bild, indem er die Familie und eventuell auch andere dem Kind nahestehende Personen befragt.
Eventuell wird das Gericht auch eine Mediation vorschlagen, das ist eine Art Familienberatung, bei der Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern geklärt werden sollen. Nur wenn eine Kommunikation und Verständigung über wichtige Erziehungsfragen bei den Eltern möglich ist, ist es sinnvoll ein gemeinsames Sorgerecht auszusprechen. Anderenfalls drohen immer wieder Streitigkeiten und weitere Gerichtsverhandlungen.

Wir empfehlen Ihnen, sich in jedem Fall einen Anwalt zu nehmen, sollte der Vater wirklich ein Gerichtsverfahren einleiten. Wir wünschen Ihnen viel Kraft und alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Behn,

da ihr Sohn noch nicht volljährig ist, muss eine Lösung gefunden werden. Als Mutter sind Sie zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Haben Sie bereits mit dem Jugendamt gesprochen? Vielleicht kann man dort gemeinsam eine Lösung finden. Falls Sie wollen, dass der Sohn zukünfig beim Vater wohnt, müssen Sie darauf vorbereitet sein, dass dieser dann zukünftig den Barunterhalt von Ihnen fordern wird.
Wir empfehlen Ihnen sich in der Angelegenheit in jedem Fall rechtlich beraten zu lassen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Rebecca,

auch bei unverheirateten Paaren ist das gemeinsame Sorgerecht sozusagen der "Normalfall". Geändert kann dies nur von einem Gericht. In der Regel wird das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil nur übertragen, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist. Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, dass in der Regel auf ein Elternteil übertragen wird. Der andere erhält ein Umgangsrecht.
In unserem Ratgeber erfahren Sie alles zum Umfang des Sorgerechts. Der Vater darf nicht in allen Alltagsangelegenheiten entscheiden, sondern nur in besonders wichtigen Fragen, die die Entwicklung des Kindes entscheidend beeinflussen (z.B. Schulwahl).
Wir empfehlen Ihnen sich in jedem Fall eine Beratung beim Jugendamt zu suchen, wenn Sie versuchen wollen, das alleinige Sorgerecht zu erhalten.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Korinth,

Ihre Sorge um den Umgang des Kindes scheint berechtigt zu sein. Keine Mutter möchte dabei zusehen, wie ihr Kind regelmäßig in einer Szene verkehrt, die von Gewalt und Kriminalität geprägt ist. Der Schritt zum Jugendamt war daher für Sie ein notwendiger Anfang. Wenn die Bemühungen des Jugendamtes nichts fruchten und der Vater ja scheinbar uneinsichtig ist, muss darüber nachgedacht werden, die Sorge- und Umgangsrechtsregelung zu ändern. Dies kann nur durch das Familiengericht erfolgen. Machen Sie zunächst noch einmal einen Beratungstermin beim Jugendamt und fragen Sie vielleicht auch den Psychologen noch um Rat. Sie sollten darauf vorbereitet sein, dass die Richter immer beurteilen müssen, was für das Kindeswohl das Beste ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Kind den Kontakt zum Vater sucht. Im Familliengerichtsverfahren wird in der Regel auch eine Mediation angeordnet, die zwischen den Eltern vermitteln soll. Vielleicht kann in diesem Rahmen ja doch noch was beim Vater bewirkt werden.
Keinesfalls sollten Sie untätig bleiben, da nicht absehbar ist, welche weiteren Schäden der Umgang beim Kind auslöst.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und viel Kraft!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe K.S.,

wenn ein Vater die Vaterschaft nicht anerkennt und die Mutter ihn als Vater angibt, müsste im Zweifel ein Test gemacht werden. Schließlich geht es um den Unterhalt. Die Mutter muss allerdings ersteinmal keine Sorge haben, dass Sie keine finanzielle Unterstützung erhält. Denn, wenn der Vater keinen Unterhalt leistet, erhielte sie trotzdem einen Vorschuss vom Amt. Dieses wendet sich sich dann an den potentiellen Vater, um das Geld wieder zu bekommen. Der Vorschuss wird allerdings nicht bis zur Volljährigkeit des Kindes gewährt. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, erhält das Kind den Nachnamen der Mutter, soweit die Eltern nicht übereinstimmend etwas anderes erklären.
Lassen Sie sich am besten vom Jugendamt beraten, was das Sorgerecht angeht. In Deutschland haben auch unverheiratete Väter einen Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht. Im Einzelfall kann das Sorgerecht auf die Mutter übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Wir wünschen Ihnen alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo,

ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Mädchen, 11 und 7 Jahre alt. Wir leben in Bayern. Ich arbeite Vollzeit als Sachbearbeiterin und habe das große Glück, einen Telearbeitsplatz zu Hause haben, den ich bei einem Umzug auch mitnehmen kann. Die ältere Tochter ist von meinem Exmann. Um sie geht es hier. Vor 2 Jahren ergab es sich, dass in unserem 6-Parteien-Miethaus eine DG-Wohnung frei wurde. Mein Exmann zog in diese Wohnung ein, um der Kleinen näher zu sein - was ich auch unterstütze. Unser Verhältnis ist seit der Trennung/Scheidung (vor 7 Jahren) relativ entspannt. Meine einzige Schwester lebt in NRW. Meine Eltern (wir sind Spanier) sind vor 25 Jahren zurück nach Spanien gegangen und kommen jetzt wegen gesundheitlicher Probleme wieder nach NRW zurück.

Ich möchte nun auch zu meiner Familie zurück nach NRW ziehen. Um meine Schwester mit meinen Eltern besser unterstützen zu können. Mit meiner Tochter habe ich gesprochen: sie möchte mit mir gehen. M.E. kann der KV sich nicht so wie ich um sie kümmern, da er ja tagsüber auswärts arbeitet. Ich möchte gerne wissen, ob ich unter den gegebenen Umständen zusammen mit meiner Tochter diese Entscheidung treffen kann oder/und wieviel Einfluss der KV darauf hat. Welches Gewicht hat der Wunsch einer 11Jährigen? Auf welche rechtlichen Hürden muss ich mich einstellen? Wer muss unter welchen Umständen für Kosten des Umgangs aufkommen? Wie soll ich mich in der gegebenen Situation korrekt verhalten? Ich rechne leider mit ziemlich massivem Widerstand des KV´s.....

