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Aufhebungsvertrag für ein Arbeitsverhältnis

In vielen Fällen ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorteilhaft, das Arbeitsverhältnis im Wege eines Aufhebungsvertrages zu beenden. Egal, aus welchen Gründen Sie sich für diese Form der Beendigung entschieden haben: Sie sollten sicher sein, dass der Aufhebungsvertrag auch alle erforderlichen Details lückenlos regelt. Ebenso wichtig ist die korrekte Formulierung der Vertragsklauseln. Nutzen Sie unser Muster für eine Abwicklungsvereinbarung, um Fragen zur Abfindung, Resturlaub oder nachvertragliches Wettbewerbsverbot sicher zu regeln.


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Aufhebungsvertrag für ein Arbeitsverhältnis

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Sehr geehrte Frau R.,

bei einer Eigenkündigung, einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber sowie bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages durch einen Aufhebungsvertrag, kann das Amt unter Umständen Leistungen kürzen oder eine Sperrfrist erheben. Dies ist immer eine Entscheidung im Einzelfall. Bei einem Aufhebungsvertrag kommt es sehr stark auf den Inhalt des Vertrages an.

Ergibt sich aus dem Vertrag, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung aus betrieblichen Gründen drohte,
wird der Vertrag in der Regel so gewertet wie eine betriebliche Kündigung. Für eine Sperrfrist gäbe es dann keinen Raum. Diesen Aspekt sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber durchsprechen.

Sie können entsprechend in unserem Vertragsmuster festlegen, dass der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betrieblichen Kündigung geschlossen wurde. Letztlich muss der Arbeitgeber jedoch im Zweifel dem Amt gegenüber nachweisen, dass er ansonsten das Arbeitsverhältnis gekündigt hätte.

Bitte beachten Sie, dass wir im Einzelfall keine Rechtsberatung erteilen, sondern lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Sehr geehrte Frau Müller,

generell ist im BGB geregelt, dass die kurze Kündigungsfrist (zwei Wochen) nur für höchstens sechs Monate gelten darf (§622 Abs. 3 BGB). Danach gilt die längere Kündigungsfrist, nach Tarifvertrag, Vertrag oder Gesetz. Auch fällt der Arbeitnehmer automatisch unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und sofern in dem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Eine vereinfachte Kündigung ohne das Vorliegen von Gründen (wie sie in der Probezeit möglich ist), ist dann für den Arbeitgeber ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Probezeit ist daher letztlich für den Arbeitgeber nicht sinnvoll. Für den Arbeitgeber kommt eventuell eine Kündigung in Betracht verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Hierbei ist zu beachten, dass die Obergrenzen für die Befristung (geregelt im Teilzeit- und Befristungsgesetz) nicht überschritten werden dürfen. Die Probezeit wäre insoweit mitzurechnen.

Dies ist lediglich eine überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen, keine Rechtsberatung. Für eine konkrete Rechtsberatung in Ihrem persönlichen Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

Diese Frage beantworten

Sehr geehrte Frau S.,

grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einverstanden sind. Im Rahmen des Aufhebungsvertrages kann der Resturlaub und die Frage der Überstundenauszahlung geregelt werden.
Die Frage, ob ein befristeter Vertrag ordentlich gekündigt werden kann, hängt von der vertraglichen Regelung ab. In der Regel endet der befristete Vertrag erst mit Ablauf der Befristung. Wird im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht ausdrücklich eine Kündigungsfrist vereinbart, dann ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das ist generell möglich, solange die Befristung nicht mehr als fünf Jahre dauert. Die außerordentliche Kündigung ist hingegen immer möglich. Dazu muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen, beispielsweise Verzug der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber. Der Wunsch den Arbeitnehmers nach einem anderen Arbeitsplatz ist dagegen kein wichtiger Grund.
Ein Aufhebungsvertrag ist also in der Regel die beste Lösung, falls man vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden will.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Rechtsberatung im Einzelfall einen Anwalt aufsuchen müssen, der alle Ihre Unterlagen sichten kann. Wir geben lediglich überschlägige Einschätzungen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen und keine rechtsverbindliche Auskunft.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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* Pflichtfeld
Die Formblitz AG behält sich vor, Fragen oder Antworten nicht zu veröffentlichen oder zu löschen. Es gibt grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Freischaltung Ihrer Frage oder Antwort. Ihre E-mail Adresse wird nicht veröffentlicht, sie dient nur zur Benachrichtigung. Der Name, den Sie angeben erscheint unter Ihrer Frage auf unserer Seite.
 

Die einzelnen Punkte der Vereinbarung

Unsere Vereinbarung enthält die folgenden Klauseln. Sollte eine Regelung für sie irrelevant sein, so können Sie diese einfach im Word-Format entfernen.

§1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Hier sollte in jedem Fall ein Grund für die Beendigung angegeben werden, um dem Arbeitnehmer Ärger mit dem Arbeitsamt zu ersparen.

§2 Freistellung und Urlaubsanspruch

Häufig vergessen: Soll der Resturlaub abgegolten werden oder in Verbindung mit einer Freistellung gewährt werden?

§3 Abfindung

Hier können Sie verhandeln.

§4 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann dies Auswirkungen auf ein eventuelles Arbeitslosengeld haben.

§5 Gewinnbeteiligung

Für den Fall einer Gewinnbeteiligung ist hier unbedingt eine Einigung über die Auszahlung herbeizuführen.

§6 Spesen

Wie lange darf der Arbeitnehmer Spesen noch abrechnen? Setzen Sie verbindliche Fristen.

§7 Dienstwagen

Wählen Sie aus unseren Optionen zur Klärung der Dienstwagenfrage.

§8 Eigentum der Vertragsparteien

Welche Gegenstände aus Firmeneigentum wurden dem Arbeitnehmer überlassen?

§9 Lebensversicherung

Bei leitenden Angestellten wird häufig eine Lebensversicherung abgeschlossen. Wie wird diese abgewickelt?

§10 Betriebliche Altersvorsorge

Halten Sie fest, welche Bescheinigungen hier noch ausstehen.

§11 Zeugnis

Auch die Frage des Arbeitszeugnisses können Sie im Vorfeld klären.

§12 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Fürchten Sie, dass der Arbeitnehmer wertvolle Interna an Wettbewerber ausplaudert?

§13 Betriebsgeheimnisse

Auch wenn es schon im Arbeitsvertrag eine Belehrung über die Schweigepflicht gab: Wiederholen Sie diesen Punkt explizit im Abwicklungsvertrag.

§14 Kosten

Nur relevant, wenn es im Vorfeld schon Anwaltskosten gab: Wer soll die Aufwendungen tragen?

§15 Belehrung

Je nach Art der Regelung kann der Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit bewirken: Belehren Sie den Arbeitnehmer hierzu.

§16 Ausgleichsklausel

Um späteren Streit und lange Diskussionen zu vermeiden: Vereinbaren Sie, dass alle gegenseitigen Forderungen nun abgegolten sind.

§17 Salvatorische Klausel

 

 


 

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