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Aufhebungsvereinbarung für einen Mietvertrag (Wohnung)
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Sehr geehrter Herr Spieckermann,
aus Ihrer Frage wird nicht ganz klar, ob Sie den Mietvertrag beenden möchten oder Ihr Mieter. Der Mieter kann den Mietvertrag jederzeit unter Einhaltung der Frist von drei Monaten kündigen. Als Vermieter dürfen Sie nur unter besonderen Umständen kündigen, z.B. wenn der Mieter im Mietrückstand von mehr als zwei Monaten ist oder Sie Eigenbedarf an der Wohnung anmelden können. Ansonsten können Sie den Vertrag nur mit Einverständnis des Mieters auflösen. In dem Fall wäre der Aufhebungsvertrag die richtige Wahl.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine überschlägige Einschätzung der Rechtslage aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen ist. Eine Rechtsberatung im Einzelfall erhalten Sie nur bei einem Rechtsanwalt.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Sehr geehrte Frau Eisenblätter,
in der Regel darf der Mieter bei Auszug weder Renovierungskosten zurückfordern noch die Umzugskosten. Wenn er früher als gedacht wieder aus der Wohnung ausziehen will, ist dies seine Entscheidung.
Als Vermieter dürfen Sie umgekehrt in der Regel nach so kurzer Mietzeit auch keine Kosten für die Renovierung fordern. Es sei denn, er hätte in der Wohnung Schäden verursacht oder der tatsächliche Zustand der Wohnung ist stark abgewohnt. Dann kommt es zusätzlich noch auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der in Ihrem individuellen Fall alle Unterlagen prüfen muss.
Falls Sie selbst Interesse an der Auflösung des Mietvertrages haben, ist ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich empfehlenswert, da Sie als Vermieter nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Recht zur Kündigung eines Mietvertrages haben.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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Aufhebungsvereinbarung für einen Mietvertrag (Wohnung)
* Mietgegenstand und Vertragsende
* Räumungsfrist
* Übergabe der Mietsache
* Vorzeitiges Vertragsende
* Fortsetzung des Mietverhältnisses
* Leistungen des Vermieters
* Rückzahlung der Kaution
* Schriftform
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