Die Höhe einer privaten Mietbürgschaft ist auf eine Höhe von maximal drei Monatsmieten begrenzt. Dabei ist die bei Vertragsbeginn wirksame Miete ausschlaggebend. Durch spätere Mieterhöhungen kann die Bürgschaft nicht erweitert werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Nebenkosten, soweit sie nicht als Pauschale im Mietpreis enthalten sind, nicht in die Höhe der Bürgschaft mit einbezogen werden können. Hat der Mieter bereits eine Barkaution zu erbringen, besteht der Anspruch des Vermieters auf Sicherheiten nur bis zu einer Höhe von drei Monatsmieten. Darüber hinausgehende Forderungen müssen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs, von Mieter- oder Bürgenseite nicht erfüllt werden.
Die Vorlage beinhaltet diese Punkte:
Ein Bürge haftet als weiterer Schuldner für Forderungen aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Die Bürgschaft ist grundsätzlich vom Bestehen der Hauptschuld, d.h. dem Mietverhältnis abhängig. Wird das Mietverhältnis, für das die Bürgschaft gestellt wurde, beendet, endet auch die Haftung aus der Mietbürgschaft. Rechtlich ist es so, dass der Bürge die gleichen Einwendungen gegen den Anspruch des Vermieters geltend machen kann wie der Hauptschuldner. Zum Beispiel kann er gegebenenfalls einwenden, dass ein Mietzinsanspruch nicht bzw. nicht mehr oder nicht in der geforderten Höhe besteht. Im Falle einer ausstehenden Zahlung kann der Bürge vom Mieter verlangen, dass dieser sich mit seiner Forderung zunächst an den Mieter wendet und dort - auch mit Hilfe gerichtlicher Mittel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - geltend macht.
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