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2. Abmahnung eines Mieters
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Grundsätzlich können Sie alle Verhaltensweisen des Mieters abmahnen, die als Grund zur außerordentlichen Kündigung dienen können. Die Gründe sind in §569 Bürgerliches Gesetzbuch grob umrissen. Hierzu zählt beispielsweise die Störung des Haufriedens (durch Vermüllung). Ansonsten heißt es allgemein, dass nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im Falle von Betrug oder Nichtmeldung von Schäden, durch die die Mietsubstanz gefährdet ist, sollte der Vermieter in der Lage sein, ein Verschulden nachzuweisen. Durch eine Abmahnung kann der Vermieter gewährleisten, dass der Mieter auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde und im Nachhinein nicht behaupten kann, hiervon nichts gewusst zu haben.
HINWEIS: Wir erteilen im Einzelfall keine Rechtsberatung, sondern geben lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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