Danke.
Ana Gonzalez
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Liebe Frau Gonzalez,

grundsätzlich kommt es zunächst darauf an, ob die Elten das gemeinsame Sorgerecht haben. Dann wäre ein Umzug von so entscheidendem Ausmaß wohl als eine Angelegenheit von entscheidender Bedeutung für das Kind zu sehen und der Vater müsste gefragt werden. Wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, kann sie ihre Entscheidung alleine treffen. In jedem Fall muss sie sich unter Umständen an den Kosten für einen regelmäßigen Umgang beteiligen. Hierzu gibt es verschiedene Urteile. Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Wir empfehlen Ihnen, sich im Vorfeld unbedingt im Einzelfall beraten zu lassen. Vielleicht hilft eine Mediation oder Familienberatung weiter, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ansonsten müsste im Zweifel das Familiengericht entscheiden, welche Lösung zum Wohle des Kindes die beste ist. Dabei wird auch die Meinung des Kindes von einem psychologischen Sachverständigen gehört und in die Entscheidung einbezogen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Frau Thulke,

richtig ist, dass der Vater bestimmte Entscheidungen nur treffen darf, wenn er das Sorgerecht hat. In Deutschland ist heute die gemeinsame Sorge die Regel (auch wenn die Eltern nie verheiratet waren oder zusammengelebt haben).

Gemeinsame Sorge bedeutet, dass beide Eltern wichtige Entscheidungen zusammen treffen müssen. Wenn keine Einigung gefunden werden kann, muss man sich im Zweifel ans Familiengericht wenden.
Der Vater kann beim Familiengericht einen Antrag Übertragung des Sorgerechts stellen oder jedefalls die gemeinsame Sorge beantragen. Wenn die Sorgerechtsregelung einmal geändert wurde, können Sie Entscheidungen demnach nicht mehr alleine treffen.

Wir empfehlen Ihnen, sich an eine Beratungsstelle zu wenden, wo man Ihnen im Einzelfall weiterhelfen kann und beurteilen kann, ob der Vater mit einem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts Erfolgsaussichten hätte.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Mandy,

diese Situation ist für alle Beteiligten sehr schwierig. Nur ein geregelter Umgang kann zu einer Entspannung beitragen. Es sollten feste Zeiten vereinbart werden, an denen der Vater seinen Sohn sehen kann. Nimmt er diesen Termin dann nicht wahr, muss er eben bis zum nächsten Termin warten.

Viele Mütter berichten, dass es anfangs sehr schwierig ist, feste Termine durchzusetzen, selbst dann wenn man sich schriftlich darauf geeinigt hatte. Viele Väter versuchen mit den unterschiedlichsten Begründungen, eine Terminsänderung durchzusetzen. Für die Mutter ist es dann nicht leicht hart zu bleiben und auf die Einhaltung der Umgangszeiten zu bestehen. Dennoch ist es langfristig gesehen besser, konsequent zu bleiben und keine Ausnahmen zuzulassen. Erst wenn sich ein regelmäßiger Umgang über einen längeren Zeitraum eingespielt hat, kann man auch mal einen Termin umlegen.

Lassen Sie sich bei der Formulierung einer Umgangsvereinbarung vom Jugendamt unterstützen. Dort kann man Ihnen auch eine Familienberatung oder Mediation vermitteln. Denn letztlich dient es dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern sich bemühen eine Basis der Kommunikation zu finden und feste Regeln vereinbaren. Dies gilt auch für die Veröffentlichung der Fotos. Es kommt hier sicher auf den Einzelfall an, aber auch dieses Thema sollten Sie beim Jugendamt ansprechen. Wir wünschen Ihnen sehr viel Kraft und alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Laura!
Erst einmal ist es so, dass wenn Du nicht mit dem Vater verheiratet bist, automatisch nach der Geburt Deines Kindes das alleinige Sorgerecht bekommst. Dann kannst Du Deinen Ex-Freund als Vater angeben und es muss eine Vaterschaftsanerkennung stattfinden. Durch eine Sorgerechtserklärung kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht erhalten. In der Regel wird heute das gemeinsame Sorgerecht auch bei unverheirateten Eltern gewährt, sofern nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.

Das Umgangsrecht wird davon jedoch nicht berührt. Du kannst dem Vater Deines Kindes nicht verbieten sein Kind zu sehen. Es gibt ein Umgangsrecht für den Vater, es sei denn es liegen zwingende Gründe vor, z. B., dass der Umgang mit dem Vater dem Kind massiv schadet. Darüber entscheidet dann allerdings ein Gericht. In jedem Falle solltest Du dir gut überlegen, ob Du im Laufe des Lebens Deines Kindes alle wichtigen Entscheidungen alleine treffen willst, oder ob Dein Ex ein wertvoller Partner in dieser Hinsicht für Dich sein kann. Wenn Du noch mehr zum Thema wissen willst, dann lies unsere oben aufgeführte Broschüre.
Alles Gute für Dich!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Anouk,

wenn Sie beide das Sorgerecht haben, dann kann die Entscheidung über die Bestimmung des Aufenthalts nicht von einem Elternteil alleine vorgenommen werden. Die Frage, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt zukünftig haben soll, muss einvernehmlich geklärt werden. Am besten wäre es wohl sich in der Sache zunächst an das Jugendamt zu wenden. Wenn Sie auch mit Hilfe des Jugendamtes keine Einigung herbeiführen können, dann sollten Sie sich an eine Rechtsberatung wenden bzw. den Anwalt, der Sie im Scheidungsverfahren vertritt. Als Folgesache der Scheidung muss die Frage des Sorgerechts bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts geklärt werden.
Da Ihr Sohn bereits 16 Jahre alt ist, wird er im Verfahren gehört werden. Es kommt also auch darauf an, wie er sich entscheidet. Allerdings nicht ausschließlich. Wenn ein Sachverständiger Psychologe beispielsweise feststellt, dass der Aufenthalt beim Vater bei ihm dauerhafte Schäden hervorrufen könnte, dann wird der Richter auch gegen den Willen des Kindes entscheiden.

Alles in allem wird das Familiengericht die verschiedenen Argumente beurteilen und wahrscheinlich einen Gutachter einsetzen. Wichtig ist, dass Sie schnell aktiv werden, damit Ihr Exmann sich im Nachhinein nicht darauf berufen kann, Sie hätten durch Ihr Nichtstun Ihr Einverständnis erklärt. Wir wünschen Ihnen viel Kraft!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo 87glasperle,

das ist eine schwierige Situation, gerade weil Ihr Sohn noch so jung ist und wahrscheinlich nicht klar äußern kann, ob er beim Vater bzw. den Großeltern etwas vermisst etc. Für eine Mutter ist es nicht leicht, Ihr kleines Kind so lange Zeit wegzugeben. Das ist nachvollziehbar. Andererseits ist es natürlich so, dass der Vater ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind hat. Auch die Großeltern haben übrigens einen Anspruch darauf, regelmäßig Zeit mit dem Enkel zu verbringen, insofern ist die Lösung - so wie sie jetzt praktiziert wird - eigentlich nicht zu beanstanden.

