Hallo Frau Fendrich,
das ist nicht ganz richtig. In § 18 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist festgelegt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln ist. Dies gilt bereits seit 2006.
Allerdings ist es laut § 18 Satz 2 UStG noch immer zulässig, die Voranmeldung in Papierform einzureichen, wenn eine elektronische Übermittlung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt beantragen, weiterhin die Papierform zu nutzen. Dem Antrag wird etwa in Fällen stattgegeben, in denen der Anmeldepflichtige keinen Computer oder keinen Internetanschluss hat. Im Einzelfall entscheidet das Finanzamt. Wer also vor hat den Antrag in Papierform einzureichen, sollte sich vorher beim Amt erkundigen. Wer bereits in den letzten Jahren mit Billigung des Finanzamtes die Papierform genutzt hat, kann davon ausgehen, dass dies weiterhin akzeptiert wird, sofern sich die Umstände nicht geändert haben.
FORMBLITZ-Redaktionsteam