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Ankündigung einer Mieterhöhung
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Die umlagefähigen Betriebskosten ergeben sich aus dem Katalog der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Es handelt sich um die laufenden Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen (beispielsweise Gartenpflege). Laufenden öffentliche Lasten auf dem Grundtück (Grundsteuer) zählen auch zu den Betriebskosten.
Die Zahlung für die Vermessung ist dagegen ein einmaliger Betrag, was gegen die Umlage als Betriebskosten spricht. Inwieweit diese Rechnung auf anderem Wege umgelegt werden kann, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen, da dies nur eine überschlägige Einschätzung aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Umstände ist und keine rechtsverbindliche Auskunft. Nach Sichtung der Umstände im Einzelfall kann sich unter Umständen ein anderes Bild ergeben. Für eine Rechtsberatung in Ihrem Einzelfall sollten Sie daher einen Rechtsanwalt aufsuchen.
FORMBLITZ-Redaktionsteam
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