Sehr geehrter Herr Klemenz,
Ihr Sohn muss innerhalb der Frist (steht im Bescheid) Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrags einlegen. Ansonsten wird der Bescheid rechtskräftig. Er muss hier keine Paragraphen nennen, sondern lediglich den ganzen Sachverhalt nochmal darstellen. Falls im Bescheid falsche Tatsachen genannt wurden, sollten Sie diese auch ausdrücklich richtig stellen. Reichen Sie alle Unterlagen ein, die Ihre Argumente belegen.
Wenn Sie bereits in Kontakt mit dem Jugendamt stehen und von dort bereits eine Unzumutbarkeitsbescheinigung haben, sollten Sie die Angelegenheit dort auch noch mal mit dem Sachbearbeiter besprechen. Ein Muster für einen Widerspruch bieten wir an. Da müssen Sie dann nur noch die individuellen Argumente aufzählen.
Wichtig ist, dass Sie die Frist zum Widerspruch nicht versäumen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheids.
Für eine individuelle Beratung müssten Sie eine Rechtsberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt aufsuchen. Hier können Sie für eine Erstberatung Beratungshilfe beantragen. Wir können keine Rechtsberatung leisten, sondern lediglich eine überschlägige Einschätzung der Sachlage geben.
FORMBLITZ-Redaktionsteam