Mit einem konstitutiven Schuldanerkenntnis (Schuldschein) wird eine Schuld unbestreitbar festgehalten und vom ursprünglichen Schuldgrund gelöst. Auf diese Weise wird das Schuldverhältnis unabhängig von einer eventuell strittigen Vorgeschichte neu begründet und ist damit absolut rechtssicher. Mittels eines Urkundsprozesses (§§ 592 ff. ZPO) ist es möglich, die Forderung des Schuldscheins geltend zu machen.
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