Nachgefragt!
Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen
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Sehr geehrte Frau Martin,
eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsarbeiten muss im Vorfeld angekündigt werden. Unterbleibt diese Ankündigung, dann ist eine Mieterhöhung in der Regel nicht mehr möglich. Zu unterscheiden sind Instandhaltungsarbeiten und echte Modernisierungsmaßnahmen. Als Vermieter sind Sie zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet. Sie müssen zu Beginn des Mietverhältnisses die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übernehmen, es sei denn der Mieter verzichtet darauf ausdrücklich. Modernisierungsarbeiten sind solche, die den Wohnwert steigern (z.B. moderne Heizungsanlage).
Wenn die Arbeiten bereits vor bzw. während des Einzugs geleistet wurden, hätte dies letztlich schon bei der Festlegung des Mietpreises berücksichtigt werden müssen.
Sie haben zwar nun immernoch die Möglichkeit die Miete auf das ortsübliche Maß zu erhöhen (anhand des Mietspiegels oder Vergleichsmieten aus der Nachbarschaft). Diese Art der Mieterhöhung richtet sich nach den §§ 558 ff. BGB. Erstmalig darf sie ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung erklärt werden (in Ihrem Fall also nach Einzug) und darf erst 15 Monate nach der letzten Erhöhung gelten. Die Miete muss also die ersten 15 Monate des Mietverhältnisses unverändert bleiben.
Wir weisen Sie darauf hin, dass sich bei einer individuellen Betrachtung aller Umstände des Sachverhalts ein anderes Ergebnis zeigen kann. Für eine individuelle Rechtsberatung sollten Sie daher einen Rechtsanwalt aufsuchen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Nähere Informationen zur Mieterhöhung
Wie erwähnt müssen die Modernisierungsmaßnahmen im Vorfeld angekündigt werden um eine Mieterhöhung zu rechtfertigen. In diesem Fall können wir Ihnen ebenfalls eine Lösung in Form eines Musters anbieten (Ankündigung Modernisierungsmaßnahmen).
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