Gemeinschaftliche Testamente sind speziell auf Ehepartner zugeschnitten, die sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen wollen. Diese Lösung bietet sich besonders an, wenn Sie über gemeinsamen, größeren Besitz verfügen, der im Falle des Todes eines Partners nicht zugunsten der Erben verkauft werden soll. Im gemeinschaftlichen Testament ist eine Regelung enthalten, mit der Sie bestimmen, dass den Erben, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen, auch im Todesfall des anderen Partners nicht mehr als der Pflichtteil zusteht.
Selten passiert es, dass beide Eheleute zur gleichen Zeit sterben. Ohne eine gemeinschaftliche Lösung im Testament ist es häufig so, dass gemeinsamer Besitz wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Auto bei dem Tod eines Partners verkauft werden müssen, um das Vermögen unter den gesetzlichen Erben aufzuteilen. Das bedeutet in den meisten Fällen eine große zusätzliche Belastung für den hinterbliebenen Partner. Mit einer entsprechenden testamentarischen Regelung kann diese Konsequenz umgangen werden. Zwar bleibt der gesetzlich festgelegte Pflichtteilsanspruch für die Nachkommen bestehen, doch mittels einer Klausel kann man sicherstellen, dass dieses Verlangen zum finanziellen Nachteil des jeweils Erbberechtigten ausfällt. Das gelingt durch die Bestimmung, dass derjenige, der auf seinem Pflichtteil besteht, auch nach dem Tod des zweiten Partners nicht mehr als den Pflichtteil bekommt. Das bedeutet gewöhnlich einen deutlichen finanziellen Nachteil, denn der Pflichtteil entspricht nur etwa der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Denken Sie auch daran, dass Testamente vollständig handschriftlich abzufassen und von beiden Eheleuten zu unterschreiben sind. Alternativ können Sie einen Notar aufsuchen, was jedoch mit weiteren Kosten verbunden ist.
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