Nachgefragt!
Kündigung Untermietvertrag (fristgemäß, Untervermieter)
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Sehr geehrte Frau Zeiter,
unterstellt, dass beide Personen den Mietvertrag unterschrieben haben, antworten wir wie folgt:
Eine Trennung der Mieter ändert grundsätzlich nichts am Mietvertrag. Der Vermieter kann also nicht einem Mieter kündigen und dem anderen nicht, sondern nur beiden zusammen. Auch der Mieter könnte ohne Zustimmung des Mitmieters die Wohnung nicht allein kündigen. Beide sind Gesamtschuldner.
Eine Kündigung kommt von Seiten des Vermieters ohnehin nur aus wichtigem Grund (beispielsweise Mietrückstände) in Betracht. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um eine Einliegerwohnung handelt.
HINWEIS: Wir erteilen im Einzelfall keine Rechtsberatung, sondern geben lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrter Herr Striewe,
aus Ihrer Frage wird nicht ganz deutlich, ob Sie der Mieter oder Untervermieter sind. Grundsätzlich kommt es darauf an, was im Mietvertrag steht. Bei befristeten Verträgen ist die ordentliche Kündigung häufig ausgeschlossen. Ist dies der Fall, müssten Sie sich mit dem Vertragspartner einigen. Eine fristlose Kündigung ist immer möglich. Diese können Sie jedoch nur aussprechen, wenn ein schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt, beispielsweise Gesundheitsgefahr durch Mängel in der Wohnung (als Mieter) oder Mietrückstände von mehr als zwei Monaten (als Vermieter).
Wir raten Ihnen, sich individuell bei einer Rechtsberatung oder beim Anwalt beraten zu lassen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Hallo,
durch ihren Auszug hat die Freundin gezeigt, dass sie die Kündigung akzeptiert. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist nicht notwendig, zumal eine Kündigung eine einseitige Erklärung und kein Vertrag ist.
Wenn Ihr Sohn ihr eine dreimonatige Frist eingeräumt hat, kann er diese nicht wieder zurücknehmen. Bis zum Ablauf dieser Frist können die Möbel also in der Wohnung verbleiben. Danach sollte eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. In jedem Fall sollte die Frau schriftlich aufgefordert werden die Möbel abzuholen. Er könnte androhen, die Möbel auf ihre Kosten einzulagern bzw. weiterhin Miete von ihr zu verlangen. Bevor er die Möbel entsorgt, sollte er sich auf jeden Fall an einen Rechtsanwalt wenden, der die Umstände des Einzelfalls genau analysieren kann.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Hallo Herr Rohde,
Sie können das Untermietverhältnis jederzeit kündigen. Bei der Untervermietung eines Zimmers in der selbst bewohnten Wohnung, gelten die Kündigungsschutzbestimmungen von Mietern nicht. Eine ordentliche Kündigung ist demnach laut §573c BGB bis spätestens zum 15. zum Ende eines Monats möglich. Falls es zu extremen Konflikten gekommen ist, ist möglicherweise auch eine fristlose Kündigung möglich. Bitte bedenken Sie, dass dies keine individuelle Rechtsberatung ist, unter Umständen können sich aus dem Einzelfall Tatsachen ergeben, die eine andere Beurteilung erfordern. Denken Sie in jedem Fall daran, dass beiden Untermietern gekündigt werden muss, wenn beide im Vertrag stehen.
Vielleicht wäre es auch gut, wenn Sie versuchen würden, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Immerhin handelt es sich um ein Familienmitglied und eine Zeit lang, verlief das "Zusammenleben" wohl auch friedlich. Wenn Ihr Sohn jetzt mit Freundin von heute auf morgen auf der Straße säße, wäre dies vielleicht auch keine Lösung, die Sie zufrieden stellt. Möglich wäre beispielsweise ein Aufhebungsvertrag, der Ihrem Sohn Zeit für die Wohnungssuche lässt.
In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen, um Ihre Rechte im Einzelfall zu klären. Möglicherweise kann auch ein Gespräch mit Ihrem Vermieter weiterhelfen, der die Untervermietung genehmigt haben dürfte.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Weiterführende Informationen zur Kündigung
Kündigungen bedürfen einiger Anforderungen. Der Musterbrief enthält hierzu zusätzliche Erläuterungen. Eine fristgerechte Zustellung ist in jedem Fall zu beachten. Eine Quittierung des Empfanges ist ebenfalls ratsam!
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