Nachgefragt!
Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
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Sehr geehrte Frau Sämann,
eine starre Fristenregelung ist laut Rechtsprechung des BGH nicht mehr zulässig. Damit ist die ganze Klausel mit der die Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen wurde ungültig. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst tragen muss.
Bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung geben, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Nach Kenntnis der besonderen Umstände kann sich eine andere Wertung ergeben. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrte Frau Sämann,
falls Ihr Mietvertrag starre Fristen für die Renovierung/ Schönheitsreparaturen vorsieht, dann ist diese Klausel möglicherweise ohnehin nicht rechtswirksam. Da kommt es auf die genaue Formulierung an. Soweit Sie laut Mietvertrag verpflichtet wären ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Räume in bestimmten Abständen zu renovieren, spricht man von einer starren Klausel.
Mehr dazu im Urteil des BGH (Az: XII ZR 84/06 vom 8. Oktober 2008).
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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