Wenn Sie unverschuldet und vorübergehend Ihrer Arbeit nicht nachkommen können, haben Sie nach §616 BGB das Recht auf Sonderurlaub, d.h. auf eine vergütete Freistellung. In vielen Tarifverträgen ist der Sonderurlaubsanspruch pauschal und für bestimmte Anlässe wie etwa Geburt, Hochzeit oder einen Todesfall geregelt. Vorraussetzung ist aber immer ein schriftlicher Antrag. Mithilfe dieses Schreibens stellen Sie auf juristisch korrekte Weise einen Antrag auf Sonderurlaub.
Gibt es in Ihrem Unternehmen keinen tarifvertragliche Regelung, so hängt die Entscheidung, ob ein legitimer Grund für eine Freistellung besteht oder nicht, von Ihrem Arbeitgeber ab.
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