Nachgefragt!
Gewerbemietvertrag über Ladenräume
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Hallo Herr Adolph,
nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof werden Gewerbemieter bezüglich der Übernahme von Schönheitsreparaturen den Wohnraummietern gleichgestellt (Urteil des BGH vom 06.04.2005, XII ZR 308/02).
Das bedeutet, dass eine pauschale Pflicht zur Endrenovierung nach dieser Rechtsprechung nicht mehr möglich ist. Es kommt letztlich immer auf den Zustand der Räume bei Übergabe an (BGH-Urteil vom 12. September 2007 (VIII ZR 316/06). Unser Muster-Vertrag sieht jedoch die Möglichkeit vor, die Vornahme der Schönheitsreparaturen - im Rahmen der Rechtsprechung - an bestimmte Vorgaben zu koppeln (z.B. handwerksgerechte Ausführung). Eine konkrete Farbvorgabe für den Anstrich darf jedoch nur begrenzt erfolgen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie hier lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen erhalten. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrte Frau Sulz,
grundsätzlich hat ein Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Mietvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird, auch dann nicht, wenn bereits ein Nachmieter vorhanden ist. Ohne Zustimmung des Vermieters kommen Sie daher nicht aus dem Vertrag heraus.
Alternativ könnten Sie den Vermieter um eine Untervermietung bitten. Grundsätzlich muss er zwar keine Untermieter oder Nachmieter akzeptieren, die der Hauptmieter vorschlägt. Für eine Ablehnung muss er jedoch nachvollziehbare Gründe nennen, um nicht schadensersatzpflichtig zu werden.
Sie sollten dem Vermieter daher zunächst die Nachmieter konkret vorschlagen (mit Namen und Anschrift), ihn um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis bitten und ggf. einen Aufhebungsvertrag abschließen.
Bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung geben, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Nach Kenntnis der besonderen Umstände kann sich eine andere Wertung ergeben. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrter Herr Medrow,
Sie sollten zwei separate Mietverträge abschließen, da für die Vermietung von Gewerberaum und Wohnraum unterschiedliche Vorschriften gelten. Für den Laden können Sie diesen Mietvertrag verwenden, für die Wohnung empfehlen wir den Wohnungsmietvertrag.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Was Sie bei der Gewerbevermietung beachten sollten
Wenn Sie ein Gewerbe vermieten oder mieten wollen, sollten Sie darauf achten, dass Sie zu allen einschlägigen Fragen eine vertragliche Regelung treffen. Im Gegensatz zur Vermietung von Wohnraum müssen bei der Vermietung von Gewerbe zusätzliche Punkte beachtet werden. So werden Ladenräume gewöhnlich von vielen verschiedenen Personen betreten und entsprechend muss die Frage der Haftung geregelt sein. Desweiteren sind bei Ladenvermietung der Konkurrenzschutz und die Nutzung der Außenanlagen, z.B. für Werbung, Markisen oder als Parkplatz, wichtige Themen. Zu diesen und weiteren Punkten finden Sie in diesem Metvertrag die passende, rechtssichere Klausel, die Sie ganz einfach an Ihre Bedürfnisse anpassen können.
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