Aber: Für den Umgang mit dem anderen Elternteil gibt es keine festen Regeln. Es hängt immer von den Umständen im Einzelfall ab, dem Alter des Kindes, der Entfernung usw. Wichtig ist, dass Sie als Mutter nicht gezwungen sind, eine Lösung zu akzeptieren, bei der sich das Kind nicht wohlfühlt. Wir empfehlen Ihnen, sich in jedem Fall erstmal mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen. Schildern Sie Ihren Eindruck. Sie müssen keine Angst haben, dass man Sie darauf festnagelt, dass Sie die Umgangsregelung einmal so akzeptiert haben. Im Gegenteil: Sie zeigen, dass Sie im Grunde kooperieren wollen und nicht von vornherein gegen die Vater-Kind-Beziehung sind. Nur hat sich leider gezeigt, dass Ihr Sohn wohl noch zu jung ist, für eine so lange Trennung von der Mutter. Vielleicht könnten Sie vorschlagen, dass der Junge nur jeweils ein paar Stunden am Samstag und Sonntag mit dem Vater (und Oma) verbringt und dann zum Schlafen nach Hause kommt. So könnte sich Ihr Kind vielleicht besser an die neue Situation gewöhnen. Wenn das Kind älter ist, gibt es in der Regel kaum noch Probleme mehr mit den "Vater-Wochenenden". Für Sie als Mutter kann es dann auch eine Entlastung sein, mal ein Wochenende für sich zu haben. Das gilt natürlich nur dann, wenn Sie sicher sein können, dass das Kind gut aufgehoben ist. Wir wünschen Ihnen viel Kraft!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Jen,
Zu erst einmal: Die Mutter Ihres Freundes kann Ihnen gar nichts verbieten. Das Gesetz regelt zu diesem Thema nur, dass Sie das Land nicht verlassen dürfen mit Ihrem Kind, wenn der Vater, der geteiltes Sorgerecht hat, dies nicht wünscht.

Natürlich dürfen Sie mit Ihrem Kind ein paar Tage allein zu Ihrer Familie fahren. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Versuchen Sie aber, mit dem Vater in Ruhe zu klären, warum Sie dies gerne möchten. Umgekehrt würden Sie wahrscheinlich auch beunruhigt sein, würde er nach einem Streit mit dem Kind einfach wegfahren wollen. Binden Sie ihn also ein, sagen Sie ihm wie lange Sie weg sein werden, wo genau Sie sind etc. Nach einem Streit mit dem Kind wegzufahren, um erstmal die Wogen zu glätten und Ruhe zu finden, ist gut. Das Kindeswohl steht immer an erster Stelle.

Sollte er Ihnen zuviel Stress machen, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt. Ein neutraler Dritter, eventuell ein Mediator, kann dort vermitteln, Sie beide an den Tisch holen und dafür sorgen, dass beide Seiten bestimmte Spielregeln einhalten. Das ist sinnvoll und nimmt - vielleicht für Sie beide - den Druck raus. Ganz ohne Schwiegemutter.
Viel Glück!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Sirin,
als alleinerziehende Mutter haben Sie grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Vater der Kinder.

Wie hoch diese ist, hängt vom Alter der Kinder ab, von Ihrer persönlichen Situation und natürlich davon, ob Sie sich mit dem Vater einigen können oder vor Gericht ziehen müssen.

Ihr erster Gang sollte deshalb zu dem für Sie zuständigen Jugendamt sein. Hier bekommen Sie die erste Orientierung und die möglichen weiteren Schritte erklärt. Sollten Sie aktuell in einer ganz konkreten Notfall-Situation - auch finanziell - sein, wird Ihnen von dort aus auch konkret und schnell geholfen. Gerade auch weil Sie bereits arbeiten und das Geld nachvollziehbar nicht für den Lebensunterhalt reicht, haben Sie ein Recht auf finanzielle Unterstützung vom Kindesvater. Und wenn der sich weigert, vom Staat. Ihr Teilzeitstelle sollten Sie in jedem Fall behalten, sofern Ihre Kraft dafür reicht. Selbst dann, wenn das Geld schlichtweg nicht reicht für 3.

Meine Empfehlung: Versuchen Sie, die finanzielle Lösung erst im persönlichen Gespräch mit dem Kindesvater zu finden, zusammen mit einer neutralen dritten Person (z.B. vom Jugendamt). Im Sinne der Kinder im sachlichen Gespräch eine Regelung gefunden werden, die für beide Seiten tragbar ist.

Alle Fragen hierzu müssen dann für Ihren Einzelfall geklärt werden.

Bitte bedenken Sie, dass wir hier nur eine Empfehlung geben können. Für eine Rechtsberatung im Einzelfall sollten Sie immer einen Rechtsanwalt aufsuchen. Viel Glück für Ihren Weg.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Und noch etwas: Da die Kosten für die Kinderbetreuung in der Regel einkommensabhängig sind, sollten Sie sich sofort an das Amt wenden und Ihre veränderte Einkommenssituation erklären. Wenn Sie alleinerziehend sind und die Kinder bei Ihnen wohnen, dann gilt von nun an nur noch Ihr Einkommen, nicht mehr das des Vaters für die Berechnung der Kosten.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo,

Ihre Sorge ist verständlich. Es ist jedoch so, dass der Vater den Kleinen nicht einfach ohne Ihre Zustimmung abholen darf.
Grundsätzlich hat er als Vater zwar das Recht auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind, jedoch müssen die Eltern sich einig werden über die Art und Weise, wie der Umgang ausgeübt werden darf. Wenn es keine Einigung gibt, muss diese notfalls durch das Gericht ersetzt werden.

Wie eine solche Regelung aussehen kann, hängt ganz individuell vom Einzelfall ab. Gerade, wenn der Vater das Kind in den ersten Lebensjahren nicht begleitet hat, kann er natürlich nicht erwarten, das Kind jedes zweite Wochenende alleine abzuholen, so wie es vielleicht bei anderen Trennungsfällen üblich ist. Vater und Kind müssen sich allmählich annähern. Es kommt darauf an, inwieweit Sie überhaupt bereit sind, dem Vater das Kind allein anzuvertrauen. Und natürlich auch auf die Reaktion des Kindes. Vielleicht ist es sinnvoll, zunächst mit einem Nachmittag allein anzufangen, bevor man ein ganzes Wochenende einplant.

Wenn er sich darauf nicht einlassen will, müssen Sie ihm das Kind nicht aushändigen. Vermeiden Sie jedoch Diskussionen um das Thema vor dem Kind. Ihren Sohn belastet diese Situation vielleicht bereits. Erst hatte er Kontakt zu seinem Vater, dann plötzlich wieder nicht. Das ist für ihn sehr schwierig.

