Nachgefragt!
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
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Sehr geehrte Frau Müller,
nach §559 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Vermieter für die modernisierte Wohnung eine Modernisierungsumlage auf die jährliche Miete in Höhe von 11 % (Höchstgrenze) der Modernisierungkosten erheben. Der Zuschlag ist auf die Nettomiete zu erheben.
Wichtig ist, dass dem Mieter eine nachvollziehbare Berechnung vorzulegen ist. Falls der Vermieter staatliche Fördermittel erhält, sind diese von den Modernisierungkosten abzuziehen. Betrifft eine Modernisierung alle Wohnungen (z.B. Fassade), so ist die Umlage anteilig auf die Wohnungen zu verteilen.
Wichtig ist, dass es sich um echte Modernisierungsmaßnahmen handeln muss und nicht um bloße Instandhaltung. Instandhaltungskosten muss der Vermieter allein tragen. Falls die Arbeiten beide Merkmale aufweisen (z.B. wenn eine marode Fassade durch eine wärmeisolierte ersetzt wird), muss der Vermieter die gesparten Instandsetzungkosten von den Modernisierungkosten abziehen.
HINWEIS: Wir erteilen im Einzelfall keine Rechtsberatung, sondern geben lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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