Nachgefragt!
Kündigung Mietvertrag (Mieter, Nachmieterangebot)
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Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt drei Monate (§573 c Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn Sie dem Vermieter einen Nachmieter vorschlagen, können Sie mit dessen Einverständnis auch früher aus dem Vertrag entlassen werden. Der Vermieter muss den von Ihnen benannten Nachmieter jedoch nicht akzeptieren. Am besten besprechen Sie diese Frage mit dem Vermieter, der in der Regel ja selbst Interesse daran hat, dass die Wohnung nahtlos weitervermietet wird.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
Was kann ich als Mieter bei Kündigung der Wohnung durch Eigenbedarf tun?
Klaus Goedecke
Hallo Herr Goedecke,
bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle keine individuelle Rechtsberatung erteilen können, sondern lediglich eine grobe Einschätzung. Im Zweifel sollten Sie daher immer einen Rechtsanwalt befragen.
Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter beim Ausspruch einer Kündigung wegen Eigenbedarfs eine Reihe von Formalien zu berücksichtigen hat. Wenn diese nicht eingehalten wurden, ist die Kündigung unwirksam. Darüber hinaus haben Sie als Mieter ein Recht der Kündigung zu widersprechen, wenn für Sie ein Fall der unzumutbaren Härte gegeben wäre. Das ergibt sich aus § 574 BGB. Das ist der Fall, wenn die Interessen des Mieters daran, in der Wohnung zu bleiben, höher zu bewerten sind, als die Interessen des Vermieters daran, die Wohnung für sich zu nutzen. Sie sollten sich mit der Kündigung also unbedingt an einen Anwalt oder eine Mieterberatung wenden, die in Ihrem Fall prüfen kann, ob sich ein Vorgehen gegen die Kündigung lohnt. Um wichtige Fristen nicht zu versäumen, können Sie in jedem Fall erstmal selbst einen Widerspruch einlegen. Das Formular hierfür finden Sie hier.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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