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Den Schritt von der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit fördert das Arbeitsamt mit dem Gründungszuschuss. Wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und sich beruflich unabhängig machen möchte, kommt für diese finanzielle Förderung in Betracht. Beziehern von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist der Gründungszuschuss verwehrt, Ihnen steht es frei, das sogenannte Einstiegsgeld zu beantragen.
Die Höchstdauer der Unterstützung beträgt 15 Monate. In den ersten neun Monaten bekommen frischgebackene Unternehmerinnen und Unternehmer das bis zum Zeitpunkt der Gründung gezahlte Arbeitslosengeld in voller Höhe weiter. Zusätzlich wird monatlich ein Betrag von 300 Euro überwiesen, damit sich die Gründer über die gesetzlichen Sozialversicherungen freiwillig absichern können. Nach Ende dieser ersten Phase kann sich die Förderung um weitere sechs Monate verlängern. Weisen Sie hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nach, werden Sie weiter gefördert, allerdings nur noch mit 300 Euro.
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So werden mittlerweile nur noch Haupterwerbsgründungen gefördert, d.h. Sie müssen Ihrer Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche nachgehen. Darüber hinaus ist es Voraussetzung, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 90 Tage besteht. Damit Ihr Antrag letztlich bewilligt wird, benötigen Sie für Ihr Vorhaben die positive Stellungnahme eines Experten. Sie erhalten eine Beratung mit professionellem Feedback bei Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstituten oder Gründungszentren. Bei einer solchen Institution müssen Sie einen ausgefeilten Businessplan vorlegen, der dort geprüft und bewertet wird.
Hartz IV-Empfänger beantragen anstelle des Gründungszuschusses beim zuständigen JobCenter, der lokalen ARGE oder einem zugelassenen kommunalen Träger das Einstiegsgeld. Die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit ist ein Zuschuss zum ALG II und wird nur gewährt, wenn das Geschäftskonzept wirtschaftlich sinnvoll ist und begründete Aussichten bestehen, dass durch eine Unterstützung die Inanspruchnahme von Hartz IV mittelfristig beendet wird.
Die Höhe des Einstiegsgeldes berechnet sich auf Grundlage der Dauer der Arbeitslosigkeit sowie des Umfangs der Bedarfsgemeinschaft. Üblicherweise wird das Einstiegsgeld für 12 Monate gewährt, unter Umständen kann die Zahlung für weitere 12 Monate erfolgen. Wer für diese Förderung in Frage kommt, kann mit Zuschüssen von höchstens 5.000 Euro rechnen. Im Gegensatz zum Gründungszuschuss haben Empfänger von ALG II-Transferleistungen keinen rechtlichen Anspruch auf eine Förderung der Selbstständigkeit durch Einstiegsgeld.
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