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Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

Als Vermieter sind Sie berechtigt Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Hause vorzunehmen. Dise darf natürlich nicht ohne Information der Mieter erfolgen. Nutzen Sie unser Muster, um die Arbeiten rechtzeitig und formell korrekt anzukündigen. Alle gesetzlichen Vorgaben für die Ankündigung haben wir in unserem Muster beachtet. Einfach individuell an die geplanten Maßnahmen anpassen und an die Mieter des Hauses versenden. Beachten Sie die Vorankündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Wer die Form für die Ankündigung eingehalten hat, kann nach Abschluss der Arbeiten eine entsprechende Mieterhöhung verlangen.


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Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Sehr geehrte Frau Müller,

nach §559 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Vermieter für die modernisierte Wohnung eine Modernisierungsumlage auf die jährliche Miete in Höhe von 11 % (Höchstgrenze) der Modernisierungkosten erheben. Der Zuschlag ist auf die Nettomiete zu erheben.

Wichtig ist, dass dem Mieter eine nachvollziehbare Berechnung vorzulegen ist. Falls der Vermieter staatliche Fördermittel erhält, sind diese von den Modernisierungkosten abzuziehen. Betrifft eine Modernisierung alle Wohnungen (z.B. Fassade), so ist die Umlage anteilig auf die Wohnungen zu verteilen.

Wichtig ist, dass es sich um echte Modernisierungsmaßnahmen handeln muss und nicht um bloße Instandhaltung. Instandhaltungskosten muss der Vermieter allein tragen. Falls die Arbeiten beide Merkmale aufweisen (z.B. wenn eine marode Fassade durch eine wärmeisolierte ersetzt wird), muss der Vermieter die gesparten Instandsetzungkosten von den Modernisierungkosten abziehen.

HINWEIS: Wir erteilen im Einzelfall keine Rechtsberatung, sondern geben lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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