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Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht

Altersvorsorgevollmacht

Vorsorge für den Fall der Fälle ist äußerst wichtig. Mit diesem Dokument sind Sie in der Lage geliebte Angehörige von der Belastung der Entscheidungsfindung im Ersntfall zu befreien. Regeln Sie bereits vorher, wie Ärzte im schlimmsten Fall verfahren sollen oder wie mit Ihrem Vermögen weiter umgegangen werden soll. Behalten Sie sich ein Sück Freiheit vor und garantieren Sie Ihren Angehörigen die richtigen Entscheidungen in Ihrem Namen zu treffen.


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Nachgefragt!

Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Sehr geehrter Herr Ernst,

Patientenverfügung und Vollmacht müssen nicht von einem Notar beglaubigt werden und es bedarf auch keiner rechtsanwaltlichen Hilfe. Einzige Ausnahme: Wenn der Bevollmächtigte auch über Grundstücke verfügen (diese verkaufen/kaufen) soll. Da ein Grundstückskaufvertrag formbedürftig ist, muss auch die Vollmacht vom Notar erstellt werden.
Sie können die Unterlagen also privat ausfüllen, datieren und unterschreiben. Allerdings sollten Sie sich vorher von Ihrem Hausarzt bezüglich des Inhaltes der Verfügung beraten lassen. Die Beratung ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Falls der Verfasser der Patientenverfügung bereits schwer erkrankt ist und im Nachhinein Zweifel an seiner Geschäftfähigkeit aufkommen könnnten, raten wir dazu, mindestens einen neutralen Zeugen oder besser noch einen Notar heranzuziehen, der die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verfügung bestätigen kann.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Weitere Informationen zur Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht

Achtung: Falls sich die Vollmacht auf Grundstücksgeschäfte beziehen soll, so muss ein Notar hinzugezogen werden. Ansonsten ist die Vollmacht nicht wirksam. Teilweise haben auch Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Formerfordernisse festgelegt. Als Vollmachtgeber sollten Sie sich im Vorfeld bei Ihrem Kreditinstitut darüber informieren. 

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