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Abmahnung wegen verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Im Arbeitsvertrag sind die Fristen zur Überreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau geregelt. Spätestens nach drei Tagen reicht eine einfache Krankmeldung nicht mehr aus. Ihr Mitarbeiter ist eigentlich dazu verpflichtet die ärztliche Bescheinigung unaufgefordert vorzulegen. Die Aufgabe ihn immer wieder daran zu erinnern haben Sie als Arbeitgeber nicht. Im Gegenteil: Wer die Bescheinigung verspätet einreicht verstößt gegen den Arbeitsvertrag und kann abgemahnt werden. Nutzen Sie unser Muster, um die Abmahnung formell und inhaltlich korrekt auszusprechen.


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Was Sie bei einer Abmahnung beachten müssen

Bei der Abmahnung von Arbeitnehmern gibt es eine Fülle von Fehlerquellen. Denn Form und Inhalt einer Abmahnung sind gesetzlich nicht geregelt. Daher ist sind viele Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten. Formale oder inhaltliche Fehler können für den Arbeitgeber folgenschwer sein. Nur eine korrekte Abmahnung kann für eine spätere Kündigung des Arbeitsvertrages herangezogen werden. In unserem Ratgeber haben wir alles, was Sie rund um das Thema Abmahnung wissen müssen, übersichtlich für Sie zusammengefasst.

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Was Sie bei einer Abmahnung beachten müssen

Bei der Abmahnung von Arbeitnehmern gibt es eine Fülle von Fehlerquellen. Denn Form und Inhalt einer Abmahnung sind gesetzlich nicht geregelt. Daher ist sind viele Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten. Formale oder inhaltliche Fehler können für den Arbeitgeber folgenschwer sein. Nur eine korrekte Abmahnung kann für eine spätere Kündigung des Arbeitsvertrages herangezogen werden. In unserem Ratgeber haben wir alles, was Sie rund um das Thema Abmahnung wissen müssen, übersichtlich für Sie zusammengefasst.

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Abmahnung wegen verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Hier können Sie Fragen an unser Redaktionsteam stellen oder anderen Nutzern antworten.

Sehr geehrter Herr Gerlach,

grundsätzlich (soweit arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde) muss der Arbeitnehmer spätestens am dritten Tag der Krankheit ein Attest einholen, sofern die Krankheit mehr als drei Tage dauert. Da der kranke Arbeitnehmer in der Regel auf die Übersendung der Krankmeldung per Post angewiesen ist, muss spätestens am folgenden Tag (also am vierten Tag) die Krankmeldung vorliegen. Da auf die Post nicht immer Verlass ist, wird im Zweifel auf den Poststempel abgestellt, der also vom dritten Krankheitstag stammen muss. Dies ergibt sich aus dem § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Es gibt ein Urteil des Landgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.10.2009, Aktenzeichen: 2 Sa 165/09), nach dem der Poststempel vom vierten Tag genügt. In dem Fall konnte der Arbeitnehmer beweisen, dass er das Attest am dritten Krankheitstag in den Briefkasten getan hatte. Die Post stempelte jedoch den Brief erst zwei Tage später. Die Richter waren der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer dies nicht zur Last gelegt werden könne. Unter Umständen reicht also der Poststempel vom vierten Tag der Krankheit noch aus.

Die Anzeige der Krankheit (persönlich, per E-Mail oder telefonisch) muss übrigens bereits am ersten Krankheitstag erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass wir nur eine grobe Einschätzung der Sachlage geben können und keine umfassende Rechtsberatung leisten. Nach Prüfung der Unterlagen kann nur ein Rechtsanwalt eine verbindliche rechtliche Einschätzung geben.

FORMBLITZ-Redaktionsteam

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Weitere Informationen zur Abmahnung

Da mit Krankmeldungen normalerweise auch Entgeltfortzahlungen einhergehen, sollten Sie als Arbeitnehmer darauf bestehen, dass der Krankheitsfall ordentlich und wie im Arbeitsvertrag vereinbart geregelt wird. Das heißt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Tatsache seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss spätestens am nächsten Arbeitstag eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall - und das kann auch nicht durch eine andere Vertragsgestaltung unterbunden werden - ein Recht auf Arbeitsentgeltfortzahlungen von bis zu sechs Wochen. Dieses Entgelt ist so hoch, wie der Lohn, den der Arbeitnehmer für seine maßgebliche Arbeitszeit erzielt hätte. Davon ausgenommen ist allerdings die Vergütung von Überstunden und Aufwandsentschädigungen. Wenn die Krankheit des Arbeitnehmers länger als 6 Wochen dauern sollte, kann der Arbeitgeber Krankengeld von seiner Krankenkasse als Lohnersatz beanspruchen. Der Krankheitsfall tritt bei ärztlich bescheinigten Krankheiten und gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit ein. Die Krankheit muss weiterhin die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein.

 

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