Lassen Sie sich vom Jugendamt beraten. Dort kann Ihnen Familienberatungen nennen, wo sie hoffentlich gemeinsam das Thema klären können, man kann für Sie zum Beispiel eine Mediation in die Wege leiten, wo der Umgang verbindlich geregelt wird. Der Schritt zum Gericht sollte der letzte Ausweg sein. Vielleicht gibt es eine dritte Person, der Sie beide vertrauen, die für Sie noch einmal Kontakt zum Vater aufnehmen kann, wenn dieser mit Ihnen nicht reden will.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Frau Wagner,

ich kann Ihren Ärger gut verstehen. Ihr Ex-Mann kann Sie rein rechtlich nicht dazu zwingen, keine Informationen über den Unterhalt an Ihren Sohn zu geben.

Schließlich sind Sie - wie ich aus Ihrer E-mail lese - getrennt und haben den rechtlichen Anspruch auf Kindesunterhalt, den Ihr Mann auch zahlt.

Daß er keinen "Cent zuviel zahlt", wie Sie schreiben, ist zwar ebenso ärgerlich, jedoch ist auch hier rechtlich nichts zu beanstanden. Vielleicht geht es hier auch mehr um die mangelnde Wertschätzung Ihres Ex-Mannes und weniger um ein rechtliches Thema?

Der entscheidende Punkt sind jedoch hier die Sorgen Ihres 11-jähriger Sohnes nicht pünktlich eingehende Unterhaltszahlungen.
Dies sollten jedoch auf keinen Fall die Sorgen eines Kindes sein - selbst wenn dies irgendwann einmal der Fall sein sollte.

Vielleicht können Sie versuchen, gemeinsam mit Ihrem Ex-Mann - eventuell mit Hilfe einer neutralen dritten Person - eine gemeinsame Sprachregelung zu finden, um Ihren Sohn gemeinsam seine Sorgen zu nehmen.

Und vor allem sollte das Thema Unterhalt nicht Ihre offensichtlich gute Kind-Mutter-Beziehung belasten. Schützen Sie Ihn davor, Partei ergreifen zu müssen. Ein Kind kann dies emotional sehr überfordern.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Kraft dafür.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Kira,

dass Sie sich Gedanken machen, wie es weitergehen soll, kann ich sehr gut verstehen.
Sie bekommen in den nächsten Wochen Ihr Kind, Sie werden jede Hilfe und Unterstützung gut brauchen können mit einem Neugeborenen, dem Sie Geborgenheit, Liebe und Fürsorge geben wollen.
In dieser Zeit können und dürfen Sie sich in keinem Fall mit einem körperlich aggressiven Kindsvater abgeben.

Aktuell hat Ihre Gesundheit und die des Kindes absolute Priorität. Sollte Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden durch die Art des Zusammenlebens nicht sichergestellt sein, müssen Sie - wenn nichts anderes hilft, die Polizei rufen.

Grundsätzlich sollten Sie sich als Hochschwangere keinem unnötigen Stress aussetzen, da sich Ihr Stress auch immer auf Ihr Kind negativ auswirken kann.

Holen Sie sich Hilfe und Unterstützung z.B. beim Jugendamt, bei ProFamilia o.ä. Institutionen, die es in jeder Stadt gibt. Versuchen Sie, in Ruhe und sachlich in guten Momenten mit dem Kindesvater zu sprechen. Seien Sie diplomatisch und die Klügere, wenn es darum geht, die nächsten Wochen gut zu (über-)bestehen. Sie sind hochschwanger und damit absolut schutzwürdig. Auch vor dem Gesetz.

Sollte der Kindesvater dies nicht einsehen und sich entsprechend verhalten, sollten Sie nicht zögern, in heiklen Situationen auch die Polizei zu rufen.

Wir wünschen Ihnen viel Kraft für die kommenden Wochen und viel Glück für die Zukunft.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Nina,

sofern der Kindsvater das Sorgerecht nicht hat, besteht grundsätzlich kein Mitspracherecht, was den Umzug betrifft. Durch den Umzug wird allerdings seine Möglichkeit zum regelmäßigen Umgang stark erschwert. Insofern werden Sie diesbezüglich mit ihm eine neue Regelung finden müssen. Möglicherweise müssten Sie auch einen Teil der Reisekosten übernehmen. Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich um einen gemeinsamen Beratungstermin beim Jugendamt bemühen. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, dem Vater während der Ferienzeiten einen längeren Umgang einzuräumen. Dies alles hängt auch davon ab, wie die Regelung bisher gestaltet war und ob es aus Ihrer Sicht keine Einwände dagegen gibt, dass der 2-jährige auf längere Dauer den Vater besucht.
Den Umzug kann der Vater also nicht verhindern, dennoch müssen Sie mit ihm eine Einigung bezüglich des Umgangs finden. Fragen Sie beim Jugendamt nach, dort kann man Ihnen einen Beratungstermin geben. Wir wünschen Ihnen alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo! Ich verstehe Ihre Überlegung. Das ist sowohl für die Mutter nicht schön, als auch für das Kind. Aber das letzte Wort ist ja noch nicht gesprochen. In einer Trennungsphase ist es immer schwer so etwas ruhig und zum Wohle des Kindes zu entscheiden. Zu viele Verletztheiten spielen in dieser Phase mit. Dennoch sollte man sich gut überlegen, was für das Kind zumutbar ist. Eine Regelung, dass ein Elternteil die Kinder nie am Wochenende hat, ist in der Regel nur möglich, wenn beide Eltern dies so wollen. Denn Mutter und Vater müssen die Möglichkeit haben, die Freizeit mit dem Kind zu genießen. Eine häufige Regelung ist daher, dass der Vater das Kind jedes zweite Wochenende zu sich nimmt und ggf. zusätzlich einen Nachmittag in der Woche (sofern dies möglich ist). So erhält auch der Vater Einblick in die "Alltagssituation" und muss die damit verbundenden Pflichten übernehmen. Der Lebensmittelpunkt wäre dann bei der Mutter.

Es gibt auch noch andere Modelle, die man vorschlagen könnte. Sie könnten beispielsweise einen bestimmten Zeitraum ausmachen, den das Kind beim Vater wohnt und anschließend wieder bei der Mutter. Minimum für einen durchgehenden Aufenthalt würde ich 1 Woche vorschlagen. 10-14 Tage wären für die Ruhe des Kindes vielleicht sogar besser. Dann wäre auch die Mutter alle 2 Wochen mal entlastet. Das geht natürlich nur, wenn der Vater die Möglichkeit hat, das Kind nachmittags überhaupt zu betreuen. Ihre Tochter sollte auch bedenken, dass bei so einem Wechselmodell die Unterhaltszahlungen des Vaters für das Kind wegfallen, da der Unterhalt ja geteilt wird. Es stellt sich hier also die Frage, ob es finanziell überhaupt möglich ist, zwei Haushalte zu führen, die für das Kind einen gleichwertigen Lebensmittelpunkt darstellen.

Am Anfang fällt es immer etwas schwer sein Kind für abzugeben. Aber es eröffnen sich auch neue Möglichkeiten für einen selbst. Und wenn man das Gefühl hat, das Kind ist beim Vater gut aufgehoben, sollte man dem Kind die Chance einräumen, trotzt Trennung von beiden Eltern erzogen zu werden. Das Kind liebt ja beide Eltern gleich. Ihre Tochter und ihr noch Ehemann sollten sich auf jedem Fall bei einer Familienberatung oder Mediation darüber verständigen, wie man eine gerechte und dem Wohle des Kindes dienende Lösung finden kann.
Ich wünsche Ihnen viel Kraft!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Marina,

ein solcher Antrag ist grundsätzlich möglich. In § 38 Abs. 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist geregelt, dass der Umgangsberechtigte den Antrag für das Kind stellen darf, selbst wenn er selbst nicht das Sorgerecht bzw. geteilte Sorgerecht hat. Dies war noch vor zwei Jahren nicht bzw. nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Der Mutter entstehen hierdurch jedoch keine Nachteile, auch wenn sie selbst Hartz 4 bezieht wird dies in der Regel während des Ferienumgangs beim Vater nicht zu kürzen sein.
Bitte beachten Sie, dass wir hier keine Einzelrechtsberatung geben können, sondern nur allgemeine Aussagen machen. Bei einer umfassenden Betrachtung des Falls kann sich daher eine andere Rechtseinschätzung ergeben.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Isabell!
Ich kann mir vorstellen, dass das eine sehr belastende Situation für Dich ist. Grundsätzlich hast Du Recht. Ein Kind ist kein Spielball. Es hört sich ein bisschen so an, als würde Dein Exmann sich an das Kind, wie an einen Strohhalm klammern. Zu allererst mal sollte es um das Wohl des Kindes gehen und nicht um seines. Das Kind hat ein Recht auf Mutter und Vater. Und wenn Dein Exmann sich um das Kind kümmern möchte ist das toll, er sollte nur wissen, dass es dem Kind nicht gut tut ihm die Mutter vorzuenthalten. Das von Dir beschriebene Konzept könnte durchaus eine Lösung sein. Solange es keine zwingenden Gründe gibt, warum das Kind nur bei einem Elternteil leben sollte, ist es eigentlich für das Jugendamt und die Richter nicht fraglich, dass eine Hälfte-Hälfte Regelung gut wäre. Beim Aufenthaltsbestimmungsrecht geht es ja vorrangig darum, bei wem das Kind überwiegend wohnt, und wer alle wichtigen Entscheidungen für das Kind treffen darf. Der andere Partner erhält das Umgangsrecht. Das heißt, auch nach Klärung dieser Frage müsstet Ihr eine Vereinbarung darüber treffen, wer das Kind wann sieht. Da es bei euch schwierig zu sein scheint, würde ich das durch deinen Anwalt schriftlichen festlegen lassen. Damit gehst du in Zukunft Streitigkeiten aus dem Weg.
Bitte nimm zur Kenntnis, dass wir keine Rechtsberatung sind und hier nur allgemeine Aussagen machen können. Ich hoffe, wir konnten Dir weiterhelfen.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Sina!
Also erstens, kann der Vater nicht einfach so den Unterhalt kürzen. Der ist nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Bei der Berechnung des Unterhaltes sind solche "Mehraufwendungen" für 14-tägige Besuche bereits gedeckt.
Zu Punkt zwei: Rechtlich gesehen, ist er schon der Verantwortliche. Die Frage ist, ob das für die Kinder so toll wird, wenn er keine Lust drauf hat. Ich würde mich da beim Jugendamt erkundigen, da es regionale Unterschiede gibt, was eventuelle Hilfen angeht.
Und drittens : Das darf er nicht. Der Kindesunterhalt ist für die gesamten Kosten gedacht, die der Alleinerziehenden entstehen. Das heißt, Du musst davon auch anteilig die Miete der Wohnung begleichen, die ja für die Kinder trotzdem zur Verfügung stehen muss. Auch für längere Aufenthalte in den Ferien darf beispielsweise der Unterhalt nicht einfach gekürzt werden.

Rechtlich gesehen, wird der Vater also wenig Erfolgsaussichten haben, wobei wir hier klar sagen müssen, dass wir keine verbindlichen Auskünfte geben können. Da immer der gesamte Fall betrachtet werden muss, ist im Zweifel ein Rechtsanwalt zu befragen.

Dennoch: Im Interesse der Kinder liegt es sicherlich eine Eskalation zu vermeiden. Du kannst dem Vater kulanterweise eine bestimmte Summe Geld für das Essen Deiner Kinder da lassen, falls er sonst in Geldsorgen wäre. In jedem Fall würde ich im Vorfeld mit dem Jugendamt sprechen.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Frau Wagner,
da Ihre Tochter schon 14 Jahre alt ist, könnte sie im Falle Ihres Ablebens für sich selbst sprechen. Meiner Einschätzung nach würde dies von jedes Familiengericht akzeptiert werden, da auch der Vater offensichtlich kein gesteigertes Interesse an seinen Töchter in der Vergangenheit zeigte. Niemand könnte Ihre Tochter dann zwingen, zu ihrem Vater zu ziehen. Ihre ältere Tochter müsste natürlich mit dem Wunsch ihrer Schwester einverstanden sein und sie in ihrer Wohnung aufnehmen. In diesem Fall wäre Ihre minderjährige Tochter sicher gut versorgt.

Bitte beachten Sie, dass wir als Redaktion immer nur eine Einschätzung abgeben können. Für eine rechtsverbindliche Auskunft kontaktieren Sie bitte immer einen Rechtsanwalt. Auch das Jugendamt ist eine gute Anlaufstelle für Fragen, die Ihre minderjährige Tochter betreffen. Viel Glück!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo, unser gemeinsames Kind ist 3,5 Jahre. In der Beziehung hat der Vatersich nicht gekümmert und auch kein großes Interesse gezeigt. Seit der Trennung hat er unser Kind 7x gesehen in 2,5 Jahren.
Habe ihm immer wieder Vorschläge für den Umgang gemacht, aber er hat nicht darauf reagiert. Kurz nach der Trennung habe ich ihn sogar mit einer Anwältin gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Nichts!
Vor knapp 4 Wochen kam dann ein Brief vom Jugendamt. Der Kindsvater bittet um Vermittlung Umgangsregelung. Diesen Termin vor ca. 2 Wochen konnte ich nicht wahrnehmen und wollte einen neuen Termin vereinbaren.
Nun hat er das abgeblockt und ist zu einem Anwalt gegangen. Er fordert nun unseren Kleinen alle 14 Tage übers Wochenende. Muss ich diese Hauruckaktion meinem Kind zumuten?
Zusätzlich möchte er nun das gemeinsame Sorgerecht (habe das alleinige Sorgerecht seit der Geburt). Ein paar Tage zuvor hat er von meiner Anwältin Post bekommen wegen Unterhalt (hat bis heute nicht gezahlt, obwohl er leistungsfähig ist).
Am Telefon hat er mich runderneuert und meinte, dass er das so nicht hinnehmen wird. Er wird den Spieß umdrehen und dann irgendwann werde ich wohl Unterhalt zahlen müssen (keine Zeugen für die Aussage - Telefonat).
Muss ich mir jetzt Sorgen machen?
Habe mir nie etwas zu Schulden kommen lassen. Habe Umgang immer gefördert, selbst Auskunft habe ich ihm immer gegeben. Er behauptet jetzt jedoch, dass ich ihm keinen regelmäßigen Umgang gewährt habe.
Doreen
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Hallo Doreen,

ich glaube, Sie brauchen sich keine großen Sorgen zu machen.

Ja, grundsätzlich hat ein Vater das Recht, sein Kind zu sehen. Wenn Sie als Mutter jedoch seit jeher allein das Sorgerecht haben und zusätzlich das Gefühl, 14-tägige Wochenendbesuche beim Vater zu Lasten des Kindeswohls gehen würden, wird man auf Sie hören.

Wenn das Kind den Vater bis jetzt kaum gesehen hat und er bisher auch keinen Unterhalt gezahlt hat, festigt das Ihre Argumentation.

Lassen Sie sich nicht drohen und unterbrechen Sie Telefonate, die auf die von Ihnen beschriebene Weise eskalieren.

Wer wem Unterhalt zu zahlen hat (sofern man verheiratet ist), bestimmt nicht Ihr Ex-Freund sondern das Gesetz. Auch der Kindesunterhalt ist gesetzlich geregelt und derjenige, der das Kind hauptsächlich betreut, hat ein Recht darauf.

Ich empfehle Ihnen, sich weiter mit Ihrer Anwältin zu beraten und jeder emotionalen Auseinandersetzung mit Ihrem Ex aus dem Weg zu gehen. Wenn Sie mit ihm sprechen wollen, sollten Sie dies immer mit einem unbeteiligten Dritten tun. Das Jugendamt ist hierfür die richtige Anlaufstelle und bietet oft gute Unterstützung. Viel Glück!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Frau Kempus,

das Kindergeld wird gemäß Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) den Eltern (zu gleichen Teilen) gewährt, auch wenn aus verwaltungstechnischen Gründen nur einem Elternteil überwiesen wird. Es dient zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, also zur Deckung des Barbedarfs gemäß § 1612b BGB. Daher wird es beispielsweise auch hälftig auf den anderen Elternteil angerechnet, wenn dieser nicht mehr beim Kind wohnt und Barunterhalt leistet. Entsprechend weniger Unterhalt muss dieser dann zahlen. Wohnt das Kind bei beiden Eltern, spielt das keine Rolle. Der Elternteil bei dem das Kind wohnt, erfüllt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Barunterhaltspflicht durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Die Kinder erhalten das Geld nicht zur freien Verfügung. Die Ansicht des Vaters ist daher nicht juristisch nachvollziehbar.

Was die Frage des gemeinsamen Sorgerechts angeht, so kann der Vater heutzutage auch ohne die Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erreichen. Hier muss aber das Familiengericht entscheiden. Im Mittelpunkt steht immer das Wohl der Kinder. Sie können als Mutter vor Gericht Gegenargumente und Zeugen vorbringen. Im Zweifel wird ein Sachverständiger beauftragt. Falls die Richter nach umfassender Prüfung des Falls der Meinung sind, dass ein gemeinsames Sorgerecht dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, wird Ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge durch das Gericht ersetzt. Ohne Verfahren geht dies aber nicht.

Wir empfehlen Ihnen daher in der Diskussion gelassen zu bleiben. Vielleicht wäre es gut, im Rahmen einer Mediation die Angelegenheit zu klären. Vielleicht hilft es dem Vater, wenn er die Argumente von einer neutralen Seite hört. Wir wünschen Ihnen alles Gute.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo,
bevor ich überhaupt erfahren habe, dass ich schwanger bin, habe ich mich vom Kindesvater getrennt. Als ich ihm das mitteilte, einige Tage nach dem Ergebnis, war seine Reaktion: Abtreiben.
Ca. 3 Wochen später bedrohte er und sein bester Freund meine Mutter mit einem Schlagring mit der Aufforderung, dass ich das Kind abtreiben sollte, wenn Sie nicht wolle, dass ihren Kinder etwas geschehe. Daraufhin erfolgte eine Anzeige & einstweilige Verfügung. Strafanzeige wurde falllen gelassen: "kein öffentliches Interesse"!!!
Danach tägliche Anrufe, ob er vorbei kommen darf, unangemeldetes Erscheinen usw.
Wir trafen dann nach 6 Wochen eine Umgangsregelung, an die er sich leider kaum hielt. Wenn er da war, beschäftigte er sich nicht mit der Kleinen, sondern machte mich blöd an!
Lang ging dies nicht gut und wir trafen uns beim Jugendamt wieder. Während des Gesprächs forderte ich den begleiteten Umgang, wobei er mich dann wieder bedroht und frühzeitig aus dem Gespräch geschickt hat.
Auch beim 2. Versuch mit meiner Kleinen konnte er sich nicht beherrschen. Es folgte ein Gespräch mit der Erziehungsberatungsstelle und dem Jugendamt: Er & Ich. Erneute Bedrohungen, Unterstellungen. Er sagt von sich auch, er sei psychisch krank aufgrund von Schlafstörungen, holt sich aber keine Hilfe. Stattdessen ist er vollkommen ausgerastet ist und wollte vor Gericht gehen.
5 Monate später erhalte ich ein Schreiben vom Gericht...
Kann ich verlangen das er sich professionelle Hilfe sucht bzw. anordnen lassen?
Maaaammmmmaaaa
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Hallo,
Ihre Geschichte hört sich wahrlich erschreckend an. Offensichtlich ist schon sehr viel passiert und die Behörden sind auch schon bei Ihren Auseinandersetzungen dabei. Sofern er nicht "fremd- oder selbstgefährdend" ist, sprich: Sein oder das Leben anderer konkret in Gefahr bringt, kann man ihn nicht zwingen, sich professionelle Hilfe zu holen. Ich rate Ihnen jedoch dringend, sich rechtsanwaltliche Hilfe zu holen, damit nicht noch Schlimmeres passiert. Eventuell gibt es einen rechtlichen Sachverhalt zum "Wohle des Kindes", der ihm verbieten kann, sich Ihnen oder Ihrem Kind überhaupt nur zu nähern. Sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt darüber. Wir vom Redaktionsteam können immer nur eine vage Einschätzung der Sachlage abgeben. Gehen Sie ihm aus dem Weg. Viel Glück!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Philiharmonie,

nach unserer Einschätzung sollten Sie immer dann etwas etwas unternehmen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Besonders heikel ist hier die Sache mit dem Bett. Darüber sollten Sie mit dem Vater sprechen. Falls ein persönliches Gespräch nicht möglich ist, versuchen Sie einen Vermittler aus dem Bekanntenkreis zu finden. Der Zustand ist nicht haltbar. Wenn er nicht reagiert, müssen Sie sich an das Jugendamt wenden.

Was die Gestaltung der Umgangzeit angeht, ist die Beurteilung schon schwieriger. Einerseits ist es natürlich Schade, wenn der Vater seine Umgangszeiten nicht in vollem Umfang nützt. Andererseits sollte es auch nicht so sein, dass der Vater die Umgangzeiten immer wieder spontan ändert, weil ihm dienstlich etwas dazwischen kommt. Wichtig ist, dass die Betreuung des Kindes während dieser Arbeitszeit auch sicher gestellt ist.

Was den Vorfall mit dem Bier angeht, ist die Sache auch schwierig, wenn Sie es nur vom Hörensagen wissen. Sprechen Sie auf jedem Fall mit Ihrer Tochter darüber. Wie hat sie den Vorfall wahrgenommen? Vertrauen Sie Ihrem Gefühl: Wenn Sie der Meinung sind, dass der Vater hier die falschen Zeichen setzt, dann müssen Sie das Gespräch mit ihm suchen. Gut wäre es auch hier einen Vermittler hinzuziehen, um die Diskussion sachlich zu halten. In jedem Fall sollten Sie nicht still halten, wenn Sie das Gefühl haben, das hier etwas nicht stimmt. Wir wünschen Ihnen alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Layla,

aus unserer Sicht benötigend Sie dringend Unterstützung, um Ihr Kind wieder zu sich zu holen. Lassen Sie sich beim Jugendamt beraten oder gehen Sie zu einem Anwalt. Da wir nicht wissen, wie es dazu kam, dass der Sohn überhaupt beim Vater wohnt, können wir allerdings nicht beurteilen, inwieweit hier Erfolgsaussichten bestehen. Im Zweifel muss die Sache vor Gericht. Der Richter hört Gutachter und das Jugendamt an und entscheidet dann, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll. Wir empfehlen Ihnen, sich zunächst eine Beratung beim Jugendamt zu holen.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo!
Im Falle, dass der Vater nicht zahlungsfähig ist, kann man beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Diese Leistung wird für Kinder gezahlt die das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet haben. längstens jedoch für 6 Jahre. Der Kindesunterhalt wird vollständig als Einkommen angerechnet.
Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Asla!
Ich kann verstehen, dass Du Dir Sorgen machst, aber leider hat Dein Exmann recht. Er hat nicht nur das Miteintscheidungsrecht (gemeinsame Sorgerecht), sondern auch das Recht seine Kinder zu sehen (Umgangsrecht).

Wenn Du Dir aber massiv Sorgen um das Wohl Deiner Töchter machst, dann rede mit jemanden vom Jugendamt. Trage Deine Sorgen dort vor. Der Fall wird dann mit Leuten besprochen, die dafür ausgebildet sind. Es kann sogar sein, dass das Amt den Vater prüft und schaut, ob er wirklich gut für das Kind sorgt. Sollte wirklich eine Gefährdung der Kinder vorliegen, dann bekommt er Auflagen, die den Zustand ändern oder besser kontrollierbar machen. Wende Dich an das Jugendamt. Alles Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Liebe Luna!
Als Erstes würde ich Dir raten die Verantwortung für die Scheidung selbst zu übernehmen. Wenn Du etwas möchtest, dann kann es niemand anderes für Dich erledigen. Kümmere Du Dich darum. Ihr werdet die Kosten beide tragen. Zum Thema mit den Beleidigungen von Deinem Exmann, rate ich Dir klare Grenzen zu setzen. Klar fühlst Du Dich als Opfer, wenn er Dich verlassen und Betrogen hat. Du kannst aber nur solange sein Opfer sein, wie Du Dich auch so verhältst. Du lässt momentan zu, dass Dein Ansehen vor Deinem Kind geschmälert wird. Hab soviel Repsekt vor Dir selbst, dass Du dem ein Ende setzt. Geht zu einem Mediator. Beratungen gibt es teilweise kostenlos. Dort kann man Dinge absprechen und miteinander in einen respektvollen Umgang kommen. Sollte das alles nichts helfen, dann geh bitte zum Jugendamt und bitte um Beistandschaft. Jemand wird Dir zugeteilt, der sich mit Besuchsregelungen und Absprachen auskennt und Dich dabei unterstützt. Bei der Scheidung kann man solche Dinge auch festlegen. Um mehr Ruhe in die ganze Angelegenheit zu bringen, kann man das aber auch schon vorher schriftlich regeln, beim Jugendamt.
Alle Gute!

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Frau Kempus,

wie erwähnt dient das Kindergeld zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, also zur Deckung des Barbedarfs des Kindes gemäß § 1612b BGB.

Das Kindergeld ist für Pflege, Nahrung, Wohnung, Erziehung, Ausbildung usw. zu verwenden.

Natürlich ist das Kindergeld nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Kinder kosten weit mehr. Wenn Sie - und auch der Vater der Kinder - für die Kosten nicht mehr aufkommen können, wenden Sie sich am besten an die zahlreichen staatlichen Stellen, die Familien mit Kindern in finanzieller Not ganz konkrete Hilfe anbieten. Eine erste Anlaufstelle kann z.B. das Jugendamt sein.

Reiben Sie sich nicht an den Diskussionen mit dem Vater auf. Sprechen Sie gleich mit den Fachleuten für dieses Thema. Wenn möglich persönlich und zu dritt. Eine einmalige inhaltliche Klärung von amtlicher Stelle würde dem Vater sicherlich die Argumente für die offensichtlich endlosen Diskussionen rauben. Sie gewinnen damit die Zeit, die Sie brauchen, um für die Kinder da zu sein und für Ihr Einkommen zu sorgen. Wenn es nicht anders geht, auch ohne den Vater. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg dafür.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo...ich brauche dringend Hilfe. Der Kindesvater meiner Tochter zahlt seit 2 Jahren keinen Unterhalt, das erste Jahr habe ich eingewilligt, da ich noch in der Ausbildung war, nun mitlerweile nicht mehr. Unsere Tochter ist seit Juli 2012 bei ihm gemeldet und wir haben auch das geteilte Sorgerecht. Ich habe damals nur eingewilligt, weil wir einen Kitaplatz in seiner Umgebung bekommen wollten und wir uns nicht ummelden wollten.
Nun ist es so, dass ich seit ca 9 Monaten selber für unsere Tochter finanziell aufkomme, alles mache und er sie vielleicht jedes zweite, dritte oder vierte Wochenende hat. Er bekommt die ganzen staatlichen Unterstützungen für unsere Kleine und wir bekommen nichts von ihm, ich muss zusehen wie ich über die Runden komme. Die Ämter hat es nur interessiert, wo das Kind gemeldet ist. Derjenige bekommt dann das Geld, haben die geantwortet. Mittlerweile weiss er, dass ich dagegen vorgehen will. Auf einmal will er die Kleine wöchentlich haben (hatten wir schon mal 3 Monate gehabt im ersten Lebensjahr. Jetzt ist sie 2), weil sie ja jetzt in die Kita geht und er sie ja früh bringen kann und nachmittag abholen kann. Er droht mir auch über sms und stellt mich bloss und macht mich runter. Und wenn unsere Tochter bei ihm war und wieder bei mir ist, ist sie ganz komisch zu mir. Ich weiss nicht mehr weiter. Wir haben jetzt am 14.5 ein Jugendamt-Termin und ich habe Angst, dass er die wöchentliche Regelung zugesprochen bekommt und ect.
Danke euch
Vanessa
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Hallo Vanessa,

ich kann verstehen, dass sie diese unklare Situation beunruhigt.

Leider geht aus Ihrer Nachfrage nicht klar hervor, bei wem Ihre Tochter tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt hat, d.h. wer von Ihnen die meiste Zeit für sie Sorge trägt, für Sie zuständig ist und bei Ihr ist. Da in der Vergangenheit offensichtlich unterschiedliche Regelungen gelebt wurden, ist es natürlich auch für das Amt schwer ersichtlich, wo aktuell der Lebensmittelpunkt der Tochter ist. Und wenn Ihre Tochter nun hauptsächlich bei Ihnen wohnt, isst, schläft und Ihre zeit verbringt, sollten Sie Ihre Tochter auch unter Ihrer Adresse anmelden.

Nutzen Sie Ihren Termin am 14.5. beim Jugendamt, um in Anwesenheit der professionellen Beamten Ihre Wünsche und Ziele klar zu formulieren. Am besten ohne dem Kindesvater vorzuwerfen, was seine Beweggründe sind - Ihrer Meinung nach.

Wenn Sie glaubwürdig versichern, dass Sie das, was Sie wünschen für sich und Ihre Tochter auch "leisten" können und wollen, kann der Kindesvater sein Gesicht wahren und er wird sich vielleicht auch leichter auf einen Kompromiss einigen.

Ein Kind kostet immer mehr als das Geld, dass der Staat an Unterstützung für es gibt.

Wenn Sie seit 9 Monaten finanziell und zeitlich voll für das Kind aufkommen, haben Sie gute Chancen, dass hier auch eine für beide Seiten annehmbare und verbindliche neue Regelung getroffen wird. Ihre Tochter wird es Ihnen danken. Auch für sie sind klare Regelungen wichtig, um in Ruhe groß zu werden. Lassen Sie sich vom Jugendamt dabei unterstützen. Viele weitere Tipps finden Sie in unserem Ratgeber.

Viel Glück.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Hallo Kira,

der Bundestag hat am 31. Januar 2013 ein Gesetz verabschiedet, das besagt, dass auch unverheiratete Väter künftig das Sorgerecht für Ihre Kinder bekommen können - auch gegen den Willen der Mutter. Im Gegensatz zu früher kann die Mutter kein Veto mehr einlegen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass diese Regelung dem Kindeswohl nicht widerspricht und die Mutter hierfür keine nachweislichen Gründe anbringen kann.

Das Sorgerecht ist nicht zu verwechseln mit Umgangsrecht, welches ein Kontakt- und Besuchsrecht beschreibt. Man geht heute davon aus, dass es für die normale Entwicklung eines Kindes wichtig ist, dass es regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen hat, auch wenn diese getrennt leben.

Und auch wenn das gemeinsame Sorgerecht nicht vereinbart ist, hat der leibliche Vater - auch gegen den Willen der Mutter - das Recht hat, sein Kind regelmäßig zu sehen.

Im Streitfall kann das Familiengericht anordnen, dass ein Elternteil nur im Beisein einer dritten Person Umgang mit dem Kind haben darf.

Das mögliche schlechte Verhältnis zwischen Ihnen und dem Kindesvater spielt hierbei eine Nebenrolle.

Was die Neuberechnung des Kindesunterhaltes betrifft, empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre komplexe Fragestellung mit einem professionellen Rechtsanwalt oder mit dem Jugendamt ausführlich zu besprechen. Wir dürfen keine verbindlichen Rechtsauskünfte geben.

Machen Sie den ersten Schritt und bieten Sie dem Kindesvater einen Gesprächstermin beim Jugendamt an. Ein Versuch ist es wert.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Inhalt: Ratgeber für alleinerziehende Mütter

1. Sorgerecht bei Trennung oder Scheidung

2. Umgangsrecht

3. Kosten im Zusammenhang mit der Umgangsregelung

4. Aufenthaltsbestimmungsrecht

5. Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts/Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter

6. Verfahren vor dem Familiengericht

7. Kindesunterhalt

8. Durchsetzung des Unterhaltsanspruches

 

Anhang:

  • Musterbrief 1: Auskunft zur Berechnung des Kindesunterhalts
  • Musterbrief 2: Aufforderung zur Zahlung von Kindesunterhalt

Vorschau

PDF
Ratgeber für alleinerziehende Mütter
Vorschau: Ratgeber für alleinerziehende Mütter, Seite 2 (PDF) Vorschau: Ratgeber für alleinerziehende Mütter, Seite 4 (PDF) Vorschau: Ratgeber für alleinerziehende Mütter, Seite 6 (PDF) Vorschau: Ratgeber für alleinerziehende Mütter, Seite 10 (PDF)
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