Wie hoch darf das Arbeitsentgelt bei einer geringfügigen Beschäftigung sein? Bin ich als Minijobber versichert? Diese und weitere wichtige Fragen klären wir hier für die häufigste Form des Minijobs – geringfügigen Beschäftigung bei einem gewerblichen Arbeitgeber. Alle Antworten zur Frage: Welche Rechte haben Minijobber? Und alles über das Urteile des Bundesarbeitsgericht zur gleichen Bezahlung von Minijobbern.

Was kennzeichnet einen Minijob?

Bei einem Minijob handelt es sich grundsätzlich um eine geringfügige Beschäftigung. Diese ist entweder durch die gesetzlich vorgeschriebene Verdienst- oder  Zeitgrenze definiert. In einem Arbeitsvertrag Minijob legen Sie alle wichtigen Punkte für das Arbeitsverhältnis mit dem geringfügig Beschäftigtem fest.

Wie viel darf ein Minijobber verdienen?

Die Rechtsgrundlagen für Minijobs sind im vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu finden. Darin sind unter anderem auch der gesetzlich definierte Höchstbetrag des Arbeitsentgelts und die maximale Arbeitszeit geregelt. Demnach darf ein Minijobber aktuell monatlich maximal 520 Euro verdienen oder nicht mehr als drei Monate oder 70 Tage im Jahr arbeiten. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 dynamisch geregelt und ist gekoppelt an die Höhe des Mindestlohns.

Somit ergibt sich, dass ein Minijobber mit dem gesetzlichen Mindestlohn nur 10 Stunden in der Woche arbeiten darf. Anders verhält es sich bei sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen. Diese unterliegen der Grenze nicht.

Gleiche Bezahlung von Minijobbern ist Pflicht

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass geringfügig Beschäftigte bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit dieselbe Stundenvergütung erhalten müssen, wie Vollzeitkräfte (Az. 5 AZR 108/22). Der Arbeitgeber hatte sich darauf berufen, dass der Einsatz von Minijobbern einen höheren Aufwand erfordere, da diese flexibel eingesetzt werden.  Laut § 4 Abs. 1 TzBfG muss ein sachlicher Grund vorliegen, wenn ein Teilzeitbeschäftigter schlechter bezahlt werden soll. Aufgrund der Tatsache, dass die Minijobber in dem Betrieb auch die Möglichkeit hatten einen Dienst abzulehnen, berief sich der Arbeitgeber ein höherer Planungsaufwand, der den geringfügig Beschäftigten sozusagen vom Lohn abgezogen wurde.

Das Bundesarbeitsgericht ließ dieses Argument für einen sachlichen Grund der Benachteiligung nicht gelten. Selbst wenn man einen hohen Aufwand unterstelle, so sei auch bei Vollzeitmitarbeitern eine Planung erforderlich, allein wegen der Einschränkungen aus dem Arbeitszeitgesetz. 

Überschreitung der Verdienst- & Zeitgrenze

Zu einer Überschreitung der Verdienst- oder Zeitgrenze darf es höchstens in drei Monaten eines Kalenderjahres kommen. Hierbei gibt es keine betragsmäßige Obergrenze für die jeweilige Überschreitung. Dennoch ist die Voraussetzung dafür, dass die Überschreitung unvorhersehbar ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn durch einen Krankheitsfall in der Firma mehr Arbeit anfällt.

Sollte der geringfügig Beschäftigte jedoch regelmäßig die oben erwähnten Höchstgrenzen überschreiten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Demnach ist der Angestellte sozialversicherungspflichtig.

Auch bei gesetzlichen Familienversicherungen kann das Überschreiten der Verdienstgrenze zu Problemen führen. Sprechen Sie sich also auch mit Ihrer Krankenkasse ab, welche Entgelt- & Arbeitszeitgrenzen Sie einzuhalten haben.

Sozialversicherungen und Minijobber

Allgemein sind Minijobber nicht sozialversicherungspflichtig. Sie sind also nach deutschem Recht weder gesetzlich Kranken- oder Pflegeversichert, noch  Arbeitslosenversichert. Dennoch gilt seit 1. Januar 2013 die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber.

Hierbei wird ein Eigenanteil in Höhe zusammen mit dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrags des Arbeitgebers eingezahlt. 

Wichtig: Dennoch ist auf Antrag auch eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht möglich.

Arbeitsrechtliche Stellung eines geringfügig Beschäftigten

Grundsätzlich sind Minijobber Vollzeitbeschäftigten arbeitsrechtlich in nichts nachgestellt. Für beide Beschäftigungen wird das selbe Arbeitsrecht angewandt. Somit gelten auch für Minijobber die gleichen Schutzvorschriften und arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten. Daher gelten auch bei einer geringfügigen Beschäftigung Vorschriften wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Mindestlohn, der Kündigungsschutz, sowie der Mutterschutz und das Recht auf Urlaub.

Ein paar wenige Besonderheiten lassen sich in den jeweiligen Vorschriften zur Arbeitszeit, zum Arbeitsentgelt und der sozial- und steuerrechtlichen Behandlung finden.

Urlaub für Minijobber

Wie andere Angestellte haben auch Minijobber einen Anspruch auf Urlaubstage. Dieser ergibt sich anteilig aus der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Dabei irrelevant ist die Anzahl der geleisteten Stunden pro Arbeitstag.

Der persönliche Anspruch auf Urlaub wird also wie folgt berechnet:

  • geleistete Arbeitstage pro Woche x 24 / 6 = Urlaubstage
  • z.B.: 2 geleistete Arbeitstage pro Woche x 24 / 6 = 8 Urlaubstage