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Rechte und Pflichten rund ums Thema Arbeitszeugnis

Mit einem negativen Arbeitszeugnis könnte man einem scheidenden Mitarbeiter seine komplette Karriere verbauen. Daher hat der er grundsätzlich einen Anspruch auf ein positiv formuliertes Arbeitszeugnis, eine eindeutig negatve Beurteilung ist schlichtweg unzulässig.  Dies bedeutet aber selbstverständlich auch nicht, dass der Arbeitgeber auch einem unzuverlässigen, unqualifizierten oder sogar kriminellen Arbeitnehmer ein sehr gutes Zeugnis bescheinigen muss. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat mittlerweile klare Rechte und Pflichten für Zeugnisaussteller und -empfänger herauskristallisiert.

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Die Rechte des Arbeitnehmers

Verschiedene Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Handelsgesetzbuches, des Berufsbildungsgesetzes und der Gewerbeordnung legen den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Arbeitszeugnis fest. Jedoch handelt es sich hierbei um eine Holschuld des Arbeitnehmers. Gegenüber dem Arbeitgeber muss er die Bitte um ein Arbeitszeugnis geäußert haben. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, es aus eigener Initiative auszustellen.

Das Recht des Arbeitnehmers geht sogar so wieit, dass er nicht nur eine Beurteilung an sich, sondern ein formell einwandfreies und inhaltlich positiv formuliertes Arbeitszeugnis verlangen kann. Mit einem unzureichenden Dokument kann der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers also nicht erfülen. Er muss ihm bei berechtigter Beschwerde ein neues Zeugnis ausstellen.

Die Pflichten des Arbeitgebers

Für den Arbeitgeber spielen zwei Pflichten beim Verfassen von Arbeitszeugnissen eine wesentliche Rolle: Die Wahrheitspflicht einerseits und die Pflicht zur wohlwollenden Beurteilung andererseits. Wahrheitspflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber nur objektive Tatsachen in das Arbeitszeugnis einfließen lassen darf. Subjektiv geprägte Beobachtungen, Annahmen, Behauptungen oder Verdachtsmomente darf ein Arbeitszeugnis nicht beinhalten. Die Pflicht zur wohlwollenden Beurteilung meint hingegen, dass der Arbeitgeber ein wohlmeinendes Zeugnis ausstellen muss, um dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht  zu erschweren.

Da diese beiden Pflichten miteinander kollidieren können, sind Arbeitgeber bzw. Zeugnisaussteller dazu übergegangen, Negatives so positiv überhöht zu formulieren, dass der inhaltliche Sinn des Gesagten Gegenteiliges ausdrückt. Allerdings findet das Stilmittel der Ironie bei Weitem nicht so viel Eingang in Arbeitszeugnisse, wie die einfache Weglassung oder die verkehrte Reihenfolge